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Mitarbeiter-Geschenk ohne Weihnachtsfeier

Viele landwirtschaftliche Betriebe wollen aufgrund der Corona-Pandemie auf eine Weihnachtsfeier verzichten. Was Sie dabei steuerlich beachten sollten, lesen Sie hier.

Lesezeit: 2 Minuten

Für Weihnachtsfeiern steht Ihnen ein steuerlicher Freibetrag von 110 €/anwesendem Mitarbeiter zu – inkl. Eines Weihnachtsgeschenkes in Höhe von max. 60 €. Viele Betriebe wollen aber aufgrund der Corona-Pandemie auf eine Feier verzichten. Der Freibetrag für das Geschenk greift aber nur, wenn die Übergabe bei einer Betriebsveranstaltung erfolgt.

Das Problem umgehen Sie, indem Sie

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  • eine kleine Betriebsveranstaltung feiern. Setzen Sie sich z. B. kurz mit Ihren Mitarbeitern zum Kaffee und Kuchen im Betrieb zusammen. Dann dürfen Sie ihnen ein Geschenk in Höhe von bis zu 60 € lohnsteuerfrei zukommen lassen.
  • Ihren Mitarbeitern eine Corona-Prämie zuwenden. Im Rahmen der Corona-Pandemie dürfen Sie jedem Mitarbeiter bis Ende 2020 eine Prämie bis zu 1 500 € zahlen. Sie können den steuer- und sozialversicherungsfreien Bonus auszahlen oder ein Sachgeschenk kaufen.
  • eine virtuelle Weihnachtsfeier abhalten. Beachten Sie aber: Diese muss auf betrieblicher Ebene stattfinden und einen gesellschaftlichen Charakter haben. Heben Sie einen Nachweis über das Rahmenprogramm der Feier für die nächste Betriebsprüfung auf. Pro anwesendem Mitarbeiter steht Ihnen so ein Freibetrag von 110 € zu – inkl. des Weihnachtsgeschenkes in Höhe von max. 60 €. Das Geschenk können Sie auch per Post verschicken.

Kostet das Weihnachtsgeschenk mehr als 60 € und überreichen Sie es nicht bei der Weihnachtsfeier, müssen Sie es mit 30 % zuzüglich Soli und Kirchensteuer versteuern. Ist die Feier teurer als 110 €/Person, müssen Sie den Betrag, der die 110 € übersteigt, der pauschalen Lohnsteuer von 25 % zuzüglich Soli und Kirchensteuer unterwerfen.

Lia Steffensen, wetreu Kiel

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