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Leserfrage: Wie kann ich eine Gasleitung durch mein Grundstück verhindern?

Die Gemeinde nutzt einen Teil meiner Fläche für Erdablagerungen. Auf dieser Fläche hat sie nun eine Gasleitung verlegt (etwa 300 m Länge am Rand des Grundstücks).

Lesezeit: 2 Minuten

Frage: Die Gemeinde nutzt einen Teil meiner Fläche für Erdablagerungen. Auf dieser Fläche hat sie nun eine Gasleitung verlegt (etwa 300 m Länge am Rand des Grundstücks). Die Gemeinde hat mich darüber nicht informiert und habe auch keinerlei Einwilligung oder ähnliches unterschrieben. Ist das rechtens?

Antwort: Generell gilt: Wenn jemand Ihr Grundstück beeinträchtigt, können Sie als betroffener Eigentümer dagegen vorgehen. Sie können gegenüber dem Störenfried Ansprüche auf Beseitigung – in diesem Falle auf Beseitigung der Gasleitung – ggf. auch gerichtlich geltend machen. Die Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

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Durch vertragliche Vereinbarungen oder auch eingetragenen Grunddienstbarkeiten kann derjenige, der Ihr Grundstück nutzen möchte, Sie verpflichten, die Nutzung zu dulden. Nach Ihrer Schilderung liegen diese Voraussetzungen in Ihrem Fall allerdings nicht vor.

Unentgeltliche Duldung von Gasleitungen

Allerdings gibt es für Gasleitungen gewisse Ausnahmen, die in der Verordnung über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung im Niederdruck (NDAV) geregelt sind. Nach § 12 der NDAV müssen Anschlussnehmer unter bestimmten Bedingungen dulden, dass Leitungen nebst Zubehör über ihre Grundstücke verlegt und angebracht werden. Das müssen sie unentgeltlich zulassen. Diese bestimmten Bedingungen müssen Sie für Ihren Fall prüfen. Zum einen müssen Sie die Gasleitung dulden,

  • wenn Ihr Grundstücke, an das Gasversorgungsnetz angeschlossen sind,
  • oder wenn Sie das Grundstück in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück steht,
  • oder wenn der Gasanschluss wirtschaftlich vorteilhaft für Sie ist z. B. weil das Grundstück dann mehr wert ist.

Zur Klärung dieser Frage bedarf es jedoch weiterer Aufklärung des Sachverhaltes. Wir empfehlen Ihnen, sich hierzu mit der für Sie zuständigen Geschäftsstelle des Bauernverbandes bzw. einem sachkundigen Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen.

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