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Welche Corona-Regeln gelten für Hofläden?

Ich arbeite in einem Hofladen in Bayern und möchte wissen, welche Auflagen im Moment für Mitarbeiter und Kunden gelten.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

1. Wie viele Personen dürfen sich momentan gleichzeitig in einem Hofladen aufhalten?

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2. Müssen wir Mitarbeiter Einweghandschuhe beim Verkauf von Lebensmitteln tragen?

3. Wir haben einen Christbaumverkauf. Jeder Kunde bekommt dort gratis einen Glühmost von uns. Dürfen wir den Most in diesem Jahr ausschenken?

Antwort: Die Rechtslage nach der Bayerischen Corona-Schutzverordnung vom 30.10.2020 lautet wie folgt:

1. Die privaten Kontakte sind gemäßBayerischer Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) begrenzt. Diese Bestimmung gilt für alle Orte außerhalb der beruflichen Tätigkeiten, also nicht für Hofläden. Für Hofläden und den Einzelhandel muss ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden organisiert und gewährleistet sein. Außerdem müssen Sie die maximale Zahl von einem Kunden je 10 qm Verkaufsfläche einhalten. Daher sollten Sie den Hofladen ausmessen. Bei z. B. 44 qm Fläche passen nur maximal vier Kunden gleichzeitig in den Laden. Es muss also auf die Zehnerzahlen abgerundet werden.

2. Zum Einweghandschuhe beim Verkauf von Lebensmitteln (z. B. Speck): Nach BayIfSMV muss ein Hygienekonzept erstellt werden. Das heißt aber nicht, dass Sie Einweghandschuhe tragen müssen. Es können auch Mehrweghandschuhe sein. Wichtig ist nur, dass Sie mit den Handschuhen nur die Ware und nicht auch das Geld anfassen. Denn die Kunden zahlen (auch) bar und übertragen das Virus eventuell über den Kontakt mit den Münzen. Der Kunde muss außerdem im Hofladen eine Maske tragen.

3. Zum Christbaum und Glühmost: Nach BayIfSMV sind Wochenmärkte und ähnliche Märkte zulässig. Die Antwort lautet deshalb: Christbaum und Glühmost zu verkaufen, ist erlaubt. Die Maskenpflicht für das eigene Personal gilt auch hier. Sie müssen also sowohl drinnen als auch im Freien Masken tragen. Der Kunde muss nur drinnen eine Maske tragen, draußen nicht.

Es sei denn, für die Stadt, in der der Hofladen ist, gilt vor Ort ein örtliches zusätzliches Corona-Recht (akutes Hot-Spot Recht).

Die Rechtslage in anderen Bundesländern dürfte momentan (Stand Mitte November) dieselbe sein. In Hot-Spots kann das Recht lokal verschärft sein, weil auch die Städte und Landkreise Maßnahmen ergreifen dürfen.

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