Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Bürokratieabbau Maisaussaat Stilllegung 2024

topplus Aushilfen

So regeln Sie „Arbeit auf Abruf“

Wenn Sie Aushilfen flexibel einsetzen wollen, müssen Sie dies vertraglich sauber regeln. Noch besser: Sie setzen auf ein Arbeitszeitkonto.

Lesezeit: 5 Minuten

Zeitweise Mehrarbeit und vorübergehend weniger Arbeit – das ist gang und gäbe in Landwirtschaft, Direktvermarktung und Bauernhofgastronomie. Landwirte beschäftigen deshalb gerne Aushilfen auf Minijob-Basis, die sie dann je nach Arbeitsanfall flexibel einsetzen können. Dafür haben die meisten Landwirte mit ihren Aushilfen im Vertrag bislang schlicht „Arbeit auf Abruf“ vereinbart – ohne dabei eine bestimmte Arbeitszeit festzulegen. Das ist so nicht mehr zulässig und kann Sie teuer zu stehen kommen.

Risiko Phantomlohn

Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Seit dem 1. Januar 2019 gilt für die Fälle, in denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Vertrag keine eindeutige wöchentliche Arbeitszeit festgelegt haben, eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden und eine tägliche Arbeitszeit von mindestens drei Stunden als vereinbart. Die Folge: Arbeitgeber müssen Ihrer Aushilfe eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden vergüten – unabhängig davon, ob die Aushilfe, die Arbeitszeit tatsächlich geleistet hat oder nicht. Bei einem Minijob kommt hinzu, dass dieser zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit den entsprechenden Sozialabgaben wird. Und selbst wenn eine Aushilfe weiterhin nur den Lohn für die tatsächlich geleisteten Stunden fordert, hilft das nur wenig. Denn es bleibt das sogenannte Phantomlohnrisiko. Das bedeutet: Bei Betriebsprüfungen berücksichtigt die Sozialversicherung bei ihren Berechnungen nicht nur das tatsächlich ausgezahlte Entgelt, sondern auch die Beträge, auf die die Aushilfe Anspruch hat – und das ist das Entgelt für 20 Wochenstunden. Dementsprechend berechnet die Sozialversicherung dann die Sozialversicherungsbeiträge, gegebenenfalls auch rückwirkend. Um das für die Zukunft sicher zu verhindern, sollten Sie die Arbeitsverträge Ihrer Minijobber überprüfen und für den Fall, dass Sie keine wöchentliche (Mindest-)Arbeitszeit vereinbart haben, entsprechend anpassen. Die eleganteste Lösung für flexible Arbeitszeiten ist die vertraglich festgeschriebene Einrichtung eines Arbeitszeitkontos. Dabei legen Sie mit Ihrer Aushilfe, eine von der garantierten wöchentlichen/monatlichen Arbeitszeit hochgerechnete Jahresarbeitszeit sowie ein gleichbleibendes monatliches Entgelt fest. Sie zahlen Ihrer Aushilfe also Monat für Monat den gleichen Lohn und können die Aushilfe dabei aber über das Jahr flexibel einsetzen – in einigen Monaten mehr, in einem anderen Monat vielleicht gar nicht.

Am besten Arbeitszeitkonto

Am Ende des Jahres sollte das Jahresarbeitszeitkonto dann möglichst ausgeglichen sein. Hat der Arbeitnehmer Plusstunden zu verbuchen, also mehr als die garantierten Stunden gearbeitet, müssen Sie die mehr geleisteten Arbeitsstunden am Ende des Jahres auszahlen. Hat die Aushilfe dagegen Minusstunden aus betrieblichen Gründen zu verzeichnen, geht dies zu Ihren Lasten. Sie dürfen den Lohn also nicht kürzen. Deshalb sollten Sie schon bei Vereinbarung der Jahresarbeitszeit darauf achten, dass Sie bei Festsetzung der Jahresarbeitszeit eher weniger als mehr Wochenstunden zugrunde legen. Folgendes Beispiel zeigt, wie ein Arbeitszeitkonto in der Praxis funktioniert:

Beispiel aus der Praxis

Direktvermarkter Martin G. beschäftigt seine Aushilfe Gunda E. ganzjährig, v. a. im Verkauf. In der Spargel- und Erdbeersaison arbeitet die Aushilfe vielfach 20 bis 30 Stunden pro Woche auf dem Betrieb. In arbeitsärmeren Zeiten kommt Gunda E. je nach Bedarf nur wenige Stunden pro Woche oder auch gar nicht, wobei die Zeit der Freistellung nicht mehr als drei Monate betragen darf. Im Schnitt kalkuliert der Direktvermarkter eine Arbeitszeit von acht Wochenstunden für seine Aushilfe. Dementsprechend schließt er einen Arbeitsvertrag mit einer Jahresarbeitszeit von 417,6 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto (52,2 Wochen x 8 Stunden). Als Stundenlohn vereinbaren beide Parteien 10 €. Daraus ergibt sich ein Monatslohn von 348 € (8 Stunden/Woche x 10 €/Stunde x 4,35 Wochen). Zusätzlich sollten Landwirt und Aushilfe im Arbeitsvertrag vereinbaren, wie mögliche Mehrstunden vergütet werden. Im Beispiel von Landwirt Martin G. und Aushilfe Gunda E. könnten beiden Parteien z. B. eine Vergütung von 10 € auch für Überstunden vereinbaren. Würde die Aushilfe dann z. B. am Jahresende 55 Mehrstunden auf dem Jahresarbeitszeitkonto haben, käme sie damit auf einen Jahreslohn von 4 726 € (348 € x 12 Monate = 4 176 € plus 10 € x 55 Überstunden = 550 €).

Ebenfalls wichtig ist, dass bei Minijobbern die Lohngrenze von 5 400 € pro Jahr eingehalten wird (12 Monate x 450 €). Rutschen geringfügig Beschäftigte über die Lohngrenze, ist der Minijob in aller Regel „kaputt“. Gerade bei Minijobbern sollten Arbeitgeber deshalb bei der Verteilung der Arbeit die Stunden ihrer Mitarbeiter gut im Blick haben. Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit müssen Sie, z. B. über Stundenzettel, erfassen. Übrigens: Ein Jahresarbeitszeitkonto können Sie selbstverständlich auch mit versicherungspflichtig Beschäftigten vereinbaren. Dies ist v. a. bei saisonal bedingten Arbeitsspitzen sinnvoll.

Auch ohne Arbeitszeitkonto?

Falls Sie kein Arbeitszeitkonto einrichten wollen, z. B. weil die Einsatzzeiten Ihrer Aushilfe eher selten schwanken, müssen Sie zunächst unbedingt eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit festlegen, z. B. von fünf Stunden. Eine Vereinbarung bestimmter Wochenarbeitstage ist nicht notwendig. Damit Sie die Aushilfe aber weiterhin flexibel einsetzen können, sollten Sie mit dem Mitarbeiter vereinbaren, dass dieser bei Bedarf zusätzliche Stunden zum vereinbarten Lohn leistet. Dann sind Sie auch, wenn der Mitarbeiter in einigen Monaten mehr oder weniger als die fünf Stunden wöchentlich arbeitet, auf der sicheren Seite – gegenüber dem Mitarbeiter und gegenüber dem Betriebsprüfer. Allerdings sollten Sie bedenken, dass die monatlichen Abrechnungen umso aufwendiger werden, je häufiger die Arbeitszeit schwankt. Zu große Schwankungen der Arbeitszeit sind bei Abrufarbeit ohne Arbeitszeitkonto auch vom Gesetzgeber nicht erwünscht. So gilt ebenfalls seit dem 1. Januar 2019 die sogenannte Korridorregelung bei Abrufarbeit. Danach dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter jeweils höchstens 20 % weniger oder 25 % mehr als die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit verpflichtend per Abruf einsetzen. Falls Ihre Aushilfe zustimmt, können Sie die Grenzen der Korridorregelung allerdings auch überschreiten, ohne dass dies bei Betriebsprüfungen zu Problemen führt.

Marion von Chamier, Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft e. V.

Die Redaktion empfiehlt

top + Zum Start in die Maisaussaat keine wichtigen Infos verpassen

Alle wichtigen Infos & Ratgeber zur Maisaussaat 2024, exklusive Beiträge, Videos & Hintergrundinformationen

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.