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DBV-Präsidium trägt Einordnung des Kartellamtes zur Anlieferungs- und Abnahmepflicht nicht mit

Das Präsidium des Deutschen Bauernverbandes (DBV) hat sich zum Kartellamtsbericht über die Lieferbeziehungen geäußert. Es spricht sich für eine Neuausrichtung der Lieferbeziehungen aus. An die Anlieferungs- und Abnahmepflicht will der DBV nicht ran.

Lesezeit: 3 Minuten

Das Präsidium des Deutschen Bauernverbandes (DBV) hat sich zum Kartellamtsbericht über die Lieferbeziehungen geäußert. Es spricht sich für eine Neuausrichtung der Lieferbeziehungen aus. An die Anlieferungs- und Abnahmepflicht will der DBV nicht ran.


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Das Präsidium des Deutschen Bauernverbandes (DBV) hat zum Sachstandsbericht des Bundeskartellamtes zur künftigen Gestaltung der Lieferbedingungen im deutschen Milchsektor am Mittwoch Stellung bezogen. Hier die DBV Einschätzung im Wortlaut:


„Demnach sieht sich das DBV-Präsidium in seiner langjährigen Forderung bestätigt, die Stellung der Milcherzeuger in der Lieferkette und ihre kartellrechtliche Privilegierung zu stärken. Allerdings müssen dabei die Vermarktungsorganisationen der Landwirtschaft mit einbezogen werden. Die Feststellung der Kartellwächter, dass eine einheitliche Regelung der Vertragsbedingungen der heterogenen Interessenlage unter den deutschen Milchbauern nicht gerecht werden kann, findet ebenfalls Zustimmung. Nach Einschätzung des Präsidiums muss dabei insbesondere beachtet werden, dass alleine aus kartellrechtlicher Sicht die Herausforderungen am Milchmarkt nicht bewältigt werden können. Eigentümerrechte und das Prinzip der Selbstverwaltung in bäuerlichen Vermarktungseinrichtungen dürfen nicht in Frage gestellt werden, um das gemeinsame Ziel einer Stärkung der Erzeugerposition nicht zu konterkarieren.


Die Anregungen des Kartellamts, die vertraglichen Beziehungen zwischen Milchbauern und Molkereien stärker auf verbindliche Vereinbarungen über Mengen und Preise sowie neue, marktorientierte Preismodelle auszurichten, werden vom Präsidium unterstützt. Der DBV hatte den Handlungsbedarf in diesem Bereich wiederholt klar benannt. Allerdings sind allgemeinverbindliche und pauschale Vorgaben an dieser Stelle nicht sinnvoll. Vielmehr sind die einzelnen Unternehmen gefordert, so dass die vom Bundeskartellamt gegebenen Empfehlungen als Anregung für die weitere Diskussion innerhalb des Milchsektors verstanden werden sollten. Lösungen für eine verbesserte Abstimmung der Milcherzeugung zwischen Landwirten und Molkereien sind dementsprechend auszuarbeiten und in die Umsetzung zu bringen.


Die Einordnung des Kartellamtes zur Anlieferungs- und Abnahmepflicht trägt das DBV-Präsidium nicht mit. Die Entscheidung über beide Instrumente gehört ebenfalls in die Selbstverwaltung einer Vermarktungseinrichtung und muss von Milcherzeugern in ihrer Rolle als Eigentümer und Lieferant getroffen werden. Änderungen bei der Andienungs- und Abnahmeverpflichtung können auch erhebliche Nachteile für Milchbauern nach sich ziehen. Wer die Andienungspflicht hinterfragt, stellt gleichzeitig die Abnahmeverpflichtung der Molkereien in Frage, die gerade in Krisenzeiten einen hohen Stellenwert für die Milchbauern hat.


Ein wesentlicher Vorschlag des Kartellamtes betrifft die Verkürzung der Kündigungsfristen bei den Molkereien. Auch wenn dies aus Sicht des einzelnen Milcherzeugers kurzfristig positiv bewertet werden kann, warnt das DBV-Präsidium vor einer Schwächung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des genossenschaftlichen Molkereisektors. Die vom Kartellamt erwähnten Fristen von drei bis vier Monaten sind für eine große Zahl von Vermarktungsunternehmen und einen Teil der Milcherzeuger nicht ausreichend. Die Diskussion darüber sieht das Präsidium dennoch als notwendig an, stellt aber gleichzeitig klar, dass sie innerhalb der Genossenschaften und Erzeugerorganisationen zu führen ist.“

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