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BHV1

Aachen: Tötungsanordnung wegen BHV1 rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Aachen hat die Tötungsanordnung für zwei mit BHV1 infizierte Rinderbestände bestätigt. Die Landwirte können Berufung einlegen.

Lesezeit: 2 Minuten

Das Verwaltungsgerichts Aachen hat die Klage von zwei Landwirten abgewiesen, die sich gegen die Anordnung der Tötung ihres gesamten Rinderbestands aufgrund des Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1) gewehrt hatten (top agrar berichtete). Im Mai bzw. Juli 2019 hatte die Städteregion Aachen die Tötung der Herden mit 170 bzw. 520 Rindern angeordnet. Zuvor hatten Routineuntersuchungen den Nachweis von Antikörpern gegen BHV1 mit einem Durchseuchungsgrad von jeweils über 80 % erbracht.

Die Tötungsanordnungen dienten der Vorbeugung vor einer weiteren Verbreitung im eigenen Bestand der betroffenen Landwirte sowie der umliegenden Rinderbestände und der generellen Bekämpfung des Rinderherpes, so die Begründung. Mildere Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Insbesondere eine Impfung könne die Verbreitung der Tierseuche nicht vollständig verhindern, sondern nur ihren Ausbruch vermeiden. Infizierte Rinder blieben lebenslang Virusträger und könnten diesen weiterverbreiten. Deshalb komme auch eine dauerhafte Unterbringung im Stall nicht als gleich geeignetes Mittel in Betracht. Die Anordnung sei schließlich auch wegen ihrer wirtschaftlichen Folgen nicht unverhältnismäßig. Die wirtschaftlichen Nachteile für die Betriebe der Kläger würden durch Schlachterlöse und Entschädigungszahlungen der Tierseuchenkasse weitgehend aufgefangen. Den verbleibenden finanziellen Verlusten stehe die Ansteckungsgefahr gegenüber, die für die virusfreien Rinderbestände in der Umgebung bestehe.

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Anträge auf Vernehmung weiterer Sachverständiger und Zeugen lehnte die Kammer ab. Die Landwirte können innerhalb von vier Wochen beim Oberverwaltungsgericht in Münster Berufung einlegen.

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