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Gerichtsverfahren

Flächenverkauf: KTG-Tochter verheimlichte geplante Übernahme durch Kapitalinvestor

Bei der Verteilung der Flächen nach der KTG-Pleite hätten nur Agrarbetriebe zum Zuge kommen dürfen. Hinter den Kulissen hatte KTG aber schon einen Übernahmedeal mit einem Investor ausgehandelt.

Lesezeit: 3 Minuten

Das erstinstanzliche Verfahren beim Amtsgericht Neuruppin in der Sache des großen Flächenverkaufs von Tochtergesellschaften der KTG Agrar SE ist abgeschlossen.

Das Gericht hat insbesondere bestätigt, dass die ATU Landbau GmbH, eine KTG-Tochter, 2015 durch bewusst falsche Angaben die damalige Genehmigung zum Flächenerwerb im Wege der Täuschung erschlichen hatte.

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Was war passiert?

2015 hatten 14 Tochtergesellschaften der KTG Agrar SE 2.263 Hektar landwirtschaftliche Fläche an eine weitere Konzerntochter, die ATU Landbau GmbH, verkauft. Da die Behörde einen Verkauf nicht versagen darf, wenn der Erwerber als Landwirtschaftsbetrieb einzustufen ist und dies hier nach den Angaben der Antragstellerin zutreffend schien, wurden die Verkäufe zunächst genehmigt.

Im Herbst 2016 wurde bekannt, dass kurz nach Erteilung der grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigung und Abschluss des Grundstückskaufvertrages 94,9 Prozent der Geschäftsanteile der erwerbenden ATU Landbau GmbH an einen konzernfremden Kapitalinvestor, eine Tochter der Münchner Rück Versicherung, verkauft worden waren.

Da der Verkauf der ATU Landbau an einen Kapitalanleger bereits vor dem Genehmigungsantrag des Grundstücksgeschäfts vorbereitet worden war, hätte die KTG diesen hinter dem Grundstücksgeschäft stehenden Plan gegenüber der Genehmigungsbehörde offenlegen müssen. Dies hätte zu der Einstufung der Käufergesellschaft als Nichtlandwirt geführt.

Neben der Eigenschaft des Käufers als Nichtlandwirt ist Voraussetzung für die Versagung einer grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigung, dass für die jeweiligen Flächen dringend aufstockungsbedürftige Landwirte die Flächen zu den im Vertrag festgelegten Kaufpreisen erwerben würden. Im Rahmen der Rücknahmeprüfung hatten sich jedoch nur für sechs der 14 Kaufgegenstände (deswegen ergingen sechs Gerichtsbeschlüsse) und damit nur für 463 Hektar der 2.263 Hektar aufstockungsbedürftige und erwerbsbereite Landwirte gemeldet, so dass nur für diese 463 Hektar die Genehmigung zurückgenommen und das Vorkaufsrecht ausgeübt werden konnte.

Gericht stützt Behörde

Auch in den von der Käufergesellschaft angestrengten Eilverfahren gegen die Anordnung des Sofortvollzugs der Rücknahme hat das Gericht der Grundstücksverkehrsbehörde recht gegeben und die Anträge zurückgewiesen. Damit bestätigt das Amtsgericht im Wesentlichen die Auffassung der Genehmigungsbehörde.

Lediglich im Hinblick auf die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts vertritt das Amtsgericht eine andere Auffassung. Das Vorkaufsrecht könne nicht gleichzeitig mit der Rücknahme der der Grundstücksverkehrsgenehmigung ausgeübt werden, sondern erst in einem anschließenden Verfahren. Das Gericht hat daher die Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts aufgehoben, sieht jedoch die Heilungsmöglichkeit.

Das Brandenburger Agrarministerium hat als Aufsichtsbehörde gegen die Aufhebung der Vorkaufsrechtsausübung Beschwerde eingelegt. Die Gegenseite hat ebenfalls Beschwerde eingelegt. Aufgrund der Beschwerden gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts werden die Verfahren beim Brandenburgischen Oberlandesgericht anhängig werden.

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