Das Kartellamt hat das Musterverfahren zu den Milchlieferbeziehungen gegen das Deutsche Milchkontor eingestellt, der Streit darüber läuft aber weiter. Denn nach wie vor ist unklar, ob Genossenschaftsmolkereien von Verträgen mit Menge und Preis befreit sind.
Die EU hat den Artikel 148 der Marktordnung geändert: Durch den neuen Absatz 1a kann jeder Erzeuger ab dem 1. Januar 2018 einen Vertrag von seiner Molkerei (Genossenschaft oder Privat) nach Absatz 2 verlangen. Absatz 2 schreibt u.a. Preis und Menge vor. Absatz 3 regelt, dass Genossenschaften von Absatz 1a (neu) und Absatz 2 befreit sind – wenn deren Satzungen Inhalte wie in Absatz 2 regeln (vgl. top agrar 12/2017, Seite R4).
Das bezweifelt Rechtsanwalt Dr. Dirk Schuhmacher aus Münster: „Die meisten Satzungen und Milchlieferordnungen von Genossenschaftsmolkereien in Deutschland erfüllen die Anforderungen der Ausnahmebestimmung nicht.“ Fraglich sei z.B., ob die vollständige Andienungspflicht und Abnahmegarantie ausreichend konkret für die Mengenbestimmung seien. Besonders problematisch ist für Dr. Schuhmacher, dass die meisten Satzungen/Lieferordnungen keine konkreten Vorgaben zum Milchpreis enthalten. Das widerspreche der EU-Vorgabe. Gleiches gelte für die von Privatmolkereien genutzte Formulierung „angemessener Milchpreis“. „Deshalb kann jeder Milcherzeuger einen Vertrag mit Angabe zum Milchpreis einklagen“, sagt der Rechtsanwalt.
Heinrich Schmidt vom Deutschen Raiffeisenverband sieht das gelassen: „Wir gehen davon aus, dass die Mustermilchlieferordnung die Gleichwertigkeitsklausel auch für den neuen Absatz 1a erfüllt.“