Ab 2022 gelten neue EU-Anforderungen an die Haltung von Biomastrindern. Insbesondere die Bedingungen in der Endmast sollen sich ändern.
Im Jahr 2022 und damit Corona-bedingt ein Jahr später als erwartet, tritt die neue EU-Ökoverordnung in Kraft. Viele Biorindermäster müssen bis dahin ihre Ställe umbauen und das Management anpassen. Denn ihre Tiere brauchen dann auch in der Endmast einen Auslauf.
Was gilt Aktuell?
Die derzeit noch gültigen EG-Ökoverordnungen 834/2007 (Basisverordnung) und 889/2008 (Durchführungsverordnung) regeln die Biorinderhaltung. Deren Leitgedanke ist eigentlich deutlich: „Die Tiere müssen ständigen Zugang zu Freigelände, vorzugsweise zu Weideland haben, wann immer die Witterungsbedingungen und der Zustand des Bodens dies erlauben.“
In der Bullenmast ist es dennoch möglich, dass männliche Mastrinder nur bis Ende des ersten Lebensjahres, z.B. während der Aufzucht in der Mutterkuhhaltung, auf der Weide stehen. Dies ist aufgrund von zwei Ausnahmeregelungen erlaubt und oft auch üblich:
Über zwölf Monate alte Bullen dürfen auf der Weide oder aber in einem Stall mit befestigten Auslauf gehalten werden. Für die dauerhafte Stallhaltung muss der Laufhof ganzjährig verfügbar sein. Die Größe der Außenfläche richtet sich nach dem Gewicht: Bis 110 kg Lebendgewicht sind pro Tier 1,1 m² notwendig, bis 200 kg 1,9 m², bis 350 kg 3 m² und darüber 3,75 m². Wenn die Rinder in der Vegetationsperiode Weidegang haben, ist während der Stallhaltung im Winter aber kein Auslauf notwendig.7
Zusätzlich dazu darf die Endmast von männlichen und weiblichen Rindern über einen Zeitraum von maximal drei Monaten im Stall ohne Auslauf stattfinden. Diese Zeit bis zum Schlachten darf zudem nicht mehr als 20% der gesamten Lebensdauer des Tieres betragen. Die dreimonatige Endmast ohne Auslauf gilt derzeit unabhängig von der Jahreszeit.8
Sicherheit und Qualität
Die Ausnahmeregelungen hat der EU-Gesetzgeber eingeführt, weil die Biobullenhaltung verschiedene Schwierigkeiten bereiten kann:
Zum einen besteht ein hohes Risiko, wenn ältere Bullen von der Weide ausbrechen. Insbesondere in touristisch geprägten Regionen, an Wegen oder Hauptstraßen sind Bullenweiden oft nicht gern gesehen.
Auch das Thema Fleischqualität spielt eine Rolle. Die Eiweiß- und Energieversorgung reicht bei vielen Rassen oft nicht aus, wenn die Bullen ausschließlich auf der Weide stehen. Durch die Endmast im Stall können Mäster die Schlachtkörperqualität durch kompensatorische Fütterung mit höheren Energiegehalten leichter sicherstellen.
Auslauf bis zum Schlachttag
Viele Passagen der aktuellen Verordnung wurden unverändert in den Entwurf der neuen Ökoverordnung übernommen. Die Regelung zur Stallhaltung mit Auslauf ab zwölf Monaten besteht z.B. weiterhin und wurde zusätzlich zu den Bullen um Ochsen erweitert. Fast unbemerkt ist jedoch die Sonderregelung für die dreimonatige Endmast im europäischen Überarbeitungsverfahren weggefallen. Das heißt, alle Mastrinder brauchen bald bis zum Schlachttag einen Auslauf.
Weidegang zur Fütterung
Zu weiteren Neuerungen könnte die Auslegung des Weidegangs führen. Dieser findet sich im aktuellen Rechtstext unter dem Oberbegriff „Zugang zu Freigelände“ wieder. So konnten die Bundesländer, die im Detail für die Auslegung zuständig sind, bei Milch- und Mutterkühen zwischen dem Angebot von Weide oder Auslauf wählen.
Die neue Verordnung nennt die Vorgaben nun unter den Überschriften „Tierschutz“ und „Fütterung“. Wenn die Länder daraus ableiten, dass zur Weidehaltung zukünftig auch die Ernährung des Tieres mit frischem Gras gehört, könnten sogenannte „Jogging- oder Siesta-Weiden“ und befestigte Ausläufe unter Druck geraten.
In den folgenden Reportagen berichten Praktiker von ihren Haltungssystemen. Kurt und Tobias Sagel halten ihre Bullen bis auf die Endmast auf der Weide. Einen Auslauf müssten sie für die letzten drei Monate genauso nachrüsten, wie auch das Gut Borken. ▶
julia.hufelschulte@topagrar.com
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Ab 2022 gelten neue EU-Anforderungen an die Haltung von Biomastrindern. Insbesondere die Bedingungen in der Endmast sollen sich ändern.
Im Jahr 2022 und damit Corona-bedingt ein Jahr später als erwartet, tritt die neue EU-Ökoverordnung in Kraft. Viele Biorindermäster müssen bis dahin ihre Ställe umbauen und das Management anpassen. Denn ihre Tiere brauchen dann auch in der Endmast einen Auslauf.
Was gilt Aktuell?
Die derzeit noch gültigen EG-Ökoverordnungen 834/2007 (Basisverordnung) und 889/2008 (Durchführungsverordnung) regeln die Biorinderhaltung. Deren Leitgedanke ist eigentlich deutlich: „Die Tiere müssen ständigen Zugang zu Freigelände, vorzugsweise zu Weideland haben, wann immer die Witterungsbedingungen und der Zustand des Bodens dies erlauben.“
In der Bullenmast ist es dennoch möglich, dass männliche Mastrinder nur bis Ende des ersten Lebensjahres, z.B. während der Aufzucht in der Mutterkuhhaltung, auf der Weide stehen. Dies ist aufgrund von zwei Ausnahmeregelungen erlaubt und oft auch üblich:
Über zwölf Monate alte Bullen dürfen auf der Weide oder aber in einem Stall mit befestigten Auslauf gehalten werden. Für die dauerhafte Stallhaltung muss der Laufhof ganzjährig verfügbar sein. Die Größe der Außenfläche richtet sich nach dem Gewicht: Bis 110 kg Lebendgewicht sind pro Tier 1,1 m² notwendig, bis 200 kg 1,9 m², bis 350 kg 3 m² und darüber 3,75 m². Wenn die Rinder in der Vegetationsperiode Weidegang haben, ist während der Stallhaltung im Winter aber kein Auslauf notwendig.7
Zusätzlich dazu darf die Endmast von männlichen und weiblichen Rindern über einen Zeitraum von maximal drei Monaten im Stall ohne Auslauf stattfinden. Diese Zeit bis zum Schlachten darf zudem nicht mehr als 20% der gesamten Lebensdauer des Tieres betragen. Die dreimonatige Endmast ohne Auslauf gilt derzeit unabhängig von der Jahreszeit.8
Sicherheit und Qualität
Die Ausnahmeregelungen hat der EU-Gesetzgeber eingeführt, weil die Biobullenhaltung verschiedene Schwierigkeiten bereiten kann:
Zum einen besteht ein hohes Risiko, wenn ältere Bullen von der Weide ausbrechen. Insbesondere in touristisch geprägten Regionen, an Wegen oder Hauptstraßen sind Bullenweiden oft nicht gern gesehen.
Auch das Thema Fleischqualität spielt eine Rolle. Die Eiweiß- und Energieversorgung reicht bei vielen Rassen oft nicht aus, wenn die Bullen ausschließlich auf der Weide stehen. Durch die Endmast im Stall können Mäster die Schlachtkörperqualität durch kompensatorische Fütterung mit höheren Energiegehalten leichter sicherstellen.
Auslauf bis zum Schlachttag
Viele Passagen der aktuellen Verordnung wurden unverändert in den Entwurf der neuen Ökoverordnung übernommen. Die Regelung zur Stallhaltung mit Auslauf ab zwölf Monaten besteht z.B. weiterhin und wurde zusätzlich zu den Bullen um Ochsen erweitert. Fast unbemerkt ist jedoch die Sonderregelung für die dreimonatige Endmast im europäischen Überarbeitungsverfahren weggefallen. Das heißt, alle Mastrinder brauchen bald bis zum Schlachttag einen Auslauf.
Weidegang zur Fütterung
Zu weiteren Neuerungen könnte die Auslegung des Weidegangs führen. Dieser findet sich im aktuellen Rechtstext unter dem Oberbegriff „Zugang zu Freigelände“ wieder. So konnten die Bundesländer, die im Detail für die Auslegung zuständig sind, bei Milch- und Mutterkühen zwischen dem Angebot von Weide oder Auslauf wählen.
Die neue Verordnung nennt die Vorgaben nun unter den Überschriften „Tierschutz“ und „Fütterung“. Wenn die Länder daraus ableiten, dass zur Weidehaltung zukünftig auch die Ernährung des Tieres mit frischem Gras gehört, könnten sogenannte „Jogging- oder Siesta-Weiden“ und befestigte Ausläufe unter Druck geraten.
In den folgenden Reportagen berichten Praktiker von ihren Haltungssystemen. Kurt und Tobias Sagel halten ihre Bullen bis auf die Endmast auf der Weide. Einen Auslauf müssten sie für die letzten drei Monate genauso nachrüsten, wie auch das Gut Borken. ▶