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Prüfen Sie Ihre Abrechnungen genau!

Lesezeit: 6 Minuten

Getreide- und Rapsabrechnungen enthalten weiterhin oftmals Fehler und Tricksereien. Das ergab unser aktueller Abrechnungs-Check. Wir zeigen die dicksten „Böcke“, und worauf Sie achten müssen.

Geht Ihnen das auch so? Die Ernte ist lange vom Hof, und wenn einige Wochen oder gar Monate später die Abrechnungen für Ihren Weizen oder Raps eintrudeln, geht Ihr Blick zum vereinbarten Auszahlungsbetrag und eventuell noch zu den Tocknungskosten. Passt doch…

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Vorsicht! Dass ein zweiter oder auch dritter Blick auf die Abrechnungen oft lohnen kann, zeigt unsere aktuelle Kontrollaktion für Getreide- und Rapsabrechnungen der Ernte 2021! Immer wieder stießen wir auf ungerechtfertigte oder zu hohe Abzüge, Tricksereien und ungewöhnliche Kostenposten. Welche Fehler wir gefunden haben und auf welche kritischen Stellen Sie, auch schon vorm Verkauf Ihrer Ernte, achten sollten, fassen wir hier zusammen.

Was? Wie viel? Welcher Preis?

Das „Fundament“ des Getreideverkaufs und der Abrechnung sind der Preis und die Qualitätsanforderungen. Folgendes sollten Sie dabei beachten:

  • Grundpreis: Handeln Sie den Preis für Ihre Ernte vor der Lieferung mit dem Abnehmer aus, und halten Sie die Vereinbarung möglichst schriftlich fest. Fixieren sollten Sie dabei auch eventuelle Zu- und Abschläge, z.B. für Unterfeuchte. Bei der Überprüfung sind uns an dieser Stelle die wenigsten Ungereimtheiten aufgefallen.
  • Qualitätskennzahlen: Über Parameter wie Hektolitergewicht, Fallzahl, Sedimentationswert und Eiweißgehalt ist die Getreidequalität definiert. Beispiele: Bei A-Weizen sind meist 13% RP, 40 ml Sedi, 240 Fz und 76-77 kg/hl Gewicht gefordert. Bei B-Weizen sind es mind. 12% RP, 30 ml Sedi, 220 Fz und 76 kg/hl Gewicht. Einige Erfasser und Verarbeiter setzen die Grenzen teils höher als regional üblich und stellen bei Unterschreiten Abzüge in Rechnung. Beispielsweise sind beim hl-Gewicht 1% Preisminderung je kg Unterschreitung üblich. Allerdings sind Preisabzüge für zu leichte Futtergetreidepartien eigentlich nicht gerechtfertigt, denn das Gewicht sagt wenig über die Qualität aus.

Unser Tipp: Informieren Sie sich vorher über die jeweiligen Anforderungen Ihres Abnehmers und wie dieser mit minimalen Abweichungen umgeht. Bei unserer aktuellen Kontrolle sind mehrfach deftige Abzüge bei nur kleinen Abweichungen aufgefallen.

Neues „Werkzeug“ beim Besatz

Sauber gedroschenes Getreide enthält selten mehr als 1% Besatz, der oft auch als Schwarzbesatz, Reinigungsverlust, Aspiration, Abgang o.ä. bezeichnet wird. Bis zu 2% Besatz werden üblicherweise abzugsfrei akzeptiert. Das bedeutet aber auch, dass höhere Besatzwerte ohne die ersten 2% abgezogen werden sollten. Daran halten sich nicht alle Abnehmer.

Und so sollte es gar nicht laufen: Ein Erfasser zog dem Landwirt bei jeder Partie pauschal 5% „wertlosen Abfall“ ab. Damit dürfte Besatz gemeint sein. Wenn überhaupt, wären Abzüge für 3% gerechtfertigt. Aber es ist zu vermuten, dass der Erfasser dieses pauschal, also ohne Analyse gemacht hat. Eine Nachuntersuchung der Rückstellproben, notfalls auf eigene Kosten, wäre hier ratsam. Dass dann noch eine Gebühr für Staubentsorgung zusätzlich berechnet wird, ist unüblich, kommt aber, wie in diesem Fall, vor. Gerechtfertigt ist so ein Vorgehen nicht.

Unterscheiden sollte man übrigens bei der Reinigung zwischen unverwertbarem Besatz, wie z.B. Unkrautsamen, Steinchen und „Kornbesatz“ aus Schmachtkörnern oder Fremdgetreide. Letzteren kann der Erfasser durchaus noch verwerten. Daher ist eine Vergütung gerechtfertigt. Üblicherweise werden für Sortiergetreide rund 80% des Futtergetreidepreises bezahlt.

Negativ aufgefallen ist uns darüber hinaus eine neue „Marotte“, mit der Abnehmer ihre Spanne erweitern: In mehreren Abrechnungen wurde die Besatzmenge nicht mehr einfach abgezogen, sondern um den Faktor 1,1 – also um 10% – vergrößert. Das hat der Erfasser zwar so in seinen Geschäftsbedingungen aufgelistet, unüblich ist es aber trotzdem. Zumal auch hier wieder der gesamte Besatz und nicht erst die Menge oberhalb von 2% verrechnet wurde. Hier sollte der Landwirt genau nachfragen. Solche Aktionen muss man nicht auf sich beruhen lassen und mit Blick auf künftige Lieferungen schon vorher verhandeln und fixieren.

Kleine Zahlen, große Wirkung

Wie in diesem Beispiel sieht man als Verkäufer oft über kleine Faktoren oder Prozentwerte hinweg. Schnell kommen dabei aber ebenfalls größere Beträge zusammen. Das ist auch bei den Trocknungskosten so: Meist stehen in den Trocknungstabellen (Lassen Sie sich diese unbedingt vorher zeigen!) zwar die Kosten pro Tonne und für verschiedene Feuchten. Wichtig sind aber auch die Basisfeuchten. Getreide ist normalerweise mit 15% Feuchte lagerfähig. Immer wieder ergibt die Kontrolle der Trocknungskosten aber, dass die Abnehmer mit 14,5% oder sogar noch darunter als Basisfeuchte rechnen und die Kosten dadurch steigen.

Hinzu kommt das leidige Thema Schwundfaktoren: Ein um ein Zehntel höherer Schwundfaktor (1,3 statt 1,2) macht schnell 50 oder 100 kg in einer Partie aus, die Sie nicht verschenken sollten. Bis 15,5% Feuchte reicht bei Weizen, Triticale und Roggen der Faktor 1,2 (Gerste und Hafer 1,3). Faktoren von 1,4 oder 1,5 sind erst ab 19% und darüber gerechtfertigt.

Kleiner Betrag, großes Ärgernis: In vielen Abrechnungen stoßen hohe Kosten für die Position „Probenahme“ oder „Musterziehung“ sauer auf. Eine Berechnung ist eigentlich nur gerechtfertigt, wenn der Abnehmer einen echten Aufwand hat, z.B. wenn er bei Weizen mehrere Qualitätswerte (Sedi, Fallzahl und Proteingehalt) im Labor untersucht. Aber, wie in einer überprüften Weizenabrechnung ausgewiesen, sage und schreibe 8 € pro angelieferter Partie für die Probe zu berechnen und dann nur das Hektolitergewicht zu untersuchen, ist nicht gerechtfertigt.

Raps: Auch nicht fehlerfrei

Raps wird üblicherweise und seit vielen Jahren zu den „Ölmühlenbedingungen“ abgerechnet. Diese bundesweit einheitliche Vereinbarung von Qualitätsparametern sowie Zu- und Abschlägen sorgt für mehr Transparenz. Folgende Punkte sind darin u.a. geregelt:

  • Ölgehalt, mind. 40%. Zuschläge für höhere Gehalte im Verhältnis 1,5 zu 1.
  • 2% Besatz, Zuschlag bei saubereren Partien, Preisabschlag bis 4% Besatz, Reinigungskosten ab 4%.
  • 9% Feuchte, 0,5% Preiszuschlag je Prozentpunkt Unterfeuchte bis 6%.

Dieser Rahmen reicht für deutlich mehr Übersichtlichkeit in den Rapsabrechnungen. Allerdings sind die Ölmühlenbedingungen eine freiwillige Vereinbarung. In den kontrollierten Rapsabrechnungen haben wir denn auch einige Auffälligkeiten gefunden: Einige Abnehmer senken die Basisfeuchte auf 8,5% ab, um bei der Vergütung von minderfeuchten Partien zu sparen. 8,5% wären nur bei Trocknungsbedarf korrekt. So halbierte der Erfasser den gerechtfertigten Zuschlag für die Partie von 2,05 €/t auf nur noch 1,10 €/t und sparte.

Auch beim Raps kommt es vor, dass Besatz über 2% vollständig abgezogen wird. Allerdings sind auch nach den Ölmühlenbedingungen 2% Besatz frei, bei 3,5% dürften also nur 1,5% abgezogen werden. In derselben Abrechnung auch noch, bei Raps unübliche, Abzüge für Staubentsorgung. Da der Abnehmer allerdings auch bei Raps eigentlich unübliche 5 € pro Partie für „Qualitätssicherung“ berechnet, hat sich dieser wohl auf das Drehen an vielen kleinen Schrauben spezialisiert. Dieses und andere Punkte (siehe Checkliste) sollten Sie vor der kommenden Ernte ansprechen und klären.

Wie Sie bei Abrechnungsstreitereien reagieren können, erklärt Rechtsanwalt Götz Gärtner im Interview, S. 154). ▶

Ihr Kontakt zur Redaktion:christian.brueggemann@topagrar.com

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