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Studie

Rein und pur: Verbraucherzentrale kritisiert Werbeversprechen

Wenn auf Lebensmitteln Hinweise wie „100 %“, „rein“ oder „pur“ stehen, gehen die Verbraucher auch davon aus, dass etwas sehr Gutes darin ist. Zusatz- oder Ersatzstoffe erwarten sie nicht.

Lesezeit: 2 Minuten

„100 % Frucht“, „reines Pflanzenöl“, „Trink-Joghurt pur“: Trägt ein Lebensmittel solche Hinweise, darf auch nur das drin sein, was draufsteht, meint der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).

Denn bei Produkten mit diesen Hinweisen steige die Bereitschaft der Verbraucher, sie zu kaufen und mehr zu zahlen. Das zeigt eine Studie im Auftrag des Projekts Lebensmittelklarheit des vzbv. Der Verband fordert, dass Produkte, die mit Reinheitsbegriffen werben, die Erwartungen erfüllen müssen.

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„Wenn Unternehmen Reinheit oder pure Frucht versprechen, wecken sie konkrete Erwartungen an ein Lebensmittel. Sind dann aber stark verarbeitete Zutaten oder Zusatzstoffe enthalten, sehen sich Verbraucher zu Recht getäuscht“, sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv, und fordert: „Was draufsteht, muss drin sein.“

Verbraucher würden sich auf Lebensmittelklarheit.de regelmäßig über aus ihrer Sicht nichtzutreffende Werbehinweise wie „100 %“, „rein“ oder „pur“ ärgern, so Müller weiter. Die Studie habe gezeigt, dass Verbraucher die Werbeaussagen eng auslegen und eine kurze Zutatenliste erwarten – und keine stark verarbeiteten Zutaten oder Zusatzstoffe im Produkt.

BVE: „Von Fall zu Fall entscheiden“

Christoph Minhoff, Hauptgeschäftsführer des Lebensmittelverbands Deutschland, kann das nach eigner Aussage sehr gut nachvollziehen. Pauschale Urteile hält er jedoch im Bereich der Verbrauchererwartung für schwierig, da jeder individuelle Vorstellungen hat. Deshalb müsse von Fall zu Fall unterschieden werden, wie eine solche Werbeaussage gemeint ist.

„Ein Joghurt pur versteht sich als Geschmackshinweis, etwas rein Pflanzliches enthält keine tierischen Zutaten. Das Lebensmittelrecht bietet mit dem allgemeinen Irreführungsverbot und dem Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten einen ausreichenden rechtlichen Rahmen für die Überprüfung der Gesamtaufmachung des Produktes. Das heißt, ob ein Lebensmittel rechtmäßig gekennzeichnet ist, kann und wird nicht nur von Verbraucherverbänden, sondern natürlich auch von Wettbewerbern und letztlich von den Gerichten überprüft werden. Wir sehen deshalb in diesem Fall keinen Handlungsbedarf für den Gesetzgeber."

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