Unser Autor:Steuerberater Thomas Geißler, LBD Landw. Buchführungsdienst GmbH, Kanzlei Augsburg
Wenn Sie Ihren Mitarbeitern Gutes tun wollen, müssen Sie diesen nicht unbedingt gleich den Lohn erhöhen. Sie können auch Gutscheine verschenken und dabei Steuern sparen. Denn bei einem Wert von bis zu 50 €/Monat zahlt Ihr Mitarbeiter dafür keine Einkommensteuer und keine Sozialabgaben. Allerdings gab es in der Vergangenheit eine Reihe von ungeklärten Fragen, zu denen das Bundesministerium für Finanzen nun Stellung bezogen hat. Beachten Sie künftig:
Den Gutschein müssen Sie zusätzlich zum Lohn gewähren (keine Lohnkürzung).
Gutscheine mit einer Prepaid-Kreditkarten-Funktion sind nicht erlaubt.
Ihr Mitarbeiter darf sich das Guthaben der Karte nicht bar auszahlen lassen.
Um die geforderten Kriterien zu erfüllen, bieten sich zwei Lösungen an:
Gutscheine für bestimmte Leistungen, z.B. Kraftstoff, Ladestrom usw.: Diese werden auch „limited range Gutschein“ genannt. Typisches Beispiel sind Tankkarten, die bei allen teilnehmenden Tankstellen, eingelöst werden können. Allerdings muss der Gutschein sich ausschließlich auf fahrzeugbezogene Waren- und Dienstleistungen beziehen („Alles was das Auto bewegt“).
Händlerbezogene Gutscheine: z.B. vom örtlichen Super- oder Drogeriemarkt.
Halten Sie sich nicht an die Vorgaben, stuft das Finanzamt den Gutschein als steuerpflichtigen Barlohn ein. Der Fiskus akzeptiert im Übrigen auch nicht klassische Amazon-Gutscheine. Vorsicht ist zudem geboten, wenn der Mitarbeiter den Gutschein selbst kauft und Sie ihm die Kosten erstatten. Auch hier geht das Finanzamt von „schädlichem“ Barlohn aus.
Hinweis:
Bitte aktivieren Sie Javascipt in Ihrem Browser, um diese Seite optimal nutzen zu können
Zum Lesen dieses Artikels benötigen Sie ein top agrar Abonnement
Unser Autor:Steuerberater Thomas Geißler, LBD Landw. Buchführungsdienst GmbH, Kanzlei Augsburg
Wenn Sie Ihren Mitarbeitern Gutes tun wollen, müssen Sie diesen nicht unbedingt gleich den Lohn erhöhen. Sie können auch Gutscheine verschenken und dabei Steuern sparen. Denn bei einem Wert von bis zu 50 €/Monat zahlt Ihr Mitarbeiter dafür keine Einkommensteuer und keine Sozialabgaben. Allerdings gab es in der Vergangenheit eine Reihe von ungeklärten Fragen, zu denen das Bundesministerium für Finanzen nun Stellung bezogen hat. Beachten Sie künftig:
Den Gutschein müssen Sie zusätzlich zum Lohn gewähren (keine Lohnkürzung).
Gutscheine mit einer Prepaid-Kreditkarten-Funktion sind nicht erlaubt.
Ihr Mitarbeiter darf sich das Guthaben der Karte nicht bar auszahlen lassen.
Um die geforderten Kriterien zu erfüllen, bieten sich zwei Lösungen an:
Gutscheine für bestimmte Leistungen, z.B. Kraftstoff, Ladestrom usw.: Diese werden auch „limited range Gutschein“ genannt. Typisches Beispiel sind Tankkarten, die bei allen teilnehmenden Tankstellen, eingelöst werden können. Allerdings muss der Gutschein sich ausschließlich auf fahrzeugbezogene Waren- und Dienstleistungen beziehen („Alles was das Auto bewegt“).
Händlerbezogene Gutscheine: z.B. vom örtlichen Super- oder Drogeriemarkt.
Halten Sie sich nicht an die Vorgaben, stuft das Finanzamt den Gutschein als steuerpflichtigen Barlohn ein. Der Fiskus akzeptiert im Übrigen auch nicht klassische Amazon-Gutscheine. Vorsicht ist zudem geboten, wenn der Mitarbeiter den Gutschein selbst kauft und Sie ihm die Kosten erstatten. Auch hier geht das Finanzamt von „schädlichem“ Barlohn aus.