Zu: „Klarheit für Klauenbäder“ in top agrar 12/2015, Seite R 10.
Dr. Klindworth vermittelt den Eindruck, als müsse der Landwirt nur Formalin kaufen, es mit Wasser mischen, seine Kühe durchspazie-ren lassen, und alles ist gut. Zu beachten ist aber: Formalin muss zur Anwendung als Klauenbad deklariert sein, mit Hinweisen zu Dosierung, Anwendung und Entsorgung. Formalin als Flächendesinfektionsmittel oder ohne Anwendungszweck ist verboten. Zudem besteht die Pflicht zur Dokumentation, Unterweisung der Mitarbeiter, Erstellung eines Gefährdungs- und Unbedenklichkeitsurteils und zum Nachweis, ob Formalin nicht durch einen anderen Stoff ersetzt werden kann. Eigentlich dürfte Formalin also nicht eingesetzt werden. Gunther Schwarz, 88326 Aulendorf