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Ferienwohnungen: Wenn die Gewerbefalle zuschnappt

Mieteinnahmen aus Zimmern für Kurzzeitgäste dürgen Sie nicht ohne weiteres als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte erfassen. Das Amt prüft, ob das nicht schon gewerblich ist.

Lesezeit: 2 Minuten

Sie bieten Urlaub auf dem Bauernhof an oder vermieten Zimmer für Kurzzeitgäste? Denken Sie daran: Die Finanzämter prüfen, ob Sie die Umsätze noch als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte erfassen dürfen, oder ob Sie bereits ins Gewerbliche abgerutscht sind. Die Einnahmen dürfen Sie nur so lange ihrer Land- und/oder Forstwirtschaft zuordnen, wie Sie:

  • weniger als vier Zimmer und weniger als sechs Betten dafür auf Ihrem Hof bereithalten und
  • Ihren Gästen nur Frühstück und sonst keine Leistungen (z.B. Mittag- oder Abendessen) anbieten.

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Wenn Sie das Gebäude, in dem sich die Ferienwohnungen bzw. Zimmer befinden, aus dem Betriebsvermögen entnommen haben oder die Wohnungen auf einem Grundstück bauen, das zu Ihrem Privatvermögen gehört, dann müssen Sie die Einnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklären.

In diesen Fällen darf das Gebäude dann allerdings nur mit 2% und nicht wie im Betriebsvermögen mit 3% abgeschrieben werden.

Bei 13a-Landwirten, die Fremdenzimmer im Betriebsvermögen haben, fallen die Einnahmen in den Zuschlagsbereich und sind zusätzlich zum Grundbetrag zu versteuern. Diese Betriebe dürfen zudem keine Kosten, wie Abschreibungen oder Ausgaben für Reparaturen absetzen. (OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 15.2.2019, Az.: S 2230 A – 008 – St 216). Steuerberater

Martin Dietel, LBD Kulmbach

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