Frage: Am 30. Juni letzten Jahres habe ich den Betrieb an meinen Sohn übertragen. Im darauffolgenden Dezember habe ich aber noch die Betriebsprämie bekommen. Muss ich diese komplett an meinen Sohn abtreten oder kann ich die Hälfte behalten, weil ich ja die erste Jahreshälfte noch selber Bewirtschafter war?
Antwort: In der Regel ist es so, dass die Prämienrechte und -ansprüche auf den Hofnachfolger mit übertragen werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Betrieb im Laufe des Jahres von Ihnen auf Ihren Sohn übergegangen ist. Eine Ausnahme wäre, wenn Sie im Hofübergabevertrag eine Regelung getroffen hätten, die Ihnen die Prämie zuspricht.
Außerdem übernimmt Ihr Sohn die Rechte und Pflichten aus dem Flächenantrag vom 15. Mai und führt diese fort. Von daher gehen wir davon aus, dass in dem Falle, in dem Sie mit Ihrem Sohn keine abweichende Regelung getroffen haben, der Auszahlungsanspruch von Ihrem Sohn komplett steuerlich in seinem ersten Wirtschaftsjahr 2018/2019 zu erfassen und damit alleine zu versteuern ist.
Weil wir Ihnen nur eine grobe Einschätzung geben können, sollten Sie sich an einen Steuerberater oder die Buchstelle Ihres Vertrauens zu wenden. Dort kann man Ihnen sicherlich den individuellen Rat auf Basis des Hofübertragungsvertrages geben.
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Frage: Am 30. Juni letzten Jahres habe ich den Betrieb an meinen Sohn übertragen. Im darauffolgenden Dezember habe ich aber noch die Betriebsprämie bekommen. Muss ich diese komplett an meinen Sohn abtreten oder kann ich die Hälfte behalten, weil ich ja die erste Jahreshälfte noch selber Bewirtschafter war?
Antwort: In der Regel ist es so, dass die Prämienrechte und -ansprüche auf den Hofnachfolger mit übertragen werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Betrieb im Laufe des Jahres von Ihnen auf Ihren Sohn übergegangen ist. Eine Ausnahme wäre, wenn Sie im Hofübergabevertrag eine Regelung getroffen hätten, die Ihnen die Prämie zuspricht.
Außerdem übernimmt Ihr Sohn die Rechte und Pflichten aus dem Flächenantrag vom 15. Mai und führt diese fort. Von daher gehen wir davon aus, dass in dem Falle, in dem Sie mit Ihrem Sohn keine abweichende Regelung getroffen haben, der Auszahlungsanspruch von Ihrem Sohn komplett steuerlich in seinem ersten Wirtschaftsjahr 2018/2019 zu erfassen und damit alleine zu versteuern ist.
Weil wir Ihnen nur eine grobe Einschätzung geben können, sollten Sie sich an einen Steuerberater oder die Buchstelle Ihres Vertrauens zu wenden. Dort kann man Ihnen sicherlich den individuellen Rat auf Basis des Hofübertragungsvertrages geben.