Ziel ist es unter anderem, die Regelungen zur Abgabe von Tiersperma zu flexibilisieren. So wird auch sachkundigem Personal unter der Aufsicht von Tierärzten, Fachagrarwirten oder Besamungsbeauftragten die Gewinnung von Sperma ermöglicht. Zudem können Betriebe, die Samen nur für den innerbetrieblichen Einsatz gewinnen, diese Praxis fortführen. Für Betreiber von Besamungsstationen und Embryoentnahmeeinheiten werden die Dokumentationsvorschriften auf Vernichtungen ausgeweitet, um die amtliche Kontrolle zu erleichtern und Voraussetzungen für konkretere Vorschriften in der Verordnung über Tierzucht zu schaffen.
Mit der Novelle wird das deutsche Tierzuchtrecht in Einklang mit geänderten EU-rechtlichen Rahmenbedingungen gebracht; zugleich werden Vorgaben der europäischen Tierzuchtverordnung konkretisiert und in nationales Recht umgesetzt. Insbesondere wird die bisherige Anerkennung von Zuchtorganisationen an die in der Brüsseler Tierzuchtverordnung vorgegebenen Verfahren angepasst. Denn das EU-Recht trennt die Anerkennung von Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen und die Genehmigung von Zuchtprogrammen in separate Vorgänge. Auf diese Weise soll die Voraussetzung für die Genehmigung von Zuchtprogrammen geschaffen werden, die in mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt werden.
Beibehalten wurden die Regelungen zur Zulassung von Besamungsstationen und Embryoentnahmeeinheiten für den ausschließlich nationalen Handel von Samen, Eizellen und Embryonen. Die EU-Tierzuchtverordnung ist bereits am 19. Juli 2016 in Kraft getreten. Sie ist nach einer Übergangszeit von 28 Monaten nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt seit dem 1. November 2018 in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwenden.