Um weiter eine flächendeckende Notfallversorgung zu gewährleisten, tritt voraussichtlich Anfang 2020 der neue Gesetzentwurf für die Notdienstnovelle im Rahmen der Tierärztegebührenordnung (GOT) in Kraft. Zuletzt hatte das Bundeskabinett diesen einstimmig verabschiedet. Voraussetzung ist jetzt noch der Beschluss des Bundesrates am 20. Dezember.
Im Kern beinhaltet der Gesetzentwurf diese Änderungen:
Anpassung des Wegegeldes auf 3,50 € je Doppelkilometer, mindestens jedoch 13,00 €.
Verpflichtende, pauschale Notdienstgebühr von 50 € für Behandlungen außerhalb der regulären Sprechzeiten. Diese darf nur einmal erhoben werden, auch bei der Versorgung mehrerer Tiere eines Tierhalters.
Die im Notdienst anfallenden Gebühren können jedoch über Betreuungsverträge ausgeschlossen werden. Zudem kann der Tierarzt im begründeten Einzelfall von der Erhebung der Notdienstgebühr absehen.
Die tierärztlichen Leistungen im Notdienst muss der Tierarzt mit mindestens dem zwei- bis höchstens dem vierfachen Satz abrechnen.
Hinweis:
Bitte aktivieren Sie Javascipt in Ihrem Browser, um diese Seite optimal nutzen zu können
Zum Lesen dieses Artikels benötigen Sie ein top agrar Abonnement
Um weiter eine flächendeckende Notfallversorgung zu gewährleisten, tritt voraussichtlich Anfang 2020 der neue Gesetzentwurf für die Notdienstnovelle im Rahmen der Tierärztegebührenordnung (GOT) in Kraft. Zuletzt hatte das Bundeskabinett diesen einstimmig verabschiedet. Voraussetzung ist jetzt noch der Beschluss des Bundesrates am 20. Dezember.
Im Kern beinhaltet der Gesetzentwurf diese Änderungen:
Anpassung des Wegegeldes auf 3,50 € je Doppelkilometer, mindestens jedoch 13,00 €.
Verpflichtende, pauschale Notdienstgebühr von 50 € für Behandlungen außerhalb der regulären Sprechzeiten. Diese darf nur einmal erhoben werden, auch bei der Versorgung mehrerer Tiere eines Tierhalters.
Die im Notdienst anfallenden Gebühren können jedoch über Betreuungsverträge ausgeschlossen werden. Zudem kann der Tierarzt im begründeten Einzelfall von der Erhebung der Notdienstgebühr absehen.
Die tierärztlichen Leistungen im Notdienst muss der Tierarzt mit mindestens dem zwei- bis höchstens dem vierfachen Satz abrechnen.