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Höfeordnung oder Testament: Was gilt bei Tod des Vaters?

Mein Vater ist verstorben. Er bewirtschaftete einen Nebenerwerbsbetrieb, laut Grundbuch in der Höfeordnung. Es gibt auch ein gültiges Testament. Könnten wir die Höferolle anfechten?

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Mein Vater ist verstorben. Er bewirtschaftete einen Nebenerwerbsbetrieb mit 5 ha, laut Grundbuch in der Höfeordnung. Demnach wäre meine Schwester, gelernte Landwirtin, alleinige Hoferbin, mein Bruder und ich gingen leer aus. Es gibt auch ein gültiges Testament. Dieses teilt Hof und Gebäude unter uns auf. Aktuell verpachtet unsere Mutter die Flächen, die Gebäude sind an Pensionspferdehalter vermietet. Der Wirtschaftswert beträgt 6000 €.

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  1. Könnten wir die Höferolle anfechten?
  2. Welche Erbfolge gilt?

Antwort:

  1. In Ihrem Fall ist es strittig, ob die Höfeordnung greift. Zum einen ist der Betrieb ein Hof im Sinne der (i.S.d.) Höfeordnung, wenn er einen Wirtschaftswert von mindestens 10000 € hat. Dieser steht im Einheitswertbescheid. Liegt der Wert, wie in Ihrem Fall, zwischen 5000 und 10000 €, muss der Eigentümer erklären, dass der Betrieb ein Hof i.S.d. Höfeordnung sein soll. Der Eintrag im Grundbuch reicht nicht aus.

    Zum anderen kann der Hofvermerk durch die fehlende aktive Bewirtschaftung wegfallen. Um Gewissheit zu erlangen, lassen Sie die Höferolle in einem Erbscheinverfahren über das Landwirtschaftsgericht prüfen.



  2. Nach der Höfeordnung erbt Ihre älteste Schwester den Betrieb, wenn sie wirtschaftsfähig ist. Das bezeugt ihre Ausbildung. Die Erbfolge für das hoffreie Vermögen, z.B. Immobilien, richtet sich nach der gesetzlichen bzw. hier testamentarisch vorgegebenen Erbfolge.

    Gilt die Höfeordnung nicht, greift das Testament. Bedenken Sie: Teilen Sie den Betrieb, zerschlagen Sie ihn steuerlich und decken möglicherweise stille Reserven auf. Das sind oft Beträge im mittleren fünfstelligen Bereich. Diese begleichen die Erben meist über den Verkauf von Teilen des Hofes. Ein Altenteilerwohnhaus ist darüber hinaus meist durch eine Baulast mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden. Nach dem Baurecht dürfen Sie es ausschließlich im Zusammenhang mit der Generationsfolge auf dem Hof nutzen.



RA Gerhard Kerres, PARTA, Kanzlei für Agrarrecht, Bonn

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