In die Lieferbeziehung zwischen Erzeuger und Molkerei könnte Bewegung kommen. EU-Kommission, Parlament und Rat haben sich auf Änderungen des Artikels 148 der Gemeinsamen Marktordnung verständigt:
- Der neue 1a sieht vor, dass jeder Erzeuger ab dem 1.1.2018 das individuelle Recht hat, einen Vertrag von seiner Molkerei (Genossenschaft/Privat) nach Absatz 2 zu verlangen.
- Absatz 2 schreibt einen Vertrag vor, der u.a. den Preis, die Menge, den Lieferzeitraum u.ä. festhält.
- Absatz 3 regelt, dass Genossenschaften von Absatz 1a (neu) und Absatz 2 befreit sind. Aber nur, wenn deren Satzungen/Lieferordnungen ebenfalls die Vertragselemente wie in Absatz 2 festhalten.
Offen ist, ob die heutigen Satzungen/Lieferordnungen der Genossenschaften diese Anforderungen erfüllen. Gleiches gilt für die gängigen Vereinbarungen zwischen Erzeuger bzw. Erzeugerorganisation und Privatmolkereien.
Branchenvertreter halten deshalb zwei Szenarien für denkbar:
- Milcherzeuger ist Genossenschaftsmitglied: Es muss eine Prüfung stattfinden, ob die Satzung/Lieferordnung die in Absatz 2 geforderten Vertragselemente enthält und somit die Ausnahme greift. Die Prüfung könnte die Genossenschaft selber oder ein Verband machen. Allerdings kann der Erzeuger anderer Meinung sein und von seinem neuen Recht Gebrauch machen, einen Vertrag zu fordern. Vermutlich müssten Gerichte dann den Streitfall klären.
- Milcherzeuger liefert an Privatmolkerei: Hier muss eine Prüfung stattfinden, ob ein schriftlicher Vertrag vorliegt. Falls nicht, ist dieser ab 2018 verpflichtend. Zudem muss er eine Mengen- und Preisklausel enthalten. Eine Vollabnahmeklausel der Milch erfüllt nach Ansicht des BMEL die Anforderungen.
Möglich ist auch, dass der/die neue Landwirtschaftsminister/in schriftliche Verträge für die Milch-Branche vorschreibt. Dann würde direkt Absatz 4 des Artikels 148 greifen. Hier gibt es mit dem neuen Unterpunkt „i“ die Option, dass bereits vor der Milchlieferung der Preis für Teilmilchmengen feststehen muss.