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Pachtvertrag

Leserfrage: Welches Pachtjahr gilt beim mündlichen Pachtvertrag?

Mein Verpächter kündigte mir eine Fläche am 31.12.2019. Wir hatten einen mündlichen Pachtvertrag. Ich meine, das Pachtjahr lief bis zum 30.09.2019.Ab wann ist die Kündigung gültig?

Lesezeit: 2 Minuten

Frage: Mein Verpächter hat mir eine Fläche am 31.12.2019 gekündigt. Wir hatten einen mündlichen Pachtvertrag. Ab wann ist die Kündigung gültig? Er meint, er darf ab Anfang nächsten Jahres (02.01.2022) auf die Fläche. Das Pachtjahr hätte am 31.12.2019 geendet und nun seien zwei Jahre um.

Ich bin der Meinung, dass das Pachtjahr bis zum 30.09.2019 lief. Er hat also im neuen Pachtjahr gekündigt. Daher bin ich der Meinung, dass ich die Fläche bis zum 30.09.2022 bewirtschaften darf.

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Was gilt in diesem Fall?

Antwort: Der Schlüssel zu Ihrer Frage ist § 594a im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das Gesetz gilt, falls Pächter und Verpächter keinen schriftlichen Pachtvertrag verfasst haben.

(1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform.

(2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann, ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.

Absatz 1 enthält insofern die Regelung dafür, dass zwischen den Parteien dazu nichts vereinbart wurde, von wann bis wann ein Pachtjahr läuft. Dann gilt das Kalenderjahr. Sie haben mit Ihrem Verpächter einen mündlichen Pachtvertrag vereinbart. Daher müssen Sie beweisen, dass Sie mit Ihrem Verpächter mündlich vereinbart haben, dass das Pachtjahr vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres läuft. Ansonsten gilt nach BGB § 594a Abs. 1 das Kalenderjahr. Für den Fall, dass Sie stets die Pacht zum 1. Oktober eines Jahres überwiesen haben, könnte ein Indiz sein, dass sie ein Pachtjahr, das zum 1. Oktober beginnt, vereinbart haben. Ob dies als einziges Indiz ausreichend ist, ist nicht eindeutig zu beantworten. Das ist stets eine Einzelfallabwägung, die das Gericht vorzunehmen hätte, wenn die Sache vor dem Landwirtschaftsgericht landete. Wenn Sie zu Beginn des Pachtverhältnisses bereits die Herbstbestellung vornehmen konnten und dies auch heute noch beweisen können, dann käme ein weiteres Indiz hinzu, dass das Pachtjahr bereits zum 1. Oktober begann.

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