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topplus Baumbestand

Leserfrage: Wer muss Laub entsorgen?

Wer muss das Laub entsorgen, das im Außenbereich vom Wald auf den Acker fällt?

Lesezeit: 2 Minuten

Frage: Wir haben eine Wiese, an die der Gemeindewald grenzt. Dort stehen sehr alte Bäume. Diese werfen Schatten, Laub und Äste auf meine Fläche. Außerdem wachsen die Äste über die Grenze. Wer ist für die Säuberung der Wiese zuständig (Laub, totes Astholz)?

Antwort: Wer die Kosten der Beseitigung von Laub etc. aus einem Nachbargrundstück zu tragen hat, ist vor Gericht immer wieder Thema. Die meisten Urteile beziehen sich aber auf Flächen in Ortslagen und nicht im Grenzbereich zwischen Gemeindewald und landwirtschaftlicher Nutzfläche.

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Grundlegend ist insoweit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2003. Dort hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Eigentümer eines Baumes für die von diesem ausgehenden natürlichen Immissionen (Laub, Nadeln, Blüten, Zapfen) auf benachbarte Grundstücke jedenfalls dann verantwortlich und damit Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB ist, wenn er sie unter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen über den Grenzabstand unterhält.

Die erste Frage, die Sie zu klären haben, wäre also, ob die in Ihrem Bundesland geltenden nachbarrechtlichen Normen des Grenzabstandes durch den Baumbestand eingehalten sind. Ist dieser Grenzabstand nicht eingehalten, könnten Sie eine Beseitigung der Bäume verlangen.

Nachdem es sich allerdings der Schilderung nach um sehr alten Baumbestand handelt, ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Beseitigungsansprüche verjährt sind. Wenn der Grenzabstand nicht eingehalten wurde und der daraus resultierende Beseitigungsanspruch verjährt ist, könnten Sie wegen des erhöhten Reinigungsaufwandes infolge des Abfallens von Nadeln, Zapfen, Laub oder Zweigen einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 BGB geltend machen. Allerdings muss schon eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegen.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Beeinträchtigung durch die Bäume, die unter Verstoß gegen die Abstandsvorschriften vorhanden sind und den Beeinträchtigungen von Bäumen, die die Abstandsvorschriften einhalten. Nur die Mehrbelastung durch die Immissionen, die von Bäumen herrührt, die unter Verstoß gegen die nachbarrechtlichen Abstands Vorschriften vorhanden sind, ist auszugleichen. Die Nachweisführung dürfte im Einzelfall sehr schwierig sein. Ich möchte aber nochmals betonen, dass die bisherige Rechtsprechung nicht zu Waldbäumen ergangen ist.

Unabhängig davon können Sie auch versuchen, durchzusetzen, dass nach Maßgabe des § 910 BGB der Überhang auf ihr Grundstücks entfernt wird.

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