Bei 51a-Tierhaltungskooperationen gibt es häufig Streit. Besonders kritisch schaut der Gesetzgeber hin, wenn es sich bei der Gemeinschaft um 2 Gesellschaften mit identischen Gesellschaftern handelt.
So auch in folgendem Fall: Ein Landwirt und seine Frau waren zu je 10 % Kommanditisten einer KG, der Sohn mit 80 % Komplementär. Die KG mästete Hühner, landwirtschaftliche Fläche bewirtschaftete sie nicht. Neben der KG hatte die Familie eine GbR mit 190 ha Ackerbau ohne Tierhaltung. Der Sohn brachte als Komplementär ein Grundstück in die KG ein, welches zum Teil mit dem Hühnerstall bebaut war. Die restliche Fläche von 1 ha war an die GbR verpachtet. Die GbR überließ der KG im Gegenzug 500 Vieheinheiten, damit diese als landwirtschaftliches Unternehmen zählte. Doch der Fiskus akzeptierte das so nicht und stufte die KG als ge-werblichen Betrieb ein. Der BFH hingegen urteilte: Obwohl an beiden Gesellschaften die gleichen Gesellschafter beteiligt sind, zähle die Tierhaltung der KG als landwirtschaftliches Unternehmen. Schließlich seien sowohl die Eltern als auch der Sohn Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes mit selbstbewirtschafteter Fläche und damit hauptberuflich Landwirte. Die rechtlichen Anforderungen nach § 51a Bewertungsgesetz seien somit erfüllt (Az.: II R 43/16).
Arno Ruffer, Landwirtschaftliche Buchstelle, Münster
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So auch in folgendem Fall: Ein Landwirt und seine Frau waren zu je 10 % Kommanditisten einer KG, der Sohn mit 80 % Komplementär. Die KG mästete Hühner, landwirtschaftliche Fläche bewirtschaftete sie nicht. Neben der KG hatte die Familie eine GbR mit 190 ha Ackerbau ohne Tierhaltung. Der Sohn brachte als Komplementär ein Grundstück in die KG ein, welches zum Teil mit dem Hühnerstall bebaut war. Die restliche Fläche von 1 ha war an die GbR verpachtet. Die GbR überließ der KG im Gegenzug 500 Vieheinheiten, damit diese als landwirtschaftliches Unternehmen zählte. Doch der Fiskus akzeptierte das so nicht und stufte die KG als ge-werblichen Betrieb ein. Der BFH hingegen urteilte: Obwohl an beiden Gesellschaften die gleichen Gesellschafter beteiligt sind, zähle die Tierhaltung der KG als landwirtschaftliches Unternehmen. Schließlich seien sowohl die Eltern als auch der Sohn Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes mit selbstbewirtschafteter Fläche und damit hauptberuflich Landwirte. Die rechtlichen Anforderungen nach § 51a Bewertungsgesetz seien somit erfüllt (Az.: II R 43/16).
Arno Ruffer, Landwirtschaftliche Buchstelle, Münster