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topplus Betriebsvermögen

Leserfrage: Wie verpachteten Betrieb steuerlich geschickt übergeben?

Die Flächen sind verpachtet, der Betrieb steuerlich aber noch nicht aufgegeben. Wie kann man den Betrieb mit möglichst wenig Steuerlast übertragen?

Lesezeit: 4 Minuten

Frage: Ich habe einen landwirtschaftlichen Betrieb, der sich nach wie vor im Betriebsvermögen befindet. Er besteht ausschließlich aus Flächen: 80 ha insgesamt, davon 6 ha Forst. Die Flächen sind derzeit verpachtet.

Zum 1. Juli möchte ich den Betrieb auf meinen Sohn übertragen. Wie gestalten wir die Übergabe, damit mein Sohn keine Steuern zahlen muss?

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Kann er die Verschonungsreglungen (85 % und 100 %) in Anspruch nehmen? Was passiert, wenn die Behaltefrist von 5 bzw. 7 Jahren abgelaufen ist? Angenommen er erklärt nach Ablauf dieser Frist gegenüber dem Finanzamt die Betriebsaufgabe, kann er dann die Flächen steuerfrei verkaufen? Mir wurde erklärt: Auch das sei dann noch nicht möglich, sondern erst nach 15 Jahren. Ist das richtig?

Antwort:

  1. Dem Sachverhalt folgend liegt ein landwirtschaftlicher Betrieb im ertragsteuerlichen Betriebsvermögen vor, da von dem Verpächterwahlrecht Gebrauch gemacht wurde und nach Einstellung der landwirt­ schaftlichen aktiven Tätigkeit und dem Übergang in die Verpachtung keine ertragsteuerliche Betriebsaufgabe erklärt wurde.Damit liegt ertragsteuerliches Betriebsvermögen vor.
  2. Ertragsteuerlich erfordert eine buchwertneutrale Betriebsübergabe nach§ 6Abs. 3 EStG die Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrund­lagen auf den Sohn. Am einfachsten gestaltet es sich so, dass Frau Gisela Nafizig-Schü ppel den gesamten Betrieb als Einheit auf ihren Sohn über­trägt. Damit ist die Buchwertfortführung gesichert, stille Reserven sind nicht aufzudecken, demzufolge fallen auch keine Ertragsteuern aus der Übergabe an. Da ein Forstteilbetrieb vorhanden ist, könnten die 6 ha Forst von der Übergabe ausgenommen werden. Gleichermaßen besteht die Möglichkeit bis zu 10 % der landwirtschaftli­chen Nutzflächen von der Übergabe auszunehmen. Die Forderung, sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen zu haben, ist dann erfüllt, wenn mindestens 90 % der landwirtschaftlichen Nutzflä­chen übergeben werden. Im Falle eines Rückbehalts von landwirtschaftlichen Nutzflächen und des Rückbehalts des 6 ha Forstteilbetriebes wäre aus meiner Sicht aller­dings eine gesonderte auf den Einzelfall bezogene steuerliche Beratung vorzunehmen.
  3. Erbschaftsteuerlich ist land- und forstwirtschaftliches Vermögen begünstigt. Auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen kann die Regelverschonung (85 %) oder die Optionsverschonung (100 %) in Anspruch genommen werden. Damit ist es unter Berücksichtigung der Behaltefristen von fünf bzw. sieben Jahren möglich die Übertragung von land-und forstwirtschaftlichen Vermögen fast erbschaftsteuerfrei zu stellen. Wenn Erbschaftsteuer anfällt, dann fällt Erbschaftsteuer an auf mitübertragenes nicht begünstigtes Vermögen. Werden z.B. Wohnhäuser übertragen, z.B. das Betriebsleiterhaus, das Altenteilerhaus oder weitere mitvermietete Immobilien, sind diese nicht begünstigt, da kein land-und forstwirtschaftliches Vermögen vorliegt. Auf die ertragsteuerliche Beurteilung Privatvermögen/Betriebsvermögen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
  4. Betriebsaufgabe durch den Übernehmer: Bewirtschaftet der Betriebs­übernehmer nicht selbst, steht es ihm frei zu jeder Zeit eine Betriebsaufgabe zu erklären. Die Betriebsaufgabe führt zur Aufdeckung stiller Reserven und führt zu einer fiktiven Anschaffung im Privatvermögen. Nach Ablauf der Zehnjahresfrist wäre dann ein steuerfreier Verkauf möglich, sofern die stillen Reserven oberhalb des Entnahmewertes liegen. In diesem Zusammenhang stellt der Entnahmewert die Anschaf­fungskosten im Privatvermögen dar, der den Veräußerungserlösen in­nerhalb der Zehnjahresfrist entgegen zu halten ist. Ein steuerfreier Verkauf ist somit erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist möglich.
  5. Die 15 Jahresfrist hat einen anderen Hintergrund. Die Bewertung von landwirtschaftlichem Vermögen ist erbschaftsteuerlich begünstigt. Sie erfolgt nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes. Das Bewertungsgesetz sieht allerdings einen sog. Nachbewertungsvorbehalt (§§ 162,166 BewG) vor. Das hat den Hintergrund, dass die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens unter dem Gedanken der Betriebs­fortführung erfolgt und eine ertragswertbasierte Bewertung vorgenommen wird. Über dem sogenannten Nachbewertungsvorbehalt ist eine Absicherung erfolgt, wenn das landwirtschaftliche Vermögen (Betrieb oder auch nur einzelne Wirtschaftsgüter) nicht dauerhaft der Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dienen. Hier hat der Gesetzgeber eine Nachbewertungsfrist von 15 Jahren vorgesehen. Kommt es zur Nachbewertung, erfolgt diese zum Verkehrswert. Unter vergleichbaren Bedingungen sieht§ 13 Abs. 5 ErbStG eine Nachversteuerung vor, wenn innerhalb der Behaltensfrist (fünf oder sieben Jahre) das land- und forstwirtschaftliche Vermögen schädlich verwendet wird. Während § 13a ErbStG eine Anzeigepflicht für den Verstoß innerhalb der Behaltensfristen vorsieht, sind im Zusammenhang mit dem Nachbewertungsbehalt keine Anzeigepflichten geregelt. Damit erhält die Fi­nanzverwaltung nur innerhalb der Behaltensfristen Kenntnis über Vorgänge, die zu einer Nachbewertung führen. Bei Anwendung der Optionsverschonung von 100 % würde die Höherbewertung nach Ablauf der 2-jährigen Behaltensfrist allerdings auch zu keiner steuerlichen Auswir­kung mehr führen.
  6. Hinweis: Die Verschonungsregelungen des Erbschaftsteuergesetzes können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine echte Stückländerei vorliegt. Auch verpachteter Grundbesitz ist, wie oben dargestellt, erb­schaftsteuerlich begünstigt. Dazu darf der Pachtvertrag im Zeitpunkt der Überlassung allerdings keine längere Laufzeit als 15 Jahre haben.
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