Ab 2014 häuften sich bei einer Gemeinde die Beschwerden der Dorfbewohner über lautes, anhaltendes und häufiges Bellen. Ein Hausbesitzer im Dorf hielt zwei Hunde in einem Zwinger. Dass sein Grundstück in einem kleinen Tal lag, verstärkte akustisch das Bellen. 2016 meldete sich die Ordnungsbehörde des Landkreises beim Hundehalter: Er müsse das Bellen während der Nachtruhe (22 Uhr bis 6 Uhr) total abstellen und tagsüber auf etwa eine Stunde begrenzen, berichtet onlineurteile.de.
Der Tierhalter zog dagegen vor Gericht, hatte mit seiner Klage jedoch keinen Erfolg. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht erklärte die Anordnung für rechtmäßig (3 B 87/17). Das unaufhörliche Bellen belästige die Nachbarn erheblich.
Hundegebell sei ungleichmäßiges, lautes Geräusch, das die Gesundheit der Dorfbewohner beeinträchtigen könne — in jedem Fall ihr Wohlbefinden. Eine Belästigung sei es auch dann, wenn es eventuell die Grenzwerte der einschlägigen Lärm-Richtlinien nicht überschreiten sollte.
Zudem habe die kommunale Behörde nicht jedes Bellen verboten, sondern belästigendes, d.h. ausdauerndes und häufiges Bellen. So eine Auflage sei rechtmäßig: Nachts dürfe kein belästigendes Gebell mehr vom Grundstück ausgehen und tagsüber höchstens eine Stunde lang täglich, zitiert onlineurteile.de.