Die Bündelung von Milch in Erzeugerorganisationen kann die Verhandlungsposition der Milch-erzeuger stärken. Aber auch sie hat Grenzen. Darauf weist das Bayerische Staatsministerium gegenüber top agrar hin: „Zu beachten ist, dass die Vermarktung über eine Erzeugerorganisation nicht grundsätzlich von der Andienungspflicht befreit. Denn im Gegensatz zum Genossenschaftsrecht ist in der Agrarmarktstrukturverordnung eine Andienungspflicht unmittelbar verankert. Danach sind die Mitglieder einer Erzeugerorganisation verpflichtet, mindestens 90 % ihrer zur Veräußerung bestimmten Agrarerzeugnisse durch die Erzeugerorganisation zum Verkauf anbieten zu lassen.“
Ausnahmen seien aber mit einer Zweidrittelmehrheit möglich.