Wildparker auf dem eigenen Grundstück oder in der Hofeinfahrt müssen nicht akzeptiert werden. Denn das unbefugte Parken durch einen anderen auf dem eigenen Grundstück ist laut Frankrone eine Besitzstörung und teilweise auch eine Besitzentziehung. Das bedeutet: Wenn Wirtschaftswege oder die Grundstückszufahrt durch parkende Autos nicht mit Maschinen befahrbar sind, muss der Fahrer oder der Halter des widerrechtlich geparkten Fahrzeugs das Auto entfernen. Dasselbe gilt für Wiesen- oder Ackerränder, die zugeparkt sind und sich daher nicht bewirtschaften lassen.
Letzte Maßnahme: Abschleppen
Wird das Auto nicht freiwillig entfernt oder ist kein Fahrer in Sicht, ist der Landwirt dazu befugt, das Auto selbst auf einen öffentlichen Parkplatz zu versetzen oder abschleppen zu lassen. Vor dem Abschleppen empfiehlt es sich jedoch, das unberechtigt abgestellte Fahrzeug zu Fotografieren und am besten auch einen unabhängigen Zeugen dazu zu holen. Außerdem sollte der Landwirt dem Fahrer einige Minuten Zeit geben, zu seinem Fahrzeug zurückzukehren.
Für die bei der Abschleppung entstandenen Kosten muss der Halter oder Fahrer des Fahrzeugs aufkommen. Dabei sollte der Landwirt darauf achten, dass die Abschleppkosten nicht überzogen hoch sind. Hier kann man sich an den Gebühren der Polizei für Abschleppmaßnahmen orientieren. Sind zudem Schäden entstanden, weil die Wiese oder der Acker nicht bewirtschaftet werden konnten, muss der Halter oder Fahrer den Schaden bezahlen. Das gilt auch für durch den Autofahrer verursachte Schäden auf dem eigenen Grundstück, wenn beispielsweise die frische Ansaat zerstört wurde.
Zäune, Findlinge oder Parkverbotsschilder
Eine Absperrung oder einen Zaun entlang eines Wegs, um gegen Wildparker vorzugehen, darf der Landwirt nur mit vorheriger Baugenehmigung errichten. Das ist aber in den jeweiligen Bundesländern unterschiedlich geregelt. In Baden-Württemberg beispielsweise dürfen Zäune ohne Fundament und Sockel, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, verfahrensfrei errichtet werden. In Bayern ist ebenfalls die Errichtung von offenen, sockellosen Einfriedungen im Außenbereich ohne Baugenehmigung zulässig. Allerdings muss die Einfriedung hier der Hoffläche eines landwirtschaftlichen Betriebs, der Weidewirtschaft oder anderen Zwecken dienen
Ein rechtlich verbindliches Halteverbot können nur öffentliche Halteverbotsschilder bewirken. Diese dürfen jedoch nur die jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörden aufstellen. Sinnvoller ist es, ein privates Halteverbotsschild aufzustellen. Dadurch kann der widerrechtlich Parkende nicht sagen, er habe nicht gewusst, dass es sich bei der Wiese um ein privates Grundstück handelt. Zum anderen kann auf so einem Schild auch darauf hingewiesen werden, dass das Grundstück bewirtschaftet wird und es beispielsweise zu Steinschlägen kommen kann.
Auch mit natürlichen Gegenständen wie Findlingen kann man Wildparken auf Privatgrundstücken vorsorglich unterbinden. Aber aufgepasst: Wird durch einen solchen Gegenstand ein Schaden verursacht, kann es zu einem Haftungsanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kommen.