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Köln

Klage abgewiesen: Wissenschaftliche Studien dürfen veröffentlicht werden

Das BfR hat sich gerichtlich gegen die Veröffentlichung eines wissenschaftlichen Werks im Internet gewehrt und verloren. Wer entscheidet über das geistige Eigentum staatlicher Forschungseinrichtungen?

Lesezeit: 3 Minuten

Haben staatliche Forschungseinrichtungen geistiges Eigentum an ihren Werken? Erlaubt die Pressefreiheit eine Veröffentlichung ohne Zustimmung des Urhebers? Diese und andere Fragen beschäftigten das Landgericht Köln in einem Rechtsstreit des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR).

Das BfR hatte wegen einer nicht gestatteten Internetveröffentlichung einer Stellungnahme zu Glyphosat einen Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz gerichtlich geltend gemacht. In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Köln am 12.11.2020 (Az.: 14 O 163/19) die Klage abgewiesen.

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Es stellte fest, dass das BfR zwar zunächst geistiges Eigentum an dem wissenschaftlichen Werk erlangt habe. Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls stehe dem BfR der Unterlassungsanspruch jedoch nicht zu. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Darum geht es

Im Internet wurde eine Zusammenfassung des ebenfalls durch das BfR 2015 erarbeiteten „Addendum I“ zum revidierten Renewal Assessment Report (RAR) zu Glyphosat ohne Zustimmung des BfR veröffentlicht. Beide Dokumente wurden während der wissenschaftlichen Neubewertung von Glyphosat verfasst.

Der Vorwurf, das BfR nutze das Urheberrecht missbräuchlich, um Erkenntnisse über den Pflanzenschutzmittelwirkstoff Glyphosat geheim zu halten, ist dabei abwegig. Das Addendum I sowie sämtliche fachlichen Schlussfolgerungen sind bereits seit dem Herbst des Jahres 2015 für die Öffentlichkeit frei zugänglich.

Der Kläger hatte die Zusammenfassung nach dem Informationsfreiheitsgesetz erhalten, wobei eine Veröffentlichung nicht gestattet wurde. Auf zahlreiche weitere Anfragen gewährte das BfR im Mai 2019 mit einer Allgemeinverfügung elektronische Akteneinsicht in die Zusammenfassung in Form eines zeitlich begrenzten, passwortgeschützten Lesezugangs. Aufgrund eines bereits seit 2015 anhängigen, ähnlich gelagerten Rechtsstreits wurde entschieden, dieses Dokument vorerst nicht zu veröffentlichen, um den Verfahrensausgang nicht zu gefährden.

Das Landgericht Köln kam dennoch zu der Auffassung, diese Vorgehensweise stelle eine Veröffentlichung dar, in deren Folge die Nutzung als Zitat zulässig sei und das BfR nicht nur sein Erstveröffentlichungsrecht, sondern auch die weiteren Nutzungsrechte an der Zusammenfassung verloren habe. Das Dokument habe die Qualität eines „amtlichen Werks“ erhalten. Darunter fallen nach dem Urheberrechtsgesetz Dokumente, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht werden.

Klassischerweise enthalten sie Informationen, die nach dem Willen der Behörde möglichst umfassend zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten sind. Inwiefern diese Voraussetzungen bei der Zusammenfassung gegeben sein sollen, führte das Gericht allerdings nicht aus.

Das sagt das BfR

„Aus Sicht des BfR sind wesentliche Fragen des Urheberrechts nicht geklärt“, sagte BfR-Präsident Professor Dr. Dr. Andreas Hensel.

Die Arbeit seines Hauses zeichne sich durch ihren wissenschaftlichen, forschungsgestützten Ansatz aus, der alle Aufgabenfelder des BfR durchzieht. In der Wissenschaft würden neue Erkenntnisse regelmäßig in Fachzeitschriften veröffentlicht. Diese lassen Publikationen gutachterlich auf wissenschaftliche Korrektheit prüfen und nehmen sie außerdem nicht an, wenn die Ergebnisse bereits anderweitig veröffentlicht wurden. Vor diesem Hintergrund ist es für Hensel von wesentlicher Bedeutung, wer das Erstveröffentlichungsrecht und die weiteren Nutzungsrechte an seinen geistigen Werken hat.

Das BfR prüft, beim Oberlandesgericht Köln in Berufung zu gehen

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