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Schärfere Auflagen für „GVO-frei“

Lesezeit: 2 Minuten

Rinderhalter dürfen nicht mehr den selben Mischwagen für kennzeichnungsfreie (GVO-freie) und konventionelle Futtermittel nutzen. Weshalb?


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Kreitner: Wir führen damit keine neuen Auflagen ein, sondern stellen klar, was deutsche und EU-Gesetze verlangen: Bei der Produktion von „ohne Gentechnik“-Lebensmitteln sind nur „technisch unvermeidbare“ und „zufällige“ Verunreinigungen erlaubt. Das ist beim Einsatz von Futtermischwägen sowohl für „ohne Gentechnik“ als auch für kennzeichnungspflichtige Ware nicht gegeben. Alternativ ist eine gründliche, nasse Reinigung nötig. Auch wenn das praxisfern ist, lassen wir den Betrieben diese Option offen. Wir wollen keine unnötigen bürokratischen Hürden einführen, sind aber an gesetzliche Vorgaben gebunden.


Wie kontrollieren Sie das Zwischenreinigen der Mischwagen auf den Betrieben?


Kreitner: Der Nachweis erfolgt über die Dokumentation der Reinigung. Diese muss plausibel sein. Erklärt ein Betrieb, zweimal täglich seinen Wagen gründlich nass zu reinigen, so wird dies beim Auditor zu Rückfragen führen.


Wie viele Betriebe betrifft die Regelung?


Kreitner: Das ist schwer zu sagen, da die landwirtschaftlichen VLOG-Betriebe über Gruppen gebündelt sind. Nach unseren Einschätzungen sind in Süddeutschland weniger als 5% und im Norden weniger als 10% der Betriebe betroffen.


Betriebe, die Mischwagen dual nutzen, fallen schon seit Jahren in die höchste Risikoklasse 2, was z.B. zu jährlichen Audits statt alle drei Jahre führt. Viele Betriebe haben den dualen Einsatz daher mit der Zertifizierung eingestellt.


Welche Konsequenzen hat das Verbot für die Praxis?


Kreitner: Wir wissen, dass eine gründliche, nasse Reinigung nach jedem Futtermischen nicht praxistauglich ist. Doch wir gehen davon aus, dass sich die duale Nutzung der Mischwagen bis auf Einzelfälle vermeiden lässt. Beispielsweise könnten Betriebe die Rationen für einige Tage vormischen. Bei überbetrieblich genutzten Maschinen könnten einzelne Wagen nur für GVO-freie Futtermittel eingesetzt oder die Fahrten so organisiert werden, dass zuerst VLOG-Betriebe angefahren werden. Uns ist bewusst, dass auf einzelne Betriebe ein Organisations- und Kostenaufwand zukommt. Deshalb gewähren wir eine Umstellungszeit bis zum 01.01.2019.

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