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DRV: "Massiver Eingriff in bewährte gesellschaftsrechtliche Strukturen!"

Der DRV sieht in den vom Kartellamt vorgelegten Empfehlungen einen massiven Eingriff in bewährte gesellschaftsrechtliche Strukturen, die zwischen den landwirtschaftlichen Milcherzeugern und ihren Genossenschaften bestehen.

Lesezeit: 2 Minuten

Entschieden widerspricht der Deutsche Raiffeisenverband (DRV) den Schlussfolgerungen des Bundeskartellamtes im Verfahren zu den Lieferbedingungen für Rohmilch. Der DRV sieht in den vom Amt vorgelegten Empfehlungen einen massiven Eingriff in bewährte gesellschaftsrechtliche Strukturen, die zwischen den landwirtschaftlichen Milcherzeugern und ihren Genossenschaften bestehen.


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Der DRV warnt davor, dass die von der Bonner Behörde vorgeschlagenen Änderungen das seit über 150 Jahren erfolgreiche Modell der im bäuerlichen Eigentum stehenden Erzeugergenossenschaften bedrohen. Eine Beschädigung der langjährig von den Mitgliedern aufgebauten Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen könnte in der Konsequenz zu Verwerfungen auf dem Milchmarkt führen, die letztlich auch negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Milcherzeuger hätten. „Erwartungen, dass solche Maßnahmen zu höheren Milcherzeugerpreisen führen, werden sich nicht erfüllen. Sie führen im Gegenteil zu mehr Unsicherheit für alle Akteure“, so DRV-Präsident Manfred Nüssel.

 

Das Bundeskartellamt unterstellt in seinem Sachstandspapier, die Lieferbeziehungen zwischen Milcherzeugern und Molkereien seien wettbewerbsrechtlich bedenklich und deshalb anzupassen. Nach Auffassung des DRV sind die Lieferbeziehungen, die von den Mitgliedern der jeweiligen Genossenschaft in demokratischen Verfahren durch Satzung und Anlieferungsordnung geregelt werden, sehr wohl kartellrechtlich zulässig. Die Landwirte als Eigentümer der Molkereigenossenschaften entscheiden im Rahmen des Genossenschaftsgesetzes selbst über ihre Lieferbedingungen wie Vollablieferungs- und Vollabnahmepflicht, Kündigungsfristen und das Verfahren der Preisfestsetzung.

 

Die Vollablieferungspflicht des Mitglieds und die Vollabnahmepflicht der Genossenschaft geben einerseits dem Milcherzeuger im ländlichen Raum Sicherheit. Dieser Aspekt gewinnt gerade angesichts zunehmend schwankender Märkte und Preise erheblich an Bedeutung. Andererseits erhält die Genossenschaft eine betriebswirtschaftlich belastbare Grundlage zur Absatz- und Investitionsplanung, die für die bestmögliche Verwertung der Mitgliedermilch und zur Zukunftssicherung der Erzeugerbetriebe unabdingbar ist.

 

Die Infragestellung der angemessenen gegenseitigen Rechte und Pflichten würde das bewährte gemeinsame Vermarktungsmodell der genossenschaftlichen Milchwirtschaft ernsthaft gefährden sowie deren Stellung gegenüber der Nachfragemacht des Handels und gegenüber ausländischen Mitbewerbern schwächen. In der Konsequenz könnte eine kontinuierliche und nachhaltige Versorgung der Verbraucher mit deutschen Milchprodukten beeinträchtigt werden.

 

Die Mutmaßung des Bundeskartellamtes, es gebe eine Abschottung des Rohmilchmarktes gegenüber neuen Molkereien, ist für den DRV angesichts des in den letzten Jahren zunehmenden Engagements ausländischer Unternehmen auf dem deutschen Markt nicht nachvollziehbar.

 

Der DRV betont, dass externer Druck, wie er jetzt durch das Bundeskartellamt aufgebaut wird, auf die genossenschaftsinternen Willensbildungsprozesse kontraproduktiv wirkt.

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