Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen über behauptete Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen besteht weder nach dem Umweltinformationsrecht (UIG) noch nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 30. Januar 2020 klargestellt.
Der Kläger, ein eingetragener Verein, der sich unter anderem für den Tierschutz bei Transporten einsetzt, hatte von der beklagten Aufsichtsbehörde Einsicht in deren Akten über die Kontrolle von Transporten von Puten zur beigeladenen Geflügelschlachterei begehrt. Der Beklagte lehnte den Antrag ab.
Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten zur Akteneinsicht gemäß dem UIG und das Oberverwaltungsgericht nach dem VIG. Das Bundesverwaltungsgericht änderte nun das Berufungsurteil und wies die Klage ab. Bei den begehrten Informationen handele es sich nicht um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsrechts, erklärten die Leipziger Bundesrichter, zur Begründung. Das Merkmal der Umwelt erfasse unter anderem Tiere als Teil der natürlichen Lebensräume und die Artenvielfalt, nicht aber tierschutzrechtliche Belange.
Das VIG berücksichtige Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften ebenfalls nicht. Sein Zweck sei der Verbraucherschutz und nicht der Tierschutz, so das Bundesverwaltungsgericht. Ein Informationszugang nach diesem Gesetz wegen Abweichungen vom Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) scheide ebenfalls aus, weil lebende Tiere regelmäßig keine Lebensmittel seien.