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"Die Wölfe kommen zurück!" – So entschädigen die Bundesländer Nutztierrisse

Vom Wolf verursachte Nutztierrisse werden in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich gehandhabt. Das gleiche betrifft die Präventionsmaßnahmen für den Herdenschutz. Wir haben die Regelungen für zwölf Bundesländer hier einzeln aufgeführt. Dabei sind wir den Fragen nachgegangen:

Lesezeit: 24 Minuten

Vom Wolf verursachte Nutztierrisse werden in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich gehandhabt. Das gleiche betrifft die Präventionsmaßnahmen für den Herdenschutz. Wir haben die Regelungen für zwölf Bundesländer hier einzeln aufgeführt.

Dabei sind wir den Fragen nachgegangen:

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  • Wie werden Wolfsrisse entschädigt? (Höhe der Entschädigung)
  • Wie werden Präventionsmaßnahmen gefördert? (Förderhöhe, was wird gefördert?)
  • Gibt es weitere Leistungen (z.B. Beratung usw.), die vom Land gefördert werden? Wenn ja, welche?
  • Wo können sich Landwirte weiter zu dem Thema informieren?
 

Im folgenden haben wir die Bundesländer alphabetisch aufgeführt:

 

  1. Baden-Württemberg
  2. Bayern
  3. Brandenburg
  4. Hessen
  5. Mecklenburg-Vorpommern
  6. Niedersachsen
  7. Rheinland-Pfalz
  8. Saarland
  9. Sachsen
  10. Sachsen-Anhalt
  11. Schleswig-Holstein
  12. Thüringen
 

 

 

Baden-Württemberg

 

Entschädigung:

Der Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg, der NABU-Landesverband Baden-Württemberg, der BUND-Landesverband Baden-Württemberg, die Stiftung EuroNatur, der Landesjagdverband Baden-Württemberg und der Ökologische Jagdverein haben die Trägergemeinschaft „Ausgleichsfonds Wolf“ gegründet. Ihr Ziel ist es, auf freiwilliger Basis bestimmte, vom Wolf verursachte Schäden auszugleichen.

Das Land Baden-Württemberg unterstützt den „Ausgleichsfonds Wolf“.

Sobald die Anwesenheit eines Wolfs im Land zweifelsfrei feststeht, wird der Ausgleichsfonds Wolf mit entsprechenden Mitteln ausgestattet. Ein Schadensausgleich wird geleistet für nachweislich vom Wolf getötete oder erheblich verletzte Nutztiere, die getötet werden müssen. Die Verwaltung des Ausgleichsfonds übernimmt bis zum Jahr 2018 der NABU Landesverband Baden-Württemberg. Tierhalter können sich in den genannten Fällen an den NABU Baden-Württemberg wenden.

Für den Schadensausgleich bei Schafen, Ziegen und Rindern werden grundsätzlich die durchschnittlichen Marktpreise zum Zeitpunkt des Schadensereignisses zugrunde gelegt, die in den Organen der landwirtschaftlichen Berufsvertretungen oder der jeweiligen Fachverbände veröffentlicht werden. Alternativ wird der Wiederbeschaffungswert zugrunde gelegt, sofern dieser nachweislich über den Marktpreisen liegt (beispielsweise bei Zuchttieren).

Schäden an Gehegewild, Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln werden auf der Grundlage des Wiederbeschaffungswertes oder der von der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg (FVA) durchgeführten Schätzung des gemeinen Wertes der Tiere, jedoch maximal bis zu den Höchstsätzen des Tierseuchengesetzes ausgeglichen. Die Höhe des Schadensausgleichs für Gebrauchshunde erfolgt aufgrund eines von dem geschädigten Nutztierhalter vorgelegten Sachverständigengutachtens.

Voraussetzung für die Zahlung der Wiederbeschaffungskosten ist, dass der Schaden durch eine geschulte Person im Monitoring dokumentiert und durch die FVA ein Wolf als Verursacher festgestellt wird. Detaillierte Informationen und Kontaktdaten werden von den Wildtierbeauftragten bei der Schadensbegutachtung mitgeteilt.

Kontakt bei Schäden: Wildtierbeauftragte bei den Landkreisen: http://wildtiermonitoring.de/pdf/121204_WTB_Adressliste.pdf

oder

Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg 
Abteilung Waldnaturschutz Arbeitsbereich Wildtierökologie

Anrufbeantworter der FVA – wird alle 24 Stunden abgehört: Tel.: 0761/4018-274

Mobil: 0173-604 1117

e-mail: wildtiermonitoring.fva-bw@forst.bwl.de

 

Präventionsmaßnahmen:

Da in Baden-Württemberg noch keine Wölfe aufgetreten sind, hat das Land noch keine . Präventionsmaßnahmen festgelegt.

 

Beratung:

Die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt hat in Kooperation mit der Universität Freiburg 2011 ein Projekt zum Akzeptanzmanagement zu Großraubtieren in Baden-Württemberg begonnen, in das die betroffenen Verbände aus Landwirtschaft, Naturschutz und Jagd einbezogen sind. In vier Pilotregionen  wird ein Akzeptanzmanagement aufgebaut. Ziel ist es, neben der Vermittlung von Fachwissen insbesondere die Kommunikation zwischen diesen Gruppen zu verbessern, um regional angepasste Lösungen für mögliche Konfliktsituationen zu entwickeln. Über den Verlauf des Projektes wird die Arbeitsgruppe Luchs und Wolf (www.ag-luchs.de) ständig informiert. Die vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) ins Leben gerufene Arbeitsgruppe befasst sich seit dem Jahr 2009 neben dem Luchs auch mit allen Fragen rund um den Wolf.

Zusätzlich betreut die FVA in Absprache mit der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) ein Netz an Wildtierbeauftragten in den Landkreisen, die auf lokaler Ebene als sachkundige Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Über regelmäßige Schulungen wird die Kompetenz dieses Netzwerkes ständig ausgebaut.

 

Weitere Informationen:

Im Dezember 2013 hat das MLR einen „Handlungsleitfaden Wolf“ erarbeitet. Er beschreibt den rechtlichen und administrativen Handlungsrahmen und regelt Zuständigkeiten, Kommunikationswege, Abläufe sowie die Überwachung von Wölfen (das sogenannte Monitoring). Ergänzt wird der Leitfaden durch Aussagen zum Schadensausgleich im Rahmen des Ausgleichsfonds Wolf (vergleiche Antwort zur ersten Frage), zu möglichen Präventionsmaßnahmen für den Fall des Auftretens mehrerer Wölfe im Land und Aussagen zur Öffentlichkeitsarbeit.

Diesen Handlungsleitfaden können Sie hier herunterladen:

http://mlr.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mlr/intern/wolf_handlungsleitfaden.pdf

 

Für eine persönliche Beratung stehen insbesondere die Wildtierbeauftragten zur Verfügung. Entsprechende Kontaktdaten finden Sie unter http://wildtiermonitoring.de/pdf/121204_WTB_Adressliste.pdf

 

 

Bayern

 

Entschädigung:

Der Ausgleichsfonds Große Beutegreifer, ein Zusammenschluss von Wildland-Stiftung Bayern, Bund Naturschutz in Bayern e.V. (BN), Landesbund für Vogelschutz e. V (LBV) und World Wide Fund For Nature (WWF), gleicht auf freiwilliger Basis Schäden aus, die durch Wolf, Bär oder Luchs in der Nutztierhaltung entstehen. Der Ausgleichsfonds wird hierbei durch den Bayerischen Naturschutzfonds unterstützt.

Voraussetzung für eine Zahlung ist u. a. eine eingehende Dokumentation des Fundes und der Begleitumstände durch ein Mitglied des „Netzwerks Große Beutegreifer“ sowie – in begründeten Verdachtsfällen – anschließend eine detaillierte Untersuchung des Tierkörpers durch einen Veterinär.

Folgende Schäden werden kompensiert:


  • 100 % der von einem großen Beutegreifer direkt verursachten Schäden an Nutztieren;
  • 100 % der von einem großen Beutegreifer direkt verursachte Sachschäden nach Einzelfallprüfung bis maximal 500 €, z.B. Bienenstock, Weideeinrichtungen. In besonderen Härtefällen kann der "Ausgleichsfonds Große Beutegreifer" einen Ausgleich gewähren, der über 500 € hinausgeht;
  • Tierarztkosten innerhalb bestimmter Grenzen;
  • 100 % des mit einem Schadensereignis verbundenen Arbeitsaufwandes;
  • Schäden unter 50 € und über 30.000 € werden nicht ausgeglichen
Die Höhe des Schadens an Nutztieren bestimmt sich pro getötetem bzw. schwer verletztem Tier grundsätzlich maximal nach dem Höchstsatz der Tierseuchenkasse. Ausnahmen gelten im Einzelfall für wertvolle Zuchttiere.

Nähere Informationen unter http://www.lfu.bayern.de/natur/wildtiermanagement_grosse_beutegreifer/ausgleichsfonds/doc/saetze_schadensermittlung.pdf

 

Präventionsmaßnahmen/Beratung:

Von Nordosten bzw. dem Alpenraum wandern immer wieder Einzeltiere nach Bayern. Aktuell leben in Bayern keine standorttreuen Einzeltiere oder Familiengruppen. Die Voraussetzungen, die das Ergreifen angemessener Präventionsmaßnahmen erforderlich machen, liegen nicht vor. Eine flächendeckende Förderung von Präventionsmaßnahmen erfolgt daher derzeit in Bayern nicht.

Dennoch haben das Bayerische Umweltministerium und das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Jahr 2012 einen Präventionsfonds für Herdenschutz- bzw. Präventionsmaßnahmen eingerichtet. Ziel ist die Erprobung von Präventionsmaßnahmen im Bereich des Herdenschutzes durch Pilotprojekte sowie eine mögliche finanzielle Förderung und betriebliche Beratung in Bayern. Zuständig für die Umsetzung ist das Bayerische Landesamt für Umwelt.

Das LfU vermittelt kostenlose Beratungen zur Prävention für interessierte Nutztierhalter und bietet wiederkehrende Beratungstouren an. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf dem Einsatz von Herdenschutzhunden. Derzeit wird an fünf Pilotbetrieben in Bayern der Einsatz von Herdenschutzhunden erprobt.

Wird die Anwesenheit eines standorttreuen Wolfes festgestellt, entwickelt das Landesamt für Umwelt mit den Betroffenen vor Ort entsprechende Maßnahmen, um Schäden möglichst gering zu halten. Hierfür hält das LfU und die sieben Bezirksregierungen etwa mobil einsetzbare Elektrozaunnetze für Sofortmaßnahmen bereit. Die Elektrozaunnetze werden betroffenen Nutztierhaltern im Falle von Übergriffen  kostenlos zur Verfügung gestellt. Muss die Beweidung wegen der Anwesenheit eines Wolfes vorzeitig beendet werden, wird Futtergeld für die ausgefallene Weidezeit geleistet.

 

Weitere Informationen:

Weitere Informationen zum Wildtiermanagement finden Nutztierhalter und Interessierte unter: http://www.lfu.bayern.de/natur/wildtiermanagement/index.htm . Bei Fragen können sich Nutztierhalter an das Landesamt für Umwelt wenden.

 

 

Brandenburg

 

Entschädigung:

Die Entschädigung erfolgt zu 100 %. Es wird zwischen gewerblichen und nicht-gewerblichen Tierhaltern unterschieden. Bewertungsgrundlage im ersten Fall ist der betriebswirtschaftliche Gesamtschaden, im zweiten Fall der Tierwert sowie ggf. Kosten für Tierarzt und Entsorgung.

Die Entschädigung bei Schafen und Ziegen erfolgt dabei nach dem Schätzrahmen für Schafen und Ziegen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen. Es werden der Fleischpreis (Schlachtwert), der Zuchtwert, das Alter und das Trächtigkeitsstadium berücksichtigt. Als Basispreis zur Berechnung des Fleischpreises ist das gleitende Mittel des Lämmerpreises der letzten 3 Monate vor dem Termin des Schadensereignisses anzusetzen. Zur Ermittlung des Basispreises sind die durchschnittlichen Lebendgewichtpreise für Lämmer heranzuziehen, die wöchentlich von der Agrarmarkt Informations-Gesellschaft mbH (AMI) für die Neuen Bundesländer erhoben werden (veröffentlicht in den wöchentlich erscheinenden Ausgaben der BauernZeitung).

Bei Herdbuchtieren kann zu höheren als über den Schätzrahmen berechneten Tierpreisen entschädigt werden. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis des höheren Wertes durch Vorlage entsprechender Kauf- und Verkaufsbelege bzw. von Dokumentationen zu erzielten Zuchttierpreisen im Rahmen von Zuchttierhandel oder Auktionen der Zuchtverbände in den Neuen Bundesländern. Eventuelle Mehraufwendungen für die Ersatzbeschaffung werden in den Schadensausgleichsberechnungen berücksichtigt. Bei der landwirtschaftlichen Gatterwildtierhaltung erfolgt die Entschädigung nach Fleischpreis, Tierkategorien, Zuchtstatus und Trächtigkeitsstatus.

 

Präventionsmaßnahmen

Gefördert werden die Anschaffung zusätzlicher technischer Mittel und die einmalige Durchführung entsprechender Maßnahmen zur wolfssicheren Pferchung und Weidehaltung sowie zur Abwehr von Wölfen von Gehegen zur landwirtschaftlichen

Wildbreterzeugung. Zukünftig wird auch die Anschaffung von Herdenschutzhunden gefördert. Förderfähig ist dabei nur der Anteil der Kosten, der über die übliche Standardausstattung der Betriebe hinaus geht. Erstattet werden 100% des wolfsbedingten Mehraufwandes, soweit dieser eine Bagatellgrenze von 500 €/Antrag überschreitet .

 

Beratung:

In den Wolfsgebieten gibt es - teilweise von den Naturschutzverbänden IFAW und WWF gefördert – eine kostenlose intensive Beratung der Tierhalter.

 

Weitere Informationen:

 

Im Internet auf den Seiten der Landesregierung http://www.lugv.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.310418.de, bei einem der ehrenamtlichen Wolfsbeauftragten des Landes oder bei der Koordinatorin des landesweiten Schadens- und Präventionsmanagements, beim LUGV, Frau Carina Vogel,  Tel.: 035603/ 69123 oder 0152/22962604, Fax: 035603/ 69122, E-Mail: Carina.Vogel@LUGV.Brandenburg.de

 

 

Hessen

 

Entschädigung:

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Hessen setzt auf Beratung und Prävention. Die Begründung des Land- und Umweltministeriums: In Hessen ist derzeit kein Wolf nachgewiesen. Zwar sieht sich Ministerium auf die Ankunft des Wolfes vorbereitet. Bis es in Hessen Wolfsrudel geben wird, dürfte aber noch einige Zeit vergehen. Daher gehe es dem Ministerium vorrangig darum, Daten zu einzelnen Tieren zu sammeln und auszuwerten. Einen „Managementplan“ hält die Behörde erst dann für sinnvoll, wenn es eine Vielzahl ähnlich verlaufender und zu regelnder Ereignisse gibt, nicht jedoch beim Auftreten von Einzelwölfen. Auch ohne festgeschriebenen Plan geht Hessen planmäßig vor: Durch bisherige Erfahrungen mit Einzelwölfen, Schulungen und die bereits laufenden, praktischen Arbeiten zu Luchs, Wildkatze und Fischotter besteht hier laut Landwirtschaftsministerium ausreichende Praxis, z.B. hinsichtlich der Auswertung von Rissen und Spuren. Der Einsatz von Wildkameras und genetischen Analysen zu wissenschaftlichen Zwecken durch professionelle Gutachter findet im Rahmen des Monitorings von Wildkatze und Luchs statt.

Das hessische Umweltministerium setzt sich im Übrigen für ein Wolfsmanagement auf Bundesebene ein und unterstützt die entsprechenden Initiativen.

 

Präventionsmaßnahmen:

Verschiedene Präventionsmaßnahmen wie Herdenschutzhunde oder Zäune können gegebenenfalls gefördert werden. Dies würde dann im jeweiligen Einzelfall

entschieden. Das Gleiche betrifft die  Beratung.

 

Weitere Informationen:

Bei Verdacht auf Nutztierrisse durch Wildtiere können sich betroffene Tierhalter im

Merkblatt für Nutztierhalter in Hessen informieren unter

https://umweltministerium.hessen.de/sites/default/files/media/hmuelv/merkblatt_nutztierhalter_06_2014_.pdf

Weitere Informationsmöglichkeiten unter folgenden Links:

Meldebogen Wolf:

http://www.hessen-forst.de/uploads/naturschutz/wildkatze-luchs-undwolf/wolfssichtung_meldeformular_blanko.doc

Kontakt:

http://www.hessen-forst.de/naturschutz-artenschutz-ihre-sichtbeobachtung-helfen-siemit!-5469.html

Arbeitskreis Hessenluchs: www.luchs-in-hessen.de

 

Mecklenburg-Vorpommern

 

Entschädigung:

Im öffentlich bekannt gegebenen Wolfsgebiet (Wolfsvorkommen und 30 km Umkreis) ist ein vorhandener Grundschutz der Tiere ebenfalls Voraussetzung für den Schadensausgleich (siehe www.wolf-mv.de). Bei einem Riss erstellt ein Gutachter ein Protokoll, das die Sachverhaltsdokumentation und die Bewertung der möglichen Rissursache zum Inhalt hat (Rissprotokoll). Der geschädigte Tierhalter erhält umgehend eine Kopie/Ausfertigung des Protokolls. Das Rissprotokoll wird vom Gutachter an das zuständige StALU (Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt) zur Bewertung der Schadenshöhe und an das LUNG (Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie) zur Kenntnisnahme weitergeleitet. Die Schadensermittlung im StALU erfolgt auf Grundlage einer zwischen dem Landesschaf- und Ziegenzuchtverband, der Gruppe der betroffenen Berufsschäfer und dem LU (LU Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz) vereinbarten Wertermittlungstabelle. Nach Einreichung der Unterlagen durch den geschädigten Tierhalter beim zuständigen StALU wird der Schadensausgleich durch das StALU in Abstimmung mit dem LUNG vorgenommen.

Es werden alle durch den Wolfsübergriff zu Tode gekommenen Tiere sowie die Tierarztkosten (bis zur Höhe des Marktwertes der Tiere) und die Kosten für die Tierkörperbeseitigung kompensiert. Die Schadensausgleichsmöglichkeiten durch die öffentliche Hand sind bei Tierhaltern im Haupt- und Nebenerwerb aus beihilferechtlichen Gründen derzeit europaweit beschränkt. Schäden können deshalb nur auf Grundlage der landwirtschaftlichen De-minimis-Verordnung [VO (EG) Nr. 1535/2007] mit öffentlichen Mitteln ausgeglichen werden. Zahlungen sind danach bis zu einer Grenze von 7.500 Euro in drei aufeinanderfolgenden Jahren zulässig.

 

Präventionsmaßnahmen:

Gemäß der Richtlinie Mecklenburg-Vorpommern können Präventionsmaßnahmen gefördert werden, die als erweiterter Schutz (siehe unten) dem Schutz von Haus- und Nutztierarten dienen, die bisher durch Wölfe in Mecklenburg-Vorpommern geschädigt wurden (Schafe, Ziegen, Gatterwild). Werden andere Haus- und Nutztierarten durch Wölfe geschädigt, werden diese in die Präventionsmaßnahmen aufgenommen.

Die Förderung der Präventionsmaßnahmen erfolgt im bekannt gegebenen Wolfsgebiet (Wolfsvorkommen und 30 km Umkreis). Eine aktuelle Karte und textliche Beschreibung des aktuellen Wolfsgebietes finden Sie auf der Internetseite www.wolf-mv.de.

Die Beantragung, Bescheidung, Ausreichung und Kontrolle der Fördermittel erfolgt über das jeweils zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) oder – in Großschutzgebieten – das jeweilige Nationalparkamt oder das jeweilige Amt für das Biosphärenreservat.

Die Erstberatung der Tierhalter zu Fördermöglichkeiten in Bezug auf Wolfsschutzmaßnahmen erfolgt ebenfalls durch die jeweils zuständige genannte Naturschutzbehörde. Förderfähig sind Schutzmaßnahmen, die über die normalen Anforderungen einer Einfriedung im Sinne des im Managementplan für den Wolf in Mecklenburg-Vorpommern definierten Grundschutzes hinausgehen. Die Richtlinie sieht eine Förderung von bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben vor. Die Antragstellung muss schriftlich bei der jeweils zuständigen Naturschutzbehörde (Bewilligungsbehörde) unter Verwendung der bei dieser verfügbar gehaltenen Antragsformulare zu erfolgen. Der Antrag muss dabei unter anderem Angaben zur Veranlassung und Örtlichkeit, Angaben zu Art und Umfang der geplanten Maßnahme sowie einen Kosten- und Finanzierungsplan enthalten. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es für im Freien gehaltene Nutztiere keinen 100 %igen Schutz gegen Wölfe gibt, werden als erweiterter Schutz zur Haltung von Schafen und Ziegen derzeit folgende Maßnahmen gefördert:


  • die optische Verstärkung der Zäune durch Breitbandlitzen (Flatterband) über oder vor dem Standardschutzzaun,
  • Netzzäune mit Erdungen ab einer Höhe von 1,1 m mit entsprechenden Weidezaungeräten und Akkus sowie
  • Ladegeräten,
  • der Schutz vor Untergrabung nicht elektrischer Zäune (Zaun 20 cm tief eingraben oder eine E-Litze mit max. 20 cm Bodenabstand) und
  • die Anschaffung und Ausbildung geeigneter Herdenschutzhunde.
 

 

Niedersachsen

 

Entschädigungen:

In Niedersachsen gibt es keine Entschädigungen, sondern Billigkeitsleistungen nach Paragraf 53 Landeshaushaltsordnung (LHO). Die „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen in Niedersachsen“ (Richtlinie Wolf) ist Ende November veröffentlicht worden. Das Umweltministerium stellt für Zuwendungen und Billigkeitsleistungen nach der neuen Richtlinie im kommenden Jahr 100.000 Euro zur Verfügung.

Es handelt sich um freiwillige Zahlungen des Landes Niedersachsen für durch den Wolf direkt getötete Tiere sowie infolge eines Wolfsübergriffs später verendete oder aus Tierschutzgründen getötete Tiere sowie Verluste durch Verwerfen sowie Verletzungen bzw. Tod der Tiere bei einer Flucht vor dem Wolf. Die Schäden müssen nachweislich oder mit hoher Wahrscheinlichkeit durch den Wolf verursacht worden sein. Das Land bezahlt Billigkeitsleistungen bei Nutztierrissen, seit der Wolf hierzulande wieder heimisch ist.

Berücksichtigungsfähige (Nutz-)Tiere sind: Schafe, Ziegen, Gatterwild, Rinder, Pferde, Jagd- und Hütehunde sowie Herdenschutztiere.

Die Zahlen können erhalten: Nutztierhalter im Haupt- oder Nebenerwerb und Hobbynutztierhalter.

Umfang: 100% des ermittelten Betrages der amtlichen Wertermittlung (aufgrund von mit der Landwirtschaftskammer abgestimmten Werttabellen) sowie 80% der indirekten Kosten (Tierarzt, Tierkörperbeseitigung), dabei gilt eine Höchstgrenze pro Schadensfall von 5000 Euro pro Tier. Einzuhalten ist nach den EU-Beihilfevorgaben eine Obergrenze von 15.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren. Für Hobbytierhalter wird die Obergrenze analog angewandt. Es ist geplant, die Richtlinie von der EU notifizieren zu lassen.

 

Präventionsmaßnahmen:

Niedersachsens Schaf- und Ziegenhalter sowie Betreiber von Wildgattern können Fördermittel für den Erwerb von Elektrozäunen und Zubehör für den Schutz ihrer Herden vor Übergriffen durch Wölfe  sowie die Anschaffung von Herdenschutzhunden beantragen. Die Förderung von Herdenschutzhunden ist dabei mit sehr strengen Vorgaben verknüpft.

Grundsätzlich werden Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Schafen, Ziegen und Gatterwild gefördert. Förderung von Schutzmaßnahmen für Rinder und Pferde gibt es  nur im Ausnahmefall. Arbeitskosten und Folgekosten sind nicht förderfähig.

Der Umfang beträgt maximal 80 % der Anschaffungskosten.

Förderung von Präventionsmaßnahmen gibt es grundsätzlich nur in Gebieten, in denen der Wolf territorial vorkommt, das heißt, sich angesiedelt hat. Ausnahmen davon sind möglich. Die Gebietskulisse wird nach jeweiliger Ausbreitung des Wolfes in Niedersachsen aktualisiert.

Gefördert werden nur Nutztierhaltung im  Haupt- oder Nebenerwerb, keine Hobbytierhalter.

 

Beratung:

Das Umweltministerium hat landesweit ca. 100 Wolfsberater benannt. Zu deren Aufgaben gehört die Beratung. Auch die Wolfsbeauftragte der Landesjägerschaft, Dr. Britta Habbe, bietet Beratungsleistungen an. Zudem können sich Landwirte und Viehhalter an die Landwirtschaftskammer bzw. an die Nutztierhaltervereinigungen wenden.

 

Weitere Informationen:

Im Internet sind alle Informationen und vor allem Links zum Thema noch mal zusammengestellt: http://www.umwelt.niedersachsen.de/themen/natur_landschaft/artenvielfalt/wolf-in-niedersachsen-92113.html

 

 

Rheinland-Pfalz

 

Wie das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, 
Weinbau und Forsten Rheinland-Pfalz mitteilt, wurde in Rheinland-Pfalz seit über 100 Jahren kein Wolf mehr gesichtet. Ausnahme ist ein im Jahr 2012 im Westerwald erschossenes Tier. Weil das Ministerium aber davon ausgeht, dass der Wolf in absehbarer Zeit auch einwandern und geeigneten Lebensraum finden kann, bereitet sich das Land auf seine Rückkehr vor. Derzeit erarbeitet das Ministerium in Abstimmung mit Interessengruppen wie Jägern, Schäfern und Naturschutzverbänden einen Wolfsmanagementplan. Dabei orientiert sich die Behörde an bundesweiten Plänen zum Umgang mit Großraubtieren in Deutschland. Der Plan soll Handlungsabläufe regeln, Ansprechpartner nennen und Maßnahmen auflisten, die im Konflikt- oder Schadensfall ergriffen werden können. Er soll auch Vorsorgemaßnahmen und Maßnahmen für Gebiete mit Wölfen benennen. So können zum Beispiel in Wolfsgebieten Herdenschutzhunde, verstärkte Zäune und auch Schulungen gefördert werden. Wie in anderen Bundesländern auch, soll die Teilnahme an Vorsorgemaßnahmen eine Voraussetzung für Entschädigungsleistungen durch das Land sein. Insgesamt ist das Wolfsmanagement eine umfassende Begleitung der Wiederansiedelung des Wolfs.

Voraussichtlich im Januar 2015 soll der Wolfsmanagementplan der Öffentlichkeit vorgestellt werden. Derzeit laufen noch letzte Abstimmungen. Daher sind derzeit noch keine Angaben zu Entschädigungsregelungen oder Präventionsmaßnahmen möglich. Weitere Informationen: www.mulewf.rlp.de

 

 

Saarland

Da der Wolf das Saarland noch nicht erreicht hat, gibt es noch keine Entschädigungspraxis. Da aber nicht ausgeschlossen ist, dass er irgendwann auch bis zu uns vordringt, ist erarbeitet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz gerade  einen Wolfs-Managementplan. Näheres dazu erst im Frühjahr 2015 bekannt sein (www.umwelt.saarland.de).

 

 

Sachsen

 

Entschädigungen:

Voraussetzung für eine finanzielle Entschädigung bei Nutztierrissen ist zunächst die zeitnahe Meldung des Vorfalls an das entsprechende Landratsamt, sodass eine Rissbegutachtung vor Ort durchgeführt werden kann. Wenn bei der Rissbegutachtung der Wolf als Verursacher festgestellt oder nicht ausgeschlossen werden kann und der Tierhalter die Kriterien des Mindestschutzes (siehe http://www.wolfsregion-lausitz.de/index.php/schadensausgleich) eingehalten hat, hat er Anspruch auf Entschädigung.

Der Nutztierrissgutachter händigt dem Tierhalter vor Ort ein Formular zur Beantragung des Schadensausgleiches bei der zuständigen Landesdirektion aus. Das Gutachten das der Rissbegutachter nach der Begutachtung erstellt ist die Grundlage, auf der die Landesdirektion über den Schadensausgleich entscheidet.

Die Schadenshöhe wird von einem Sachverständigen des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) auf der Basis von aktuellen Richtlinien ermittelt. Diese sind mit den Nutztierzuchtverbänden abgestimmt. Bei Hobbyhaltern und Nebenerwerbslandwirten kommt der durchschnittliche Marktwert in Abhängigkeit von Rasse, Geschlecht, Alter, Gewicht, Leistungsgruppe und sonstiger Eigenschaften, wie z.B. Trächtigkeit, zur Anwendung. Auch die Entsorgungskosten werden berücksichtigt. Bei gewerblichen Betrieben kann eine Ermittlung der Schadenshöhe einschließlich Folgeschäden und Mehraufwendungen für das laufende Wirtschaftsjahr erfolgen. Die Datenbasis bildet der letzte, verfügbare Buchführungsabschluss. Es werden die tatsächlichen Durchschnittsergebnisse der Herde verwendet und damit dem Leistungsniveau und den Besonderheiten des Betriebes Rechnung getragen.

 

Präventionsmaßnahmen

Schaf- und Ziegenhalter sowie Betreiber von Wildgattern im sogenannten Fördergebiet haben die Möglichkeit auf finanzielle Unterstützung durch den Freistaat Sachsen bei Herdenschutzmaßnahmen gegen Wolfsangriffe. Das Fördergebiet setzt sich aus dem bekannten Wolfsgebiet (Wolfsterritorien) plus einen Umkreis von 30 km zusammen. Dies ist kein statisches Gebilde, sondern wird an die aktuelle Verbreitung der Wölfe angepasst (aktuell etwa die Hälfte der sächsischen Landesfläche).

Aktuell ist die Förderrichtlinie "Natürliches Erbe" die Grundlage für die Prävention, der Fördersatz liegt bei 60 % der förderfähigen Ausgaben.

Für Schaf- und Ziegenhalter wird die Anschaffung von Elektrozäunen, "Flatterband" (Breitbandlitze) und Herdenschutzhunden gefördert. Betreiber von Wildgattern erhalten eine Förderung für die Anschaffung und Installation von Unterwühlschutz bei den Wildgattern. Ab 2015 greift eine neue Förderrichtlinie, bei der dann statt 60%, mindestens 80% der Ausgaben gefördert werden.

 

Beratung:

Im Freistaat Sachsen ist Herr André Klingenberger vom Staatsbetrieb Sachsenforst/ Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft Hauptansprechpartner im Bereich Herdenschutz. Er ist für Nutztierhalter und für die Beratung zum Thema Herdenschutz (auch bei Tierhaltern vor Ort) zuständig.

 

Weitere Informationen:

Tierhalter können generelle Informationen zum Thema Herdenschutz über u.a. mehrere Faltblätter, die Internetseite www.wolfsregion-lausitz.de, das Kontaktbüro "Wolfsregion Lausitz" oder die Landratsämter einholen.

 

 

Sachsen-Anhalt

 

Entschädigungen:

Der Ausgleich von Wölfen verursachter Schäden erfolgt auf der Grundlage des Paragrafen 33 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes von Sachsen-Anhalt. Dazu erfolgt eine Begutachtung der gemeldeten Fälle durch entsprechend geschulte Behördenmitarbeiter, um sowohl die Umstände des Wolfsübergriffes als auch an den gerissenen Tieren die wolfsspezifischen Merkmale festzustellen. Auch die vorhandenen Schutzmaßnahmen fließen in die Bewertung des Übergriffes ein. Der Schadensausgleich wird auf Antrag vom Landesverwaltungsamt vorgenommen. Für den Ausgleich werden sowohl der Marktwert der betreffenden Tiere als auch die von der Tierseuchenkasse veranschlagten Werte zugrunde gelegt. Ausgleichsfähig sind auch entstehende Tierarztkosten bis zur Höhe des Marktwertes sowie Kosten der Tierkörperbeseitigung.

 

Präventionsmaßnahmen:

Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen des  Herdenschutzes von Schafen, Ziegen und Gatterwild vor dem Wolf. Zuwendungsempfänger sind landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Unternehmen sowie Gartenbaubetriebe im Haupt- und Nebenerwerb mit Schaf-,  Ziegen- und Gehegewildhaltung, die ihren Betriebssitz in Sachsen-Anhalt haben.

Zuwendungsfähig ist der Erwerb von mobilen Elektrozäunen nebst Zubehör für den präventiven Schutz von Schafen, Ziegen und Gehegewild. Das zuwendungsfähige Präventionsmaterial muss hinsichtlich Typ, Materialbeschaffenheit und Spannungsversorgung bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, die in einem Merkblatt beschrieben sind.

Die Anteilfinanzierung beträgt 80 % der förderfähigen Ausgaben (ohne Mehrwertsteuer).

 

Beratung:

Um die durch den Wolf entstehenden Konfliktsituationen zu minimieren und über die Wolfsanwesenheit und seine Auswirkungen aufzuklären, hat das Land Sachsen-Anhalt eine Landesreferenzstelle Wolfsschutz eingerichtet. Außerdem unterstützt der WWF seit 2013 die Maßnahmen des Landes zum Wolfsmanagement auf der Basis eines geförderten Projektes. Die Landesreferenzstelle Wolfsschutz ist in Zusammenarbeit mit dem WWF-Projektbüro Sachsen-Anhalt bestrebt, den Nutztierhaltern beratend zur Seite zu stehen. Sie informieren z. B. über die Art und Weise möglicher Schutzmaßnahmen.

 

Weitere Informationen:

Die Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist mit dem Zentrum für Tierhaltung und Technik in Iden im präventiven Herdenschutz ein kompetenter Ansprechpartner für alle Tierhalter. Dort werden im Rahmen einer für die Aus-, Fort- und Weiterbildung etablierten Zaunbauschule, mit verschiedenen Partnern geeignete Präventionsmaßnahmen entwickelt, erprobt und angewendet,  sowie für die Praxis und Öffentlichkeit Bildungsmaßnahmen angeboten.

Weitere Informationen sind über die Landesreferenzstelle Wolfsschutz in der Außenstelle Arneburg der Biosphärenreservatsverwaltung Mittelelbe, im WWF-Projektbüro mit Sitz ebenfalls in Arneburg sowie auf der Internetpräsentation des Landesamtes für Umweltschutz Halle und im Faltblatt „Wölfe in Sachsen-Anhalt“ (Merkblatt - zum Schutz der Wölfe/- zum Schutz vor Wölfen) des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt Sachsen-Anhalt verfügbar.

 

Schleswig-Holstein

 

Entschädigung:

Wolfsrisse werden in der Höhe des Wertes der gerissenen Tiere entschädigt.

Diese lagen bisher zwischen 60 bis 150 € für Lämmer und Schafe und 400 € für Kälber.

 

Präventionsmaßnahmen:  

Das Land Schleswig-Holstein kann nach Maßgabe der „Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für verschiedene Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes zu- und durchwandernder Wölfe in Schleswig-Holstein (Wolfsrichtlinie)“ auch Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Weidetieren fördern. In Bereichen, in denen sich ein Wolf dauerhaft aufhält, kann z.B. Zaunmaterial gefördert werden. Da bisher nur durchwandernde Wölfe nachgewiesen wurden, stellt das Land, vertreten durch das Wolfsinformationszentrum Eekholt, bei Bedarf Zaunmaterial incl. Zubehör als sogenanntes Sofortpaket als Leihobjekt zur Verfügung.

 

Beratung:

Beratungen werden durch die durch das Land bestellten Wolfsberater durchgeführt. Koordiniert wird dies durch das Wolfsinfozentrum des Landes Schleswig-Holstein im Wildpark Eekholt.

 

Weitere Informationen:

Informationen können auf der Internetseite des Wolfsinfozentrum unter www.wolfsbetreuer.de abgerufen werden.

 

 

Thüringen

 

Entschädigung:

Im Managementplan für den Wolf in Thüringen ist bestimmt, dass Schäden an Nutz- und Haustieren, bei denen der Wolf als Verursacher festgestellt oder nicht ausgeschlossen werden kann, in Thüringen auf der Grundlage des Landesnaturschutzgesetzes bzw. einer untergesetzlichen Regelung finanziell ausgeglichen werden. Dies betrifft alle durch den Wolfsübergriff zu Tode gekommenen Tiere sowie die Tierarztkosten (bis zur Höhe des Marktwertes der Tiere) und die Kosten für die Tierkörperbeseitigung sowie für durch den Übergriff zerstörtes Zaunmaterial.

Bereits in 2009 wurde ein entsprechender Haushaltstitel (für Schäden durch Wolf und Luchs) eingerichtet wurde, der bisher zwar noch nicht in Anspruch genommen werden musste, jedoch die derzeitige Grundlage dafür bietet, dass das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz (TMLFUN) bei Wolfsschäden schnell im Interesse der Nutztierhalter reagieren kann.

Voraussetzung für die Entschädigung ist – wie im Managementplan ausgeführt - ein Rissprotokoll, das einer der drei in Thüringen bestellten Rissgutachter angefertigt hat und das die Sachverhaltsdokumentation und die Bewertung der Schadensursache beinhaltet, sowie eine Schadensermittlung, die die Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft (TLL) vornimmt. Die Schadensregulation übernimmt zurzeit das TMLFUN.

 

Präventionsmaßnahmen:

Eine Förderung von Präventionsmaßnahmen erfolgt zurzeit noch nicht. Der Managementplan für den Wolf in Thüringen bestimmt, dass innerhalb von erklärten Wolfsgebieten (Umkreis von 30 km Radius um einen territorialen Wolf oder ein Wolfspaar/Wolfsrudel) Nutztierhalter bei der Durchführung von Präventionsmaßnahmen gegen Wolfsübergriffe finanziell unterstützt werden. Die Unterstützung wird über eine Anteilsfinanzierung der förderfähigen Kosten (für geeignete Schutzmaßnahmen wie Elektrozäune, speziell ausgebildete Herdenschutzhunde und Einbringung eines Untergrabungsschutzes bei stationären Gattern) erfolgen. Es ist vorgesehen, eine Förderung von bis zu 75% der Anschaffungskosten zu gewähren. Das TMLFUN erarbeitet zurzeit eine  entsprechende Förderrichtlinie. Ein ausgewiesenes Wolfsgebiet gibt es derzeit noch nicht.

 

Beratung:

Die Förderung von Beratungen ist in der Förderrichtlinie nicht vorgesehen. Derzeit erfolgt die Beratung durch die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (TLUG).

 

Weitere Informationen:

Landwirte können sich direkt bei der TLUG, bei der TLL sowie beim Schaf- u. Ziegenzuchtverband Thüringen informieren. Ferner können die Broschüre „Managementplan für den Wolf in Thüringen“ im Internet unter http://www.thueringen.de/de/publikationen/pic/pubdownload1398.pdf  sowie das Faltblatt „Wenn der Wolf nach Thüringen kommt“ unter www.thueringen.de/de/publikationen/pic/pubdownload1216.pdf heruntergeladen werden.

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