Frage:Ich habe im Jahr 2010 eine Photovoltaikfreiflächenanlage auf einer Ackerfläche geplant und dafür am 28.10.2010 eine Genehmigung vom Stadtrat erhalten. Die Fläche (12 ha, 8 MW Leistung geplant) liegt nicht an einem Schienenweg oder einer Autobahn und nicht in einem benachteiligten Gebiet. Die Anlage möchte ich nun bauen. Mein Stromversorger meinte nun, ich würde nur eine EEG-Vergütung erhalten, wenn die Anlage vor dem 1.1.2010 genehmigt wäre. Ist das korrekt? Gäbe es eine andere Möglichkeit für die Anlage eine EEG-Förderung zu erhalten?
Antwort: Die Vergütung einer PV-Freiflächenanlage setzt voraus, dass ein beschlossener Bebauungsplan vorliegt. Ansonsten gibt es keine PV-Freiflächenvergütung mehr. Des Weiteren muss das Bauamt in dem Bebauungsplan vor dem 01.01.2010 die betreffende Fläche als Gewerbe- oder Industriegebiet ausgewiesen haben und die Festsetzung nach dem 01.01.2010 zumindest auch mit dem Zweck geändert haben, die PV-Anlage dort zu ermöglichen.
EEG-Vergütung für besondere Standorte
Die Anlage kann ebenfalls eine Vergütung erhalten, wenn der Bebauungsplan nach dem 01.09.2003 auch mit dem Zweck der Errichtung einer PV-Anlage aufgestellt oder geändert wurde und
die Anlage in einem 110 m-Streifen entlang von Autobahnen oder Schienenwegen liegen würde,
oder auf einer Fläche, die beim Bebauungsplanbeschluss bereits versiegelt war,
oder auf einer Konversionsfläche mit heute noch vorhandenen nachteiligen Auswirkungen. Konversionsflächen sind ehemalige Militär-, Industrie- oder Gewerbeflächen, die nun brachliegen. Sie erfahren zum Zweck der baulichen Wiedernutzung eine Umwandlung.
Erfüllt ihre Fläche keinen dieser Tatbestände, bekommt die Anlage keine EEG-Vergütung.
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Frage:Ich habe im Jahr 2010 eine Photovoltaikfreiflächenanlage auf einer Ackerfläche geplant und dafür am 28.10.2010 eine Genehmigung vom Stadtrat erhalten. Die Fläche (12 ha, 8 MW Leistung geplant) liegt nicht an einem Schienenweg oder einer Autobahn und nicht in einem benachteiligten Gebiet. Die Anlage möchte ich nun bauen. Mein Stromversorger meinte nun, ich würde nur eine EEG-Vergütung erhalten, wenn die Anlage vor dem 1.1.2010 genehmigt wäre. Ist das korrekt? Gäbe es eine andere Möglichkeit für die Anlage eine EEG-Förderung zu erhalten?
Antwort: Die Vergütung einer PV-Freiflächenanlage setzt voraus, dass ein beschlossener Bebauungsplan vorliegt. Ansonsten gibt es keine PV-Freiflächenvergütung mehr. Des Weiteren muss das Bauamt in dem Bebauungsplan vor dem 01.01.2010 die betreffende Fläche als Gewerbe- oder Industriegebiet ausgewiesen haben und die Festsetzung nach dem 01.01.2010 zumindest auch mit dem Zweck geändert haben, die PV-Anlage dort zu ermöglichen.
EEG-Vergütung für besondere Standorte
Die Anlage kann ebenfalls eine Vergütung erhalten, wenn der Bebauungsplan nach dem 01.09.2003 auch mit dem Zweck der Errichtung einer PV-Anlage aufgestellt oder geändert wurde und
die Anlage in einem 110 m-Streifen entlang von Autobahnen oder Schienenwegen liegen würde,
oder auf einer Fläche, die beim Bebauungsplanbeschluss bereits versiegelt war,
oder auf einer Konversionsfläche mit heute noch vorhandenen nachteiligen Auswirkungen. Konversionsflächen sind ehemalige Militär-, Industrie- oder Gewerbeflächen, die nun brachliegen. Sie erfahren zum Zweck der baulichen Wiedernutzung eine Umwandlung.
Erfüllt ihre Fläche keinen dieser Tatbestände, bekommt die Anlage keine EEG-Vergütung.