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Vermeiden Sie Abmahnungen bei der Direktvermarktung

Für Betreiber von Hofläden oder Internetshops gibt es eine Reihe von Fehlern, die schnell abgemehnt werden, die man aber auch einfach vermeiden kann. Der Bauernverband BWV gibt einige Tipps...

Lesezeit: 3 Minuten

Die unmittelbare Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten an den Endverbraucher gewinnt mehr und mehr an Bedeutung. Der Hofladen, die Homepage oder ein Online-Shop sind längst zum festen Bestandteil der eigenen Vertriebs- und Marketingstrategie geworden, schreibt der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau.

Vor allem die betriebseigene Homepage übernimmt dabei in der Regel die wichtige Kommunikationsfunktion gegenüber den Kunden, auf der Neuigkeiten über den eigenen Betrieb, eventuelle Unterbringungsmöglichkeiten und spezielle Angebote ebenso enthalten sind wie konkrete Informationen über die angebotenen Produkte.

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Leicht haben sich laut dem Bauernverband jedoch bei der entsprechenden Gestaltung Fehler eingeschlichen, die zu Abmahnungen führen können. Der BWV mahnt daher zur Vorsicht: Nicht nur im Internet, sondern auch außerhalb dieser neuen Medien gibt es durchaus Abmahngefahren, beispielsweise wenn Produktlisten oder Preislisten ausgelegt oder Darstellungen in Broschüren enthalten sind.

Fast jeder Abmahner ist vor allem bestrebt, die Verfahren schnell abzuschließen und ohne weitergehende gerichtliche oder juristische Auseinandersetzung die Gebühren und einen möglichen Schadenersatz einzustreichen. Nicht zufällig sind es daher immer wieder die gleichen Fehler, die abgemahnt werden und die sich eigentlich mit einem kritischen Bewusstsein hinsichtlich der Abmahngefahren leicht vermeiden lassen.

Direktwerbung

Die Nutzung von Adressen und die Zusendung von Werbung ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Betroffene dem grundsätzlich zugestimmt hat. Eine entsprechende Zustimmung, um Adressen, Handy-Nr., E-Mail Adressen und ähnliches zu Werbezwecken zu benutzen, ist insbesondere bei Neukunden einzuholen. Bei Bestandskunden können regelmäßig die rechtmäßig erhobenen Daten zur Information über bestehende Geschäftsfelder verwendet werden, wobei die diese jedoch darüber zu informieren sind, dass die Daten gespeichert sind und verarbeitet werden. Allerdings ist hier Vorsicht geboten, falls neue Geschäftsfelder (beispielsweise Ferienwohnungen) zusätzlich beworben werden sollen. Dafür ist dann grundsätzlich eine neue Einwilligung erforderlich.

Markenrecht

Es ist wichtig, die Produkte unverwechselbar an den Verbraucher zu bringen, der sich letztlich zum Kauf einer besonderen Flasche Wein entscheiden muss. Für den Inhaber einer Marke selbst ist diese von Bedeutung, weil er eine Unterscheidungsmöglichkeit zu anderen ähnlichen Produkten am Markt herstellt und dadurch letztlich den Absatz fördert. Es sollte jeder, der besondere Bezeichnungen für seine Weine verwenden will, sich vorher erkundigen, ob der Begriff markenrechtlich nicht bereits von anderen Wettbewerbern geschützt ist. Dies geht im Hinblick auf in Deutschland gängige Marken in der Regel durch eine einfache Recherche beim Deutschen Marken- und Patentamt in München unter https://www.dpma.de.

Sofern in der dortigen Datenbank der neu gefundene Begriff unkritisch erscheint, ist es durchaus empfehlenswert, die Marke selbst schützen zu lassen, was mit einem relativ geringen Aufwand und mit wenigen Klicks auf der Homepage möglich ist.

Produktbeschreibungen

Wer glaubt, er könne vorhandene Beschreibungen von anderen Homepages einfach kopieren und auf der eigenen Homepage verwenden, der kann sich schnell Forderungen des eigentlichen Urhebers ausgesetzt sehen, der eine solche unzulässige Verwendung von Texten, Bildern oder Kartenausschnitten untersagt.

Aus diesem Grunde sollte sichergestellt werden, dass die verwendeten Texte, Videos, Bilder und sonstige Materialien auch rechtmäßig verwendet werden können und falls Homepages von Webdesignern gestaltet werden, sich von diesen Entsprechendes versichern zu lassen.

Doch auch bei der Beschreibung von Weinen und Bränden müssen rechtliche Vorgaben beachtet werden. Denn jede gesundheitsbezogene Angabe (wie beispielsweise „magenschonend“, „belebend“, „für Diabetiker geeignet“) sind für alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Vol.-% verboten, sodass solche Formulierungen unterlassen werden müssen. Ähnliches gilt auch für fehlende Hinweise auf in den Produkten enthaltene Allergene, so der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau.

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