Fischotter dürfen auf Grundlage der Allgemeinverfügung in Oberfranken vorerst nicht im vereinfachten Verfahren erlegt werden. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) im Beschwerdeverfahren der Deutschen Umwelthilfe (DUH) in einem sogenannten Hängebeschluss. Bis Ende Juni gilt das Verbot - mit Aussicht auf Verlängerung bis zur Entscheidung im Eilverfahren.
Erklärtes Ziel des durch seine andauernden Klagen bekannten Umweltvereins ist es, langfristig eine Abschusserlaubnis beim Fischotter zu verhindern. DUH-Bundesgeschäftsführer Sascha Müller-Kraenner sieht den Konflikt "stellvertretend für den Kampf um den Schutz bedrohter Arten und die Wahrung des Naturschutzrechts in Deutschland und Europa", wie er sagt.
Oberfranken hatte Abschuss erlaubt
Die Regierung von Oberfranken hatte am 14. Februar 2025 eine Allgemeinverfügung zum Abschuss des Fischotters erlassen. Sie weist Gebiete und die jeweiligen maximalen Streckenzahlen aus, für die erleichterte Anträge gestellt werden können. Dagegen hatte die DUH im März Klage eingereicht. Den Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth am 3. Juni 2025 als unzulässig ab, da die Allgemeinverfügung keine unmittelbare Abschusserlaubnis sei, sondern nur eine Gebietsfestlegung und eine Begrenzung der Fischotterentnahme.
Nun ist der Verwaltungsgerichtshof am Zug. Solange dieser noch nicht über die Rechtslage im Eilverfahren entschieden hat, dürfen vorerst keine Ausnahmegenehmigungen auf Grundlage der Allgemeinverfügung erteilt werden.