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Wettbewerbszentrale

Irreführende Werbung mit Corona-Bezug

159 Wettbewerbsbeschwerden über Werbung mit Corona-Bezug hat die Wettbewerbszentrale seit Mitte Februar 2020 erhalten. Die meisten Fälle betreffen Werbung in den Bereichen Gesundheit und Lebensmittel.

Lesezeit: 3 Minuten

Wettbewerbsbeschwerden über Werbung mit Corona-Bezug sind derzeit an der Tagesordnung bei der Wettbewerbszentrale: Seit Mitte Februar 2020 hat die Wettbewerbszentrale insgesamt 159 Anfragen und Beschwerden zu unlauterem Wettbewerb im Zusammenhang mit Corona erhalten. Die meisten Fälle betreffen Werbemaßnahmen in den Bereichen Gesundheit und Lebensmittel, berichtet die Zeitschrift Lebensmittelpraxis.

51 Abmahnungen wegen unlauterer Werbung im Zusammenhang mit Corona und 16 formlose Hinweise hat die Selbstkontrollinstitution zwischenzeitlich ausgesprochen, außerdem hat sie vier einstweilige Verfügungen erwirkt und eine Unterlassungsklage bei Gericht eingereicht.

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Häufig wird den Verbrauchern direkt oder auch subtil Schutz vor Coronaviren suggeriert. Sowohl nach dem allgemeinen Irreführungsverbot als auch nach spezialgesetzlichen Regelungen, zum Beispiel im Lebensmittel- und im Heilmittelwerberecht, ist es aber unzulässig, mit Eigenschaften oder Wirkungen eines Produkts zu werben, über die es tatsächlich nicht verfügt.

So hat das Landgericht Gießen die Werbeaussage „Corona-Infektion: Wie wir uns mit Vitalpilzen schützen können!“ als unzulässig untersagt (LG Gießen, Beschluss vom 06.04.2020, Az. 8 O 16/20 – nicht rechtskräftig; F 4 0109/20), so die Lebensmittelpraxis weiter.

Ein anderes Unternehmen hatte für seine Nahrungsergänzungsmittel, also Lebensmittel, mit der Abbildung eines stilisierten Menschen, der Coronaviren abwehrt, und mit der Aussage „Volle Power für Ihr Immunsystem“ geworben. Das Landgericht Essen befand, dass die verwendete Grafik fälschlicherweise einen Schutz vor Viren suggeriere und untersagte die betreffende Werbung (LG Essen, Beschluss vom 27.04.2020, Az. 43 O 39/20 – nicht rechtskräftig, F8 0034/20).

In einem dritten Fall wurde für Produkte wie Mundspüllösungen, Ohrentropfen-Gel und ähnliches geworben mit Abbildung eines stilisierten Coronavirus und der Aussage „99,9% Keimreduktion aller relevanten Keime einschließlich MRSA“. Auch diese Aussage wurde gerichtlich untersagt durch das LG Düsseldorf (Beschluss vom 22.04.2020, Az. 34 O 26/20 – rechtskräftig; F 4 0130/20).

In einem Fall reichte die Wettbewerbszentrale Klage ein, berichtet die Lebensmittelpraxis. Das beklagte Unternehmen hatte sich zuvor verpflichtet, es zu unterlassen, in einer ganzseitigen Zeitungsanzeige für ein mit Vitamin C angereichertes Lebensmittel unter Abbildung einer Frau mit Mundschutz und verbunden mit den Aussagen „Schützen Sie Ihren Körper. JETZT!“ sowie „Vor multi-resistenten Bakterien und internationalen Viren schützt Sie ein optimales Immunsystem* – 365 Tage im Jahr.“ zu werben.

Durch das plakative Bild der Frau mit Atemmaske sollte nach Auffassung der Wettbewerbszentrale gezielt die Aufmerksamkeit der Verbraucher erreicht und suggeriert werden, mit der Einnahme des Produktes könne eine Infektion mit „internationalen“ Viren, eben auch dem Corona-Virus, verhindert werden.

Krankheitsbezogene Aussagen sind in der Werbung für Lebensmittel jedoch verboten. Wegen der Folgeanzeige, die zwar geändert worden war, aber nach Auffassung der Wettbewerbszentrale gleichwohl einen Schutz vor Coronaviren suggerierte, reichte die Zentrale Ende April 2020 beim Landgericht München I Klage ein (Az. 17 HK O 5079/20; F 8 0014/20).

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