Durch Fluglärm geriet ein wertvolles Pferd in seiner Box so stark in Panik, dass es stürzte und sich ein Beckentrauma zuzog. Der Hengst blieb dauerhaft reituntauglich. Die Besitzerin forderte von der Bundesrepublik Deutschland als Flugzeughalterin Schadenersatz, in der ersten Instanz sprach das Landgericht Verden der Halterin 80 % eines Minderwerts von 30.000 € zu. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle bestätigte dieses Urteil. Die Halterin müsse sich das typische unberechenbare Verhalten von Pferden anrechnen lassen und daher eine Minderung von 20 % des Schadenersatzes hinnehmen. Ein Mitverschulden des Piloten durch einen zu niedrigen und damit besonders lauten Überflug sei nicht bewiesen (Az.: 14 U 114/22)
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