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Landwirt ärgert sich über uneinsichtige Reiter

Es gibt einige Pferdebesitzer, die sich im Recht fühlen, frei durch die Landschaft und über Äcker reiten zu dürfen. Ein Landwirt berichtet.

Lesezeit: 2 Minuten

Landwirt Ulrich Schulte aus Bad Sassendorf reicht es: Er muss sich wiederholt über uneinsichtige Reiter ärgern. Nun wandte er sich an den Soester Anzeiger und schilderte seinen Frust über manche Reiter.

So habe er abends eine Frau erwischt, die direkt am Naturschutzgebiet über den Blühstreifen am Rand seines Feldes ritt. Da am Ende des Feldes ein Baum umgefallen war, ritt sie um diesen herum durch das Rübenfeld. Als der Bauer sie zur Rede stellte, argumentierte sie, dass da im Frühjahr doch noch ein Trampelpfad gewesen sei, schreibt die Zeitung weiter.

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Dass der Ritt durch Blumen, noch dazu am Naturschutzgebiet auf einem privaten Feld tabu sein sollte, das sah die Reiterin nicht ein, berichtet Schulte. Und seine Frau ergänzt in dem Artikel, dass Manche im wahrsten Sinne des Wortes auf einem hohen Ross säßen und damit die ganze Zunft in Verruf brächten. Denn auch der Hof Schulte beherbergt eine Pferdepension. Bei den Reitstunden würde die Familie darauf achten, den Schülern die „guten Sitten“ beizubringen. Dazu gehöre auch, die Hinterlassenschaften der Pferde nach dem Ausritt zu beseitigen. In der Zeitung weist die Familie Schulte zudem darauf hin, dass Reiter in der freien Landschaft oder im Wald grundsätzlich ein gültiges Reitkennzeichen mitführen müssen. Die Pflicht bestehe für private und öffentliche Straßen und Wege.

Wo ist das Reiten erlaubt?

Der Soester Anzeiger stellt in diesem Zusammenhang klar, dass Reiten in der freien Landschaft, auf öffentlichen Verkehrsflächen und auf privaten Straßen und Wegen generell erlaubt ist. Zur freien Landschaft gehört aber nicht der Wald. Hier ist das Reiten nur auf den öffentlichen Verkehrsflächen und gekennzeichneten Reitwegen sowie auf den privaten Straßen und Fahrwegen gestattet.

Wo ist das Reiten nicht erlaubt?

In NRW dürfen Reiter im Wald abseits von Straßen und Wegen nicht unterwegs sein; ebenso wenig wie im Wald auf Trampelpfaden, Wanderwegen oder sonstigen Wegen, die nach Anlage und Beschaffenheit nicht für den Fahrverkehr bestimmt sind. Tabu seien zudem Ausflüge außerhalb von Straßen und Wegen in den Natur- und Landschaftsschutzgebieten und geschützten Biotopen, heißt es. Für das Reiten in fremden Hofräumen, Parkanlagen oder Gärten sei stets das Einverständnis des jeweiligen Grundstückseigentümers erforderlich, klärt die Lokalzeitung auf.

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