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Straßenreinigung: Landwirt oder Lohnunternehmer in der Pflicht?

Mais-Ernte, Rübenkampagne und Aussaat. Wenn rund um die Uhr die Luft brennt, ist die Straßenreinigung nicht Thema Nummer eins. Dabei ist die Reinigung Pflicht.

Lesezeit: 2 Minuten

Wird die Straße durch landwirtschaftliche Arbeiten verschmutzt, muss der Verursacher sie reinigen, so will es die Straßenverkehrsordnung. Das sind Sie als Landwirt, wenn Sie mit Ihrer Maschine auf dem Feld gearbeitet haben, oder auch der Lohnunternehmer.

Laut § 32 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Verschmutzung der Straßen verboten, da dadurch der Verkehr gefährdet wird. Werden die Straßen doch verschmutzt, muss der Verursacher, in vielen Fällen der Landwirt, diese unverzüglich reinigen. Kommt der Landwirt seiner Verpflichtung zur Reinigung und Beschilderung der Gefahrenstelle nicht nach, kann die Polizei die Arbeiten sofort stoppen. Bei Unfällen, die auf die Verunreinigungen zurückzuführen sind, haftet der Landwirt in vollem Umfang. Solange die Straße nicht sauber ist, sollten Sie die Gefahrenstelle ausreichend kenntlich machen. Wie das zu bewerkstelligen ist, lässt das Gesetz bewusst offen.

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Klären Sie aber mit dem Straßenverkehrsamt, ob eine (gebührenpflichtige) Genehmigung für das Aufstellen von Gefahrenschildern erforderlich ist. Teilweise helfen die Gemeinden auch mit Leihschildern aus.

Wer ist verantwortlich?

Bei Arbeiten durch den Lohnunternehmer ist dieser für die Säuberung verantwortlich, es sei denn, er hat die Reinigungspflicht auf den Auftraggeber übertragen. Landwirte sollten mit ihren Lohnunternehmen daher vor Beginn der Arbeiten diese Fragen klären, damit es nicht zu Missverständnissen bei der Verantwortlichkeit kommt.

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