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Niedersächsischer Weg

Nabu zieht positives Resümee aus Volksbegehren „Artenvielfalt.Jetzt!“

Mit dem Beschluss zum Niedersächsischen Weg im Landtag hat der Nabu sein Volksbegehren Artenvielfalt fallen gelassen. Hier erklärt der Verein seinen Mitgliedern, was erreicht wurde.

Lesezeit: 6 Minuten

Am 10. November hat der Niedersächsische Landtag einstimmig ein neues Naturschutz-, Wasser- und Waldgesetz beschlossen. Dabei hätten die Politiker wesentliche Teile des Gesetzentwurfes des Volksbegehrens berücksichtigt, schreibt der Nabu und verweist auf rund 163.000 Unterschriften des Volksbegehrens „Artenvielfalt.Jetzt!“.

Der Nabu, die Grünen und der Berufsimkerverband sind überzeugt, mit ihrem Volksbegehren den „Niedersächsischen Weg“ erst angeschoben zu haben. Dieser gehe nicht nur teilweise über die Forderungen des Volksbegehrens hinaus, es sei auch eine neue „Kultur des Dialogs“ mit den Landwirten gelebt worden, zum Wohl des Naturschutzes wie der Landwirtschaft, so die Naturschützer.

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Weniger Pflanzenschutzmittel, mehr Ökolandbau

Ein zentrales Ziel des Volksbegehrens war es, den Pflanzenschutzmitteleinsatz zu reduzieren. Da das Pflanzenschutzrecht aber in der Zuständigkeit des Bundes liegt und die Zulassung von Wirkstoffen auf EU-Ebene entschieden wird, könne das im Volksbegehrens-Gesetz formulierte Reduktionsziel von 40 % nur mittelbar erreicht werden, klärt der Nabu seine Unterstützer auf. Der Verband denkt hier an ein Anwendungsverbot in Naturschutzgebieten und in solchen Landschaftsschutzgebieten, die gleichzeitig zum europäischen Schutzgebietsnetz „Natura 2000“ gehören.

Nabu berichtet über Erfolge

Als Erfolge informiert der Nabu die Unterschriftengeber, dass man über den „Niedersächsischen Weg“ ein grundsätzliches Verbot von Totalherbiziden wie Glyphosat in Naturschutzgebieten erreicht habe. Und der PSM-Einsatz auf Grünland in Naturschutzgebieten und Natura2000-Gebieten sei zukünftig nur mehr bei flächenhaftem Auftreten bestimmter Problempflanzen zulässig.

Im Volksbegehrensgesetz wäre darüber hinaus auch auf Ackerflächen in Naturschutzgebieten der Einsatz jedweder Pestizide unzulässig gewesen. Da Ackerflächen jedoch innerhalb von Naturschutzgebieten eine untergeordnete Rolle spielen und auch im Volksbegehrensgesetz Ausnahmegenehmigungen vorgesehen waren, könne das Ergebnis des „Niedersächsischen Weges“ insgesamt als gleichwertig eingestuft werden, heißt es.

Bei der Bewirtschaftung der rund 39.000 ha landwirtschaftlicher Nutzflächen im Eigentum des Landes hätte der „Niedersächsische Weg“ den Ansatz des Volksbegehrens weitgehend übernommen: Bei Neuverpachtung oder Auslaufen des bestehenden Pachtvertrages müssten diese Flächen künftig prioritär ökologisch bewirtschaftet werden, so der Nabu weiter.

Der Ökolandbau soll bis 2025 von aktuell knapp 5 % auf 10 und bis 2030 auf 15 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgeweitet werden. Der Nabu arbeitet nach eigener Aussage aber weiter daran, ein Verbot von Pflanzenschutzmitteln auf Gewässerrandstreifen zu erreichen.

Mehr Strukturen in der Landschaft und Schutz des Grünlandes

Mit dem Volksbegehren hatten die Umweltschützer gefordert, auf 15 % der Landesfläche einen Biotopverbund zu etablieren, wobei von der Offenlandfläche (außerhalb des Waldes und von Siedlungsgebieten) 10 % dem Biotopverbund dienen soll. Dieses Ziel ist über den „Niedersächsischen Weg“ umgesetzt worden.

„Zudem wollten wir Hecken, Feldgehölze ab 1.000 m² und historisch alte Wälder als geschützte Landschaftsbestandteile dem direkten gesetzlichen Schutz unterstellen. Dieses Ziel hat der „Niedersächsische Weg“ nicht vollständig erreicht, da er diese Strukturen nicht gesetzlich schützt, sondern der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung unterstellt. Wer sie beseitigt oder beeinträchtigt, muss künftig die Natur an anderer Stelle aufwerten und benötigt eine Genehmigung der Naturschutzbehörde“, berichtet der Nabu weiter.

Ebenfalls nicht ganz erreicht habe man die Ziele beim Grünlandschutz: Hier wollte die Naturschutzseite ein generelles Verbot der Umwandlung von Dauergrünland in Acker, was beim „Niedersächsischen Weg“ jedoch fehlt. Weitgehend identisch seien das Volksbegehren und der „Niedersächsische Weg“ jedoch beim Grünlandschutz auf besonders sensiblen Standorten wie Überschwemmungsgebieten, Moor- oder grundwassernahen Standorten etc. Hier gibt es künftig ein Umbruchverbot (auch Umbruch des Grünlandes zur Neu-Einsaat von Grünland ist verboten). Auch das Ziel des Volksbegehrens, besonders wertvolles Grünland wie Feucht- und Nassgrünland oder mesophiles Grünland dem gesetzlichen Biotopschutz zu unterstellen, hat der „Niedersächsische Weg“ übernommen.

Die Initiatoren der Unterschriftenaktion hatten sich allerdings noch einen besseren Schutz von Streuobstwiesen gewünscht. Das Volksbegehren wollte den gesetzlichen Biotopschutz bereits bei Beständen ab 1.000 Quadratmetern ansetzen, erreicht worden ist ein Biotopschutz für Bestände ab 2.500 Quadratmetern.

Schutz von Wiesenvögeln

Für den Rückgang der Bestände der Wiesenvögel seit 1980 um bis zu 80% macht der Nabu die intensive Grünlandbewirtschaftung mit einer Mahd bereits im Mai verantwortlich. „Mit dem Volksbegehren wollten wir dem Problem mit einem Bewirtschaftungsverbot des Grünlandes zwischen dem 20. März und dem 15. Juni innerhalb der Schutzgebiete, die zum Schutz brütender Wiesenvögel ausgewiesen wurden, begegnen. Der „Niedersächsische Weg“ hat stattdessen ein Förderprogramm vereinbart, mit dem ein finanzieller Anreiz zur extensiven Nutzung des Grünlandes zum Schutz brütender Wiesenvögel gesetzt wird – über den bloßen Ausgleich von Ertragseinbußen aufgrund von Bewirtschaftungsauflagen hinaus“, so der Verein.

Zudem würden die Naturschutzbehörden der Landkreise künftig die Möglichkeit erhalten, einfacher Nutzungsbeschränkungen anzuordnen, für die dann ein erhöhter Ausgleich gezahlt wird. Zusätzlich habe sich das Land verpflichtet, für den Wiesenvogelschutz besonders wertvolle Gebiete anzukaufen, um auf diesen Flächen auch den Wasserstand anheben zu können.

Schutz der Gewässer

Zum Schutz der Fließgewässer vor Einträgen aus der Landwirtschaft sieht der „Niedersächsische Weg“ für Gewässer I. Ordnung einen Randstreifen von 10 m vor, an Gewässern II. Ordnung muss er 5 m betragen und an Gewässern III. Ordnung 3 m. Darüber hinaus wurden in Gebieten mit hoher Gewässerdichte Reduzierungen des Gewässerrandstreifens auf einen Meter vereinbart.

Diese geringere Flächenkulisse sei jedoch dadurch zumindest zum Teil kompensiert, dass nunmehr ein 1 m breiter Streifen entlang der Gewässer in der Ausnahmekulisse dauerbegrünt sein muss. Die geforderte Dauerbegrünung des Gewässerrandes dürfte hinsichtlich der Eintragung von Düngestoffen in das Gewässer eine ähnliche Wirkung haben, informieren die Naturschützer.

Naturnaher Wald

Der Forderung des Nabu, im Solling ein mindestens 1.000 ha großes Wildnisgebiet auszuweisen, in dem jegliche Bewirtschaftung unterbleibt, wurde durch die Abgrenzung von 1.020 ha mehr als erreicht, heißt es.

Ebenfalls erreicht hätten die Unterschriftensammler das Ziel, dass der Natur- und Klimaschutz im Landeswald künftig Vorrang vor dessen Nutzung haben soll.

Und weiter schreibt der Verband: „Ferner haben wir im Volksbegehren eine Änderung der Förderbedingungen im Privatwald vorgesehen: Staatliche Förderung für die Aufforstung von Waldflächen soll es nur noch für in Europa heimische Baumarten geben – bisher fördert das Land auch die Aufforstung mit der nordamerikanischen Douglasie, deren ökologischer Nutzen kaum höher zu bewerten ist, wie der eines Maisackers. Mit dem „Niedersächsischen Weg“ wird unserer Forderung, nur europäische Arten zu fördern, weitgehend entsprochen. Allerdings sind Ausnahmen von dieser Regelung zwischen den Naturschutzverbänden und der Forstlichen Versuchsanstalt vereinbart worden.“

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