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Polizisten uneinsichtig

Trotz bayerischer Ausnahme: Landwirt erhält Anzeige für Gülleausbringung bei Frost

Ein Bauer aus dem Kreis Kulmbach hat trotz Corona-Ausgangssperre nachts Gülle ausgebracht, und das auch noch bei Frost. Warum die Anzeige wegen der Gülledüngung aber falsch ist, lesen Sie hier.

Lesezeit: 3 Minuten

Das Gülleausbringen um Mitternacht auf einem Feld bei Marienweiher in Marktleugast (Landkreis Kulmbach) hat einem 43-jährigen Landwirt eine Anzeige eingehandelt. Das Problem: In der Region gilt wegen der Corona-Krise eine Ausgangsbeschränkung. Zudem stellten die Polizisten aus Stadtsteinach fest, dass der Mann die Gülle auf gefrorenen Boden (laut Polizeibericht - 5 °C) auftrug, was ihrem Wissen nach verboten sei. Warum das nicht stimmt, verraten wir Ihnen unten.

Die Beamten untersagten jedenfalls die weiteren Arbeiten und sicherten in der Nacht verwertbare Spuren. Die Anzeige „Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz“ wurde an das Landratsamt sowie an das Ordnungsamt Kulmbach weitergeleitet. Zudem haben die Beamten das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Coburg in Bad Staffelstein (Landkreis Lichtenfels) eingeschaltet, um den möglichen Verstoß gegen die Düngeverordnung zu prüfen.

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Wie der Sender tvo erfuhr, hätte die erste Anzeige mit der Ausgangssperre entfallen können, wenn der Landwirt ein "berechtigtes Interesse" hätte vorweisen können, dass die Gülleausbringung um Mitternacht rechtfertigt. Solch ein Interesse kann laut der Behörde aber ohnehin nicht erbracht werden, weil die Gülleausbringung bei Frost nicht erlaubt ist.

Der Landwirt argumentierte, ihm sei die Ausgangssperre unbekannt. Zudem habe er Zeitdruck, da das Güllefass nur für ein paar Tage ausgeliehen war.

Sonderfall Bayern entlastet Landwirt

Auf Anfrage von top agrar online stellt die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) klar: „Nach Düngeverordnung ist die Gülleausbringung u.a. verboten, wenn der Boden gefroren ist. Für den Vollzug der Düngeverordnung und damit auch für Auslegungsfragen sind die Länder zuständig. Für Bayern wurde festgelegt, dass ein leichtes Überfrieren des Bodens über Nacht hierzu unschädlich ist, solange der Boden im Laufe eines Tages frostfrei ist.“

Die zuständige Stelle hätte den Sachverhalt vor Ort aufgenommen und würde ihn nun prüfen. Die Landesanstalt für Landwirtschaft werde nur im Bedarfsfall bei zusätzlichem fachlichen Klärungsbedarf hinzugezogen, heißt es.

Das bestätigt auch das örtliche Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gegenüber top agrar. Anders als in anderen Bundesländern sei eine Gülledüngung auf leicht gefrorenem Boden zulässig, sofern der Boden tagsüber bis 20 cm auftaut. Das sei bei dem beschriebenen Fall so gewesen, am Tag sei die Lufttemperatur auf 15 °C gestiegen. Zudem sei es sogar gut, mit den Maschinen auf leicht angefrorenem Boden zu fahren, um keine Flurschäden zu provozieren. Aus Sicht des Amtes liege hier kein Verstoß vor. Für die finale Entscheidung sei aber die LfL zuständig. Jüngsten Presseberichten zufolge bestehen die Anzeigen weiterhin.

Hinweis: In einer früheren Version hatten wir auf Basis der Polizeimeldung ausschließlich den Fall beschrieben und die Argumentation der Beamten aufgeführt, nicht die Klarstellung des LfL zum Sonderfall Bayern. Wir bedanken uns bei unseren aufmerksamen Lesern für ihre Hinweise. Die hierzu getätigten Leserkommentare unten haben wir aufgrund des nun fehlenden Bezugs entfernt.

Seit Februar schlägt die neue Regel „Kein Einsatz von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf gefrorenen Böden“ - bis auf Bayern - voll in der Praxis durch. Alle Details lesen Sie hier.

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