Ein Waldeigentümer trägt grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht für seinen Grundbesitz. Das bedeutet, dass er mögliche Gefahren verhindern muss. Die Steuerberatungsgesellschaft Ecovis weißt in diesem Zusammenhang auf die Ausnahme der sogenannten „waldtypischen Gefahren“ hin, für die diese Pflicht nicht gilt. Dem §14 des Bundeswaldgesetzes gemäß geschieht das Betreten des Waldes nämlich auf eigenen Gefahr. Wer sich also im Wald aufhält, muss mit bestimmten Risiken rechnen.
Landgericht weist Klage von Pilzsammlerin ab
Dies bestätigte das Landgericht München in einem kürzlich erlassenen Urteil. Ein Pilzsammlerin stürzte im Wald, nachdem sie sich in einem von Blättern bedeckten Drahtgeflecht verfing und einen komplizierten Bruch erlitt. Daraufhin verklagte sie den Waldeigentümer wegen Schadenersatz auf ein Schmerzensgeld von 40.000 €. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Eigentümer allerdings nicht gegen Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Zwar sei von dem Drahtgeflecht eine Gefahr ausgegangen. Diese sei aber nicht größer gewesen als das Risiko, im Wald abseits von Wegen über Wurzeln oder herabgefallende Äste zu stolpern.
Haftung nur im Einzelfall bestimmbar
Ob ein Eigentümer für Schäden, die auf seinem Grundstück entstanden sind, haften muss, lässt sich laut Ecovis in der Regel nur im Einzelfall klären. Denn auch wenn der Eigentümer nicht dafür verantwortlich gemacht werden kann, sämtliche Gefahren auszuschließen, trage er dennoch die Verantwortung, wenn er Gefahren vorsätzlich verursacht oder zumindest trotz gesetzlicher Vorschriften nicht beseitigt.