Ziehen Pflegebedürftige ins Heim, darf die Einrichtung erst ab dem Einzugstag Leistungen für Unterbringung usw. abrechnen. Auch „Reservierungsgebühren“ sind nicht erlaubt, so der Bundesgerichtshof.
Das aktuelle Urteil zur Pflege gilt für gesetzlich und privat versicherte Personen. Betroffene können zu viel gezahlte Gebühren auch rückwirkend zurückfordern.
Dafür sollten sie das Pflegeheim mit Fristsetzung zur Rückzahlung auffordern, empfiehlt Rechtsanwalt Hubertus Schmitte vom Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband in Münster. Kommt die Einrichtung der Aufforderung nicht nach, können sie ggf. klagen – beim Amtsgericht oder bei Beträgen ab 5000 € beim Landgericht. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis oder Kennenmüssen des Anspruchs. Betroffene können also bis Ende des Jahres 2021 für zu Unrecht gezahlte Gebühren im Jahr 2018 Klage erheben. Eine Aufforderung zur Zahlung reicht nicht.
Eventuell können Betroffene auch weiter zurückliegende Gebührenzahlungen zurückfordern. Denn vor dem kürzlich ergangenen Urteil konnten sie ja nicht wissen, dass sie einen Anspruch haben. Folglich ist die Verjährung noch nicht eingetreten! Nach zehn Jahren sind aber auch Ansprüche ohne Kenntnis oder Kennenmüssen verjährt. Das bedeutet: Ansprüche aus dem Jahr 2010 und davor sind verjährt. Ansprüche, die aus den Jahren 2011 und danach stammen, können Betroffene noch geltend machen.
(Az.: III ZR 225/20)
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Das aktuelle Urteil zur Pflege gilt für gesetzlich und privat versicherte Personen. Betroffene können zu viel gezahlte Gebühren auch rückwirkend zurückfordern.
Dafür sollten sie das Pflegeheim mit Fristsetzung zur Rückzahlung auffordern, empfiehlt Rechtsanwalt Hubertus Schmitte vom Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband in Münster. Kommt die Einrichtung der Aufforderung nicht nach, können sie ggf. klagen – beim Amtsgericht oder bei Beträgen ab 5000 € beim Landgericht. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis oder Kennenmüssen des Anspruchs. Betroffene können also bis Ende des Jahres 2021 für zu Unrecht gezahlte Gebühren im Jahr 2018 Klage erheben. Eine Aufforderung zur Zahlung reicht nicht.
Eventuell können Betroffene auch weiter zurückliegende Gebührenzahlungen zurückfordern. Denn vor dem kürzlich ergangenen Urteil konnten sie ja nicht wissen, dass sie einen Anspruch haben. Folglich ist die Verjährung noch nicht eingetreten! Nach zehn Jahren sind aber auch Ansprüche ohne Kenntnis oder Kennenmüssen verjährt. Das bedeutet: Ansprüche aus dem Jahr 2010 und davor sind verjährt. Ansprüche, die aus den Jahren 2011 und danach stammen, können Betroffene noch geltend machen.