Immer wieder gibt es neue BHV1-Fälle in Nordrhein-Westfalen, besonders im Raum Borken. Mehrere Betriebe wurden bereits geräumt bzw. infizierte Tiere entnommen. Aktuell sind neun Betriebe betroffen. Jetzt zieht der Kreis für zwei Gemeinden die Reißleine.
So teilt der Landkreis Borken mit: Für alle Rinderhalter in der Gemeinde Heek und den angrenzenden Teilen der Stadt Ahaus (Bauernschaft Ammeln) gelten ab dem 1. Oktober 2024 strikte Maßnahmen zur Bekämpfung der anzeigepflichtigen Tierseuche IBR/IPV – besser bekannt als BHV-1-Infektion (Bovine-Herpesvirus-Typ 1, Rinderherpes).
Alle Infos, Ansprechpartner und eine interaktive Karte der Sperrzone finden möglicherweise betroffene Betriebe hier: IBR/IPV bei Rindern (BHV1) - Kreis Borken (kreis-borken.de)
Untersuchungen in allen Rinderbetrieben im Kreis Borken
Für die Infektion mit BHV-1 wurde nach langjährigen Sanierungsverfahren im Jahr 2017 in Deutschland der Freiheitsstatus erlangt. Trotzdem gab es seitdem immer wieder einzelne Ausbrüche, deren Schwerpunkt für Nordrhein-Westfalen im Kreis Borken lag. Vor allem im Nordkreis ist seit Anfang dieses Jahres in mehreren landwirtschaftlichen Betrieben BHV-1 aufgetreten.
Um die Verbreitung des hochansteckenden Virus zu vermeiden, hatte das nordrhein-westfälische Landwirtschaftsministerium (MLV) im Juni 2024 den Kreis Borken angeordnet, in den Kommunen Ahaus, Heek, Gronau, Legden und Schöppingen eine Untersuchung aller Rinderbestände vorzunehmen.
Diese Untersuchungen sind nun weitestgehend abgeschlossen. Aktueller Zwischenstand am 26.09.2024: In 6 Rindermastbeständen und 3 Milchviehhaltungen wurde das BHV-1-Virus nachgewiesen.
Sperrzone ab 1. Oktober
Die Untersuchung konnte die Infektionswelle bisher nicht stoppen. Es zeigte sich eine Häufung von Fällen in der Gemeinde Heek und angrenzenden Teilen der Stadt Ahaus. Um weitere Ausbrüche mit den damit verbundenen massiven Maßnahmen in den betroffenen Betrieben zu verhindern, wurde der Kreis Borken mittels Erlass vom MLV aufgefordert, weitergehende, durchaus einschneidende Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen, zu ergreifen.
Hierzu wird zum 1. Oktober 2024 eine Sperrzone eingerichtet, in der für die in Heek und Teilen von Ahaus (Ammeln) ansässigen 105 Rinderhalter insbesondere folgende Regelungen gelten:
Verbringungsbeschränkungen:
Zucht- und Nutzrinder dürfen nur mit einer Genehmigung des Fachbereichs Tiere und Lebensmittel des Kreises Borken in oder aus der Sperrzone verbracht werden. Verbringungen innerhalb der Sperrzone sind ebenfalls genehmigungspflichtig.
Das Verbringen von Rindern zur Schlachtung ist beim Fachbereich Tiere und Lebensmittel des Kreises Borken anzuzeigen.
Untersuchungen von Tieren:
Sämtliche zu verbringenden Rinder (außer zur Schlachtung) sind innerhalb von 14 Tagen vor dem Transport durch Blutproben auf das Vorliegen einer BHV-1- Infektion untersuchen zu lassen.
Milchviehhalter haben einmal monatlich ihren Bestand mittels einer Tankmilchprobe auf das Vorliegen einer BHV-1-Infektion untersuchen zu lassen.
Mastrinderhalter haben innerhalb von 6 Monaten nach Einrichtung der Sperrzone eine Stichprobenuntersuchung ihrer Rinder je epidemiologischer Einheit (z. B. Stalleinheit) durchführen zu lassen.
Mutterkuhhalter und Jungrinderaufzüchter haben innerhalb von 6 Monaten nach Einrichtung der Sperrzone ihre jährliche Bestandsuntersuchung auf eine BHV-1-Infektion durchführen zu lassen.
Regelungen zum Tiertransport
Sammeltransporte sind nicht zulässig.
Es dürfen nur leere, saubere und frisch desinfizierte Transportfahrzeuge zur Abholung von Tieren auf die Rinderhaltungsbetriebe kommen.
Betriebseigene Transportfahrzeuge sind nach jeder Benutzung zu reinigen und desinfizieren.
Weitere Biosicherheitsmaßahmen in den Betrieben:
Gemeinsam genutzte Gerätschaften und Maschinen mit Tierkontakt (z. B. Futtermischwagen, Viehtriebwagen o. Ä.) auf mehreren Standorten, müssen einmalig formlos beim Kreis Borken angezeigt werden und dürfen nur nach vorheriger Reinigung und Desinfektion in einem anderen Betrieb eingesetzt werden.
Es ist ein Hygienepunkt einzurichten, an dem betriebsfremde Personen entweder betriebseigene oder Einmal- Schutzkleidung anzulegen haben, bevor sie Ställe oder sonstige Haltungseinrichtungen betreten.
Zusätzlich haben die Rinderhalter ein Besucherbuch zu führen, in dem sämtliche Personenkontakte dokumentiert werden müssen.
Sperrzone gilt für sechs Monate
Alle aufgeführten Maßnahmen werden mittels Allgemeinverfügung für alle Rinderhalter in dem betroffenen Gebiet zunächst für sechs Monate angeordnet. Diese tritt ab dem 01.10.2024 in Kraft. In Abhängigkeit von der Wirksamkeit der eingeleiteten Maßnahmen können diese anschließend ganz oder teilweise aufgehoben werden.