Eine GmbH & Co. KG kann als Betriebsinhaberin im Sinne des Prämienrechts anerkannt werden – auch, wenn ein Landwirt einen Einzelbetrieb hat und zusätzlich alleiniger Kommanditist und alleiniger Komplementär der GmbH & Co. KG ist. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 3 C 11.19).
Insbesondere in NRW waren die Landwirtschaftsverwaltung und das Oberverwaltungsgericht Münster bisher der Ansicht, dass nur ein Landwirt für seinen Einzelbetrieb eine Betriebsnummer haben könne, aber nicht die GmbH & Co. KG. Daher sei diese keine Betriebsinhaberin und könne für ihre Flächen keine Prämien erhalten. Das Urteil bringt nun Klarheit – gerade für Landwirte, die z. B. ihre Tierhaltung aus Haftungsgründen in eine Kapitalgesellschaft einbringen und die Gesellschaft aus steuerlichen Gründen mit einer gewissen Flächenausstattung versehen. Sie können jetzt in der Regel davon ausgehen, dass dies prämienrechtlich anerkannt wird.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn ein Landwirt die beschriebene Konstruktion missbräuchlich nutzt, um Vorteile zu erlangen. Weitere Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass Einzelbetrieb und GmbH & Co. KG völlig getrennt voneinander wirtschaften.
RA Dr. Frank Schulze, Münster
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Eine GmbH & Co. KG kann als Betriebsinhaberin im Sinne des Prämienrechts anerkannt werden – auch, wenn ein Landwirt einen Einzelbetrieb hat und zusätzlich alleiniger Kommanditist und alleiniger Komplementär der GmbH & Co. KG ist. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 3 C 11.19).
Insbesondere in NRW waren die Landwirtschaftsverwaltung und das Oberverwaltungsgericht Münster bisher der Ansicht, dass nur ein Landwirt für seinen Einzelbetrieb eine Betriebsnummer haben könne, aber nicht die GmbH & Co. KG. Daher sei diese keine Betriebsinhaberin und könne für ihre Flächen keine Prämien erhalten. Das Urteil bringt nun Klarheit – gerade für Landwirte, die z. B. ihre Tierhaltung aus Haftungsgründen in eine Kapitalgesellschaft einbringen und die Gesellschaft aus steuerlichen Gründen mit einer gewissen Flächenausstattung versehen. Sie können jetzt in der Regel davon ausgehen, dass dies prämienrechtlich anerkannt wird.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn ein Landwirt die beschriebene Konstruktion missbräuchlich nutzt, um Vorteile zu erlangen. Weitere Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass Einzelbetrieb und GmbH & Co. KG völlig getrennt voneinander wirtschaften.