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topplus DBV gegen DMK

DBV: Rechtliche Zweifel an DMK-Milkmaster-Audit

Der Bauernverband hält das Milkmaster-Audit für ehemalige Mitglieder des Deutschen Milchkontors zumindest teilweise für rechtswidrig. Die Molkerei hält dagegen.

Lesezeit: 4 Minuten

Die Ankündigung des Deutschen Milchkontors (DMK), auch bei ehemaligen Mitgliedern noch Audits für das Milkmaster-Programm durchzuführen, erhitzt weiter die Gemüter.

Viele ehemalige DMK-Lieferanten sollen nachträglich ein Audit auf ihrem Betrieb durchführen lassen, um den Milkmaster-Bonus zu überprüfen (top agrar berichtete). Diese Bonuszahlung beruht bei allen DMK-Lieferanten zunächst auf einer Selbsteinschätzung bzgl. bestimmter Produktionsverfahren (Kuhkomfort, Tiergesundheit, Umwelt, Fütterung, Milchqualität) auf den Betrieben.

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DBV: Zeitpunkt der Kündigung wichtig

Der DBV hat die verschiedenen Milchlieferordnungen des DMK aus den vergangen Jahren geprüft. In einer vorläufigen Rechtsauffassung unterscheidet der Verband zwischen Milcherzeugern, die zum 31.12.2017 oder früher gekündigt haben und denjenigen, die zum 31.12.2018 gekündigt haben. In einem internen Rundschreiben, das top agrar vorliegt, berichtet der DBV:

Kündigung zum 31.12.2016 oder 31.12.2017

Für Milchbauern, deren Mitgliedschaft bei der DMK eG am 31. Dezember 2017 oder früher endete, besteht nach vorläufiger rechtlicher Beurteilung auf der Grundlage der bis 31.12.2017 gültigen Milchlieferordnung keine Verpflichtung zur Durchführung des Audits. Demzufolge dürfte auch keine Verpflichtung zur Begleichung von Rückforderungen der DMK eG bestehen.

Die Auditierung muss aber nicht zwingend abgelehnt werden, so der DBV. Wenn der Betrieb eine Auditierung durchführen lassen möchte, kann er dies grundsätzlich zulassen. Er könne damit möglichweise sogar erreichen, dass eine Bonusnachzahlung erfolgt. Dies wäre der Fall, wenn das Audit zu dem Ergebnis kommt, dass der Betrieb mehr Bonuskriterien erfüllt hat, als in der Selbsteinschätzung für das jeweils relevante Jahr angegeben wurde. Die Kosten für das Audit werden nach Auskunft der DMK eG vom Unternehmen getragen, der Landwirt habe hier also keine Kostenbelastung.

Kündigung zum 31.12.2018

Zum 1. Januar 2018 wurde die Milchlieferordnung der DMK eG in wesentlichen Punkten geändert. Daher kommt der DBV für diese zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Landwirte, die zum 31.12.2018 ausgeschieden sind, sollten das Audit durchführen lassen.

DMK kritisiert Vorgehen und Empfehlungen des DBV

Auf top agrar-Nachfrage kommentiert DMK-Sprecher die Inhalte des DBV-Schreibens wie folgt: "DMK führt zur Zeit Audits für ehemalige Lieferanten zur Bestätigung ihrer Selbsteinschätzungen durch, auf deren Grundlage ihnen der Milkmaster-Bonus gemäß der jeweils geltenden Milchlieferordnung ausgezahlt wurde. Je nach Ergebnis des Audits wird entsprechend der Endabrechnung ein zu viel bzw. zu wenig gezahlter Bonus zurückgefordert bzw. nachgezahlt. Soweit die Selbsteinschätzung zutreffend war, ist keine Korrektur notwendig.

Bei den jetzt angeschriebenen Betrieben wurde aufgrund zwischenzeitlicher Hofaufgaben und Molkereiwechsel bislang noch kein Audit durchgeführt. In diesen Fällen fehlt es bisher an der notwendigen abschließenden Abrechnung auf der Basis von Auditergebnissen. Es ist daher aktuell vorgesehen, ein solches Audit durchzuführen, um die Selbsteinschätzung zu verifizieren und eine Endabrechnung vorzunehmen.

Das Audit bleibt in allen Fällen verpflichtend, um die Angaben aus der Selbsteinschätzung als Grundlage der Bonuszahlung prüfen zu können. Wenn eine Auditierung verweigert würde, müsste daher die nur auf einer Selbsteinschätzung basierende Vorausleistung auf den Bonus insgesamt zurückgezahlt werden, worauf wir in unserem Schreiben auch hinweisen. Wir gehen aber davon aus, dass auch alle ehemaligen Lieferanten von der angebotenen Auditierung Gebrauch machen. Die Rücklaufquote unserer Anschreiben spricht auch eine deutliche Sprache – bislang hat sich schon ein Großteil der angeschriebenen Betriebe zurück gemeldet und wünscht ein entsprechendes Audit.

Dementsprechend begrüßen wir auch, dass der DBV in seinem Rundschreiben darauf hinweist, dass die Auditierung nicht abgelehnt werden muss – im Gegenteil, ein Betrieb kann mit einem Audit möglicherweise auch eine Bonusnachzahlung erreichen.

Die in dem Rundschreiben formulierte Aufforderung des DBV an einzelne Lieferantengruppen können wir dagegen nicht nachvollziehen. Sie laufen im Ergebnis darauf hinaus, Milcherzeugern je nach dem Datum ihres Ausscheidens nahezulegen, erhaltene Vorauszahlungen einzubehalten, die selbstverständliche Abrechnung der Leistung aber zu verweigern. Der in dem Rundschreiben zitierte Vorbehalt zu Vor-Ort-Audits auch bereits vor Ende der Anlieferung schließt die spätere Abrechnung von Vorauszahlungen nicht aus, sondern macht sie zum Regelfall. Um es einfacher auszudrücken: „Kann“ heißt nicht „muss“. Die finale Abrechnung der Vorausleistung ist dagegen ein „Muss“.

Wir gehen daher weiterhin von einer hohen Bereitschaft auch unter ehemaligen Lieferanten aus, ihre Bonusberechtigung durch eine Auditierung bestätigen zu lassen. Außerdem haben wir dem DBV bereits den Austausch angeboten, um etwaige Unklarheiten zu beseitigen. Wir hätten uns im Sinne aller Beteiligten gewünscht, dass dieser Austausch vor dem Versenden eines Rundschreibens klärend erfolgt wäre."

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