Die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) haben den Schutz von Wölfen weiter gestärkt. Wie die Luxemburger Richter in ihrem am 11. Juni verlesenen Urteil klarstellen, müssen die Beutegreifer auch dann geschützt werden, wenn sie sich außerhalb der Schutzgebiete bewegen und sich etwa Dörfern nähern.
Der in der Fauna-Flora-Habitat-(FFH)-Richtlinie „vorgesehene strenge Schutz bestimmter geschützter Tierarten erstreckt sich auch auf Exemplare, die ihren natürlichen Lebensraum verlassen und in menschlichen Siedlungsgebieten auftauchen“, so der EuGH. Ausnahmen seien nur dann zulässig, wenn etwa die öffentliche Sicherheit oder die Volksgesundheit bedroht werde. Dann sei unter anderem ein Einfangen der Tiere zulässig.
Konkret ging es bei dem Urteil um einen Fall aus Rumänien. Dort hatten Tierschützer im Jahr 2016 eigenmächtig einen Wolf eingefangen, der sich in einem Dorf neben einem Schutzgebiet auf einem Grundstück aufgehalten hatte, um das Tier anschließend in ein Naturreservat zu bringen. Da sowohl der Fang als auch der Transport nicht genehmigt waren, kam es zu einem Strafprozess.
Das zuständige rumänische Gericht legte den Fall den Luxemburger Richtern vor, um die Auslegung der EU-Vorschriften zu klären. Der EuGH stellte jetzt außerdem klar, dass die Kompetenz zur Regelung von Konfliktfällen bei den Mitgliedstaaten liege. So hätten diese das Recht, einen entsprechenden gesetzlichen Rahmen zu schaffen, um unter anderem Gefahren für die „öffentliche Sicherheit oder Schäden im Bereich der Tierhaltung“ abzuwenden. Ein Einfangen von Wölfen sei aber dann im Umkehrschluss nur auf Basis eben dieser nationalen Regelungen zulässig, so die EU-Richter.