Ein Wursthersteller aus Gütersloh darf seine „Geflügel-Salami“ nicht mehr so nennen. Diese enthält nämlich auch Schweinespeck. Das entschied das Oberverwaltungsgericht in Münster.
Die Frage, wie Lebensmittelhersteller ihre Produkte bezeichnen dürfen, beschäftigt immer wieder die Justiz. In diesem Fall war das falsche Fleisch in der Wurst.
Denn die Bezeichnung „Geflügel-Salami“ auf der Vorderseite einer fertigverpackten Salami, die neben Putenfleisch auch Schweinespeck enthält, ist irreführend. Dadurch werde der falsche Eindruck erweckt, die Salami enthalte ausschließlich Geflügel. So entschied das Oberverwaltungsgericht NRW am Montag.
Wursthersteller klagt gegen Kreis
Geklagt hatte laut dem Oberverwaltungsgericht der Hersteller der Salami selbst. Und zwar gegen eine Entscheidung des Kreis Gütersloh, der für die Lebensmittelüberwachung im dort ansässigen Unternehmen zuständig ist. Der Kreis sah in der Bezeichnung bzw. Aufmachung des Produkts einen Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung. Danach dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein.
Gericht bestätigt Behörden-Entscheidung
Das Problem: Auf der Vorderseite der Folienverpackung der Wurst befindet sich die Angabe „Geflügel-Salami“. Auf der Rückseite der Verpackung steht unter der fettgedruckten Bezeichnung „Geflügel-Salami“ in kleinerer Schrift „mit Schweinespeck“. Im Zutatenverzeichnis führt der Hersteller nach Putenfleisch Schweinespeck auf.
Die Klage des Unternehmens auf Feststellung, dass das Produkt „Geflügel-Salami“ nicht gegen das Lebensmittelrecht verstößt, blieb beim Verwaltungsgericht Minden ohne Erfolg. Dem folgte das Oberverwaltungsgericht und lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.
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Die Frage, wie Lebensmittelhersteller ihre Produkte bezeichnen dürfen, beschäftigt immer wieder die Justiz. In diesem Fall war das falsche Fleisch in der Wurst.
Denn die Bezeichnung „Geflügel-Salami“ auf der Vorderseite einer fertigverpackten Salami, die neben Putenfleisch auch Schweinespeck enthält, ist irreführend. Dadurch werde der falsche Eindruck erweckt, die Salami enthalte ausschließlich Geflügel. So entschied das Oberverwaltungsgericht NRW am Montag.
Wursthersteller klagt gegen Kreis
Geklagt hatte laut dem Oberverwaltungsgericht der Hersteller der Salami selbst. Und zwar gegen eine Entscheidung des Kreis Gütersloh, der für die Lebensmittelüberwachung im dort ansässigen Unternehmen zuständig ist. Der Kreis sah in der Bezeichnung bzw. Aufmachung des Produkts einen Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung. Danach dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein.
Gericht bestätigt Behörden-Entscheidung
Das Problem: Auf der Vorderseite der Folienverpackung der Wurst befindet sich die Angabe „Geflügel-Salami“. Auf der Rückseite der Verpackung steht unter der fettgedruckten Bezeichnung „Geflügel-Salami“ in kleinerer Schrift „mit Schweinespeck“. Im Zutatenverzeichnis führt der Hersteller nach Putenfleisch Schweinespeck auf.
Die Klage des Unternehmens auf Feststellung, dass das Produkt „Geflügel-Salami“ nicht gegen das Lebensmittelrecht verstößt, blieb beim Verwaltungsgericht Minden ohne Erfolg. Dem folgte das Oberverwaltungsgericht und lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.