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Bundesrat will Ausnahmen für Milchautomaten von Mess- und Eichvorschriften

Betreiber von Milchtankstellen sollen von Vorgaben der EU-Messgeräterichtlinie ausgenommen werden. Der Bundesrat stimmte der Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung nur unter der Maßgabe zu, dass bestimmte Aufzeichnungs- und Nachweispflichten für bereits betriebene Milchautomaten keine Anwendung finden.

Lesezeit: 2 Minuten

Betreiber von Milchtankstellen sollen von Vorgaben der EU-Messgeräterichtlinie ausgenommen werden. Der Bundesrat stimmte der Zweiten Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung am vergangenen Freitag nur unter der Maßgabe zu, dass bestimmte Aufzeichnungs- und Nachweispflichten für bereits betriebene Milchautomaten keine Anwendung finden. Konkret soll dies für die übliche Abschreibungszeit für derartige Geräte gelten, spätestens aber bis Ende 2022.


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Die Geräte müssten zudem vor dem 31. Dezember 2017 in Betrieb genommen worden sein. Dadurch würden kostenintensive Nachrüstungen vermieden, stellte die Länderkammer zur Begründung fest.


Die heute auf dem Markt erhältlichen, zertifizierten Milchautomaten entsprächen ihren Angaben zufolge bereits den Anforderungen des Mess- und Eichrechts, so dass hier kein regulatorischer Handlungsbedarf mehr gesehen werde. Die verkürzte Eichfrist von einem Jahr wäre laut Bundesrat aber auch für die neuen Milchautomaten unverhältnismäßig, weshalb nach seinem Willen hier weiterhin die Frist von zwei Jahren gelten solle.


Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt begrüßte die Ausnahmeregelung für die Milchtankstellen ausdrücklich. Das Mess- und Eichrecht diene dem Vertrauensschutz, dem Verbraucherschutz sowie dem Schutz des lauteren Handelsverkehrs. Aus diesem Grund müssten Ausnahmen von den Anforderungen des Mess- und Eichrechts wohl abgewogen werden, erklärte Schmidt.


Die vom Bundesrat beschlossene Ausnahme für Milchtankstellen werde den Bedürfnissen der Praxis insbesondere der kleineren Betriebe gerecht. Der Minister erklärte, er werde sich dafür einsetzen, dass dieser Maßgabebeschluss des Bundesrates im vorliegenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Mess- und Eichrechts entsprechend aufgenommen werde.


Schmidt lobt Entscheidung


Erfreut über die Entscheidung zeigte sich Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt. "Das Mess- und Eichrecht dient dem Vertrauensschutz, dem Verbraucherschutz sowie dem Schutz des lauteren Handelsverkehrs. Aus diesem Grund müssen Ausnahmen von den Anforderungen des Mess- und Eichrechts wohl abgewogen werden. Die nun vom Bundesrat beschlossene Ausnahme von Milchtankstellen, die auch ich befürworte, wird den Bedürfnissen der Praxis insbesondere der kleineren Betriebe gerecht. Ich werde mich daher dafür einsetzen, dass dieser Maßgabebeschluss des Bundesrates im vorliegenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Mess- und Eichrechts entsprechend aufgenommen wird", sagte er am Wochenende.

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