Seit dem 1. Januar 2023 gilt die geänderte Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV). Demnach müssen Kälber für den Transport mindestens 28, statt bisher 14, Tage alt sein. Landwirte müssen sich daran bereits halten.
Das Problem ist jedoch: Die Tierschutztransportverordnung wurde auf Bundesebene beschlossen. Zuständig für die Umsetzung sind aber die Behörden in den Ländern, in der Regel die Veterinärämter. Da es vom BMEL noch keine Auslegungshinweise zu Detailfragen gibt, haben die Bundesländer in den vergangenen Wochen erklärende Erlasse an die zuständigen Veterinärbehörden verschickt. Darin erläutert z.B. das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium, wie das sogenannte „Landwirtsprivileg“ zu verstehen ist: Landwirte dürften eigene, unter 28 Tage alte Kälber mit eigenem Transportmittel innerhalb des Radius von 50 km ab dem Ursprungsbetrieb zu anderen landwirtschaftlichen Betrieben und zu Sammelstellen, Zucht- und Mastbetrieben transportieren. Eigene Tiere und eigene Transportmittel seien auch solche, an denen der Landwirt Miteigentum hat.
Zum Teil legen die Länder die Verordnung jedoch unterschiedlich aus: So ist der Transport von Kälbern zu einer Sammelstelle im Ausland, z.B. in Niedersachsen, erst ab 28 Tagen erlaubt. Das Hessische Ministerium sagt wiederum, dass ein solcher Transport sowie auch der über eine ausländische Sammelstelle zurück nach Deutschland, unter bestimmten Bedingungen ab 14 Tagen möglich ist. Denn dabei handele es sich nicht um eine „innerstaatliche Beförderung“.
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Seit dem 1. Januar 2023 gilt die geänderte Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV). Demnach müssen Kälber für den Transport mindestens 28, statt bisher 14, Tage alt sein. Landwirte müssen sich daran bereits halten.
Das Problem ist jedoch: Die Tierschutztransportverordnung wurde auf Bundesebene beschlossen. Zuständig für die Umsetzung sind aber die Behörden in den Ländern, in der Regel die Veterinärämter. Da es vom BMEL noch keine Auslegungshinweise zu Detailfragen gibt, haben die Bundesländer in den vergangenen Wochen erklärende Erlasse an die zuständigen Veterinärbehörden verschickt. Darin erläutert z.B. das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium, wie das sogenannte „Landwirtsprivileg“ zu verstehen ist: Landwirte dürften eigene, unter 28 Tage alte Kälber mit eigenem Transportmittel innerhalb des Radius von 50 km ab dem Ursprungsbetrieb zu anderen landwirtschaftlichen Betrieben und zu Sammelstellen, Zucht- und Mastbetrieben transportieren. Eigene Tiere und eigene Transportmittel seien auch solche, an denen der Landwirt Miteigentum hat.
Zum Teil legen die Länder die Verordnung jedoch unterschiedlich aus: So ist der Transport von Kälbern zu einer Sammelstelle im Ausland, z.B. in Niedersachsen, erst ab 28 Tagen erlaubt. Das Hessische Ministerium sagt wiederum, dass ein solcher Transport sowie auch der über eine ausländische Sammelstelle zurück nach Deutschland, unter bestimmten Bedingungen ab 14 Tagen möglich ist. Denn dabei handele es sich nicht um eine „innerstaatliche Beförderung“.