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CC: Bagatellgrenze bei Ohrmarken-Verlust

Bei einer Vor-Ort-Kontrolle eines Betriebes in NRW wurde festgestellt, dass bei zwei von 100 Tieren im Bestand die Ohrmarken fehlten. Dem Landwirt droht dennoch keine Kürzung der Betriebsprämie. Denn 2 von 100 Tieren fallen unter die Bagatellregelung.

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Bei einer Vor-Ort-Kontrolle eines Betriebes in NRW wurde festgestellt, dass bei zwei von 100 Tieren im Bestand die Ohrmarken fehlten. Dem Landwirt droht dennoch keine Kürzung der Betriebsprämie. Denn 2 von 100 Tieren fallen unter die Bagatellregelung.


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Eine Ohrmarke dient der amtlichen Kennzeichnung und Registrierung von Rindern. Dies ist ein Teil der vom EU-Recht vorgeschriebenen Cross-Compliance Verpflichtungen. Eine Sanktion und deren Höhe hängt vom Ausmaß des Verstoßes ab, sodass geringfügige Verstöße als Bagatelle (§ 31a InVeKoSV) nicht automatisch zu einer Kürzung der Betriebsprämie führen. Bund und Länder haben sich für einen Leitfaden bzgl. der Bagatellregelung geeinigt: die Entscheidung, ob ein Verstoß als Verstoß oder als Bagatelle zu ahnden ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Für den Verlust von Ohrmarken liegt die Toleranzgrenze bei etwa 3% der Bestandsgröße: in einem Bestand von bis zu 33 Tieren darf ein Tier ohne Ohrmarke laufen, bis 66 Tiere maximal zwei ohne Ohrmarke, bis 99 Tieren maximal drei ohne Ohrmarke, und in einem Bestand von über 100 Tieren maximal 3% der Rinder ohne Ohrmarken.


Diese Toleranz gilt aber nur, wenn die Tiere ohne Ohrmarken dennoch eindeutig zu identifizieren sind. Darüber hinaus muss der Verstoß gegen die CC-Verpflichtung geringfügig bzgl. Ausmaß, Dauer und Gefährdung für Mensch und Tier einzuschätzen sein.

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